Agrar-900.562/9-IV-2007/Rt/Ti

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24. September 2007

LANDESGRUNDVERKEHRSKOMMISSION
BEIM AMT DER OÖ. LANDESREGIERUNG

4021 Linz
Bahnhofplatz 1

B e s c h e i d

Die Bezirksgrundverkehrskommission N. hat mit Bescheid vom 5.7.2007, Agrar20-40-3-2007, die Übertragung des Eigentums am Grundstück Nr. xx91/47 der EZ. x5, KG. S., im Ausmaß von 14.338 , durch Herrn R. A. an Frau J. B. auf Grund des Kaufvertrages vom 6.3.2007 nicht genehmigt.

Dagegen richtet sich die Berufung der Erwerberin Frau J.B..

Gemäß § 58 AVG. ergeht hierüber nachstehender

 

S p r u c h :

Der Berufung wird    F o l g e    g e g e g e b e n   und der angefochtene Bescheid dahin abgeändert, dass die Übertragung des Eigentumsrechtes am Grundstück Nr. xx91/47 LN der Liegenschaft EZ. x5, KG. 00000 S., durch Herrn R. A. an Frau J. B., Nationalität Deutschland, auf Grund des Kaufvertrages vom 6. März 2007 mit der Auflage der ordnungsgemäßen Bewirtschaftung des verfahrensgegenständlichen Grundstückes genehmigt wird.

Rechtsgrundlage: §§ 1 bis 4, 12 Oö. Grundverkehrsgesetz 1994 idgF.

Frau J. B. hat eine Verwaltungsabgabe in der Höhe von 550 Euro binnen zwei Wochen nach Zustellung dieses Bescheides mit dem angeschlossenen Erlagschein an das Amt der oö. Landesregierung zu entrichten.
Für die Errichtung der Verwaltungsabgabe haften die Parteien (§ 31 Abs. 2 Oö. GVG. 1994) als Gesamtschuldner.

Rechtsgrundlage: § 32 Oö. GVG. 1994, iVm §§ 1 bis 3 der Oö. Grundverkehrs-Verwaltungsabgabenverordnung 2002, LGBl.Nr. 137/2002.


B e g r ü n d u n g :

Die Bezirksgrundverkehrskommission N. hat mit dem angefochtenen Bescheid vom 5.7.2007, Agrar20-40-3-2007, die Übertragung des Eigentums am gegenständlichen Grundstück Nr. xx91/47 der EZ. x5 der KG. 00000 S. im Ausmaß von 14.338 durch Herrn R. A. an Frau J. B. auf Grund des Kaufvertrages vom 6.3.2007 im Wesentlichen mit der Begründung nicht genehmigt, dass der Kaufpreis von etwa 11 €/ etwa dreimal so hoch als der ortsübliche Kaufpreis in der Bandbreite von etwa 3,30 € bis 4 € liegt. Nach dem örtlichen Entwicklungskonzept der Gemeinde S. liegt das gegenständliche Grundstück außerhalb der Siedlungsgrenze und es ist für einen Zeitraum von zehn Jahren mit Umwidmungen nicht zu rechnen und sind solche auch nicht vorgesehen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die Berufung der Frau J. B., mit welcher im Wesentlichen mangelhafte Tatsachenfeststellungen gerügt werden, weil hinsichtlich der Bewertung des gegenständlichen Grundstückes weder Lage noch Beschaffenheit Berücksichtigung gefunden haben.

Die Landesgrundverkehrskommission hat das Ermittlungsverfahren durch Vorlage des Kaufvertrages, Auskunft Personendaten ZMR vom 31.7.2007, Grundbuchsauszug EZ. x41 GB. 00000 S. betreffend Frau J. W., DORIS-Online-Landkarte, Grundbuchsauszug EZ. x5 GB. 00000 S. betreffend Herrn A. R., DORIS-Online-Landkarte betreffend Frau J. W. und Herrn R. A., Stellungnahme der Gemeinde S. vom 10. August 2007 samt DKM-Datenkopie vom 10.8.2007, Stellungnahme des öffentlichen Notars Herrn Dr. R. P. vom 9.8.2007 betreffend Verlassenschaft nach dem am 16.3.2007 verstorbenen Herrn R. A., Grundbuchsauszug EZ. x5 GB. 00000 S. betreffend Herrn R. A., Stellungnahme Frau J. B. und Frau R. A. als mit Beschluss des Bezirksgerichts N. vom 6.8.2007 bestellte Verlassenschaftskuratorin des am 16.3.2007 verstorbenen Herrn R. A., beide vertreten durch Herrn Rechtsanwalt Dr. J. R. vom 22.8.2007 sowie neuerliche Stellungnahme des Herrn Rechtsanwalt Dr. J. R. vom 6.9.2007 ergänzt.

Die Landesgrundverkehrskommission beim Amt der oö. Landesregierung gelangt auf Grund der im Wesentlichen übereinstimmenden Unterlagen zu nachstehenden ergänzenden Feststellungen:

Ohne an der von der Bezirksbauernkammer N. durchgeführten Vergleichswertermittlung mit einem ortsüblichen Verkehrswert vergleichbarer landwirtschaftlicher Grundflächen im Ausmaß von etwa 3,92 € rechnerisch zu zweifeln, ist nach Lage dieses Falles anhand der bestehenden Lage der vorliegenden Grundstücksfläche Nr. xx91/1 LN der KG. 00000 S. davon auszugehen, dass beidseits dieser Liegenschaft Siedlungsgebiet gelegen ist, sodass im Wesentlichen von höherwertigem Grünland oder schon von Bauerwartungsland auszugehen ist. Die rechnerische Vergleichswertermittlung mit echten Grünlandgrundstücken kann daher hier im Wesentlichen nicht greifen.

Damit ist aber dem Einwand der unrichtigen bzw. mangelhaften Tatsachenfeststellung und Beweiswürdigung der Berufungsschrift in Bezug auf die Vergleichswertermittlung im angefochtenen Bescheid im Wesentlichen Recht zu geben und auszuführen, dass diesbezüglich ein Mischpreis von etwa 11 €/ als durchaus angemessener Preis für höherwertiges Grünland bzw. Bauerwartungsland anzunehmen ist. Damit ist aber von dem im angefochtenen Bescheid angezogene Versagungsgrund des überhöhten Kaufpreises nicht auszugehen. Weiters ist den Einwänden der Berufungsschrift hinsichtlich der Spekulation durch die Grundstückserwerberin insoweit Rechnung zu tragen, als keine konkreten Hinweise im angefochtenen Bescheid aufgezeigt wurden, die Erwerberin Frau J. B. würde das Grundstück kaufen um es allenfalls mit Gewinn weiter zu verkaufen. Zutreffend verweist die Berufungsschrift im Gegenteil darauf, dass Zielsetzung dieses Kaufs des gegenständlichen Grundstücks durch die Käuferin gerade darin besteht, eine künftige Umwidmung und Verbauung der kaufgegenständlichen Grundstücksteile zu verhindern, indem sie selbst dieses Grundstück erwirbt und es dem bisherigen Pächter zur weiteren Bewirtschaftung überlassen will. Zutreffend kann daher nicht von einem spekulativen Grunderwerb die Rede sein.

Allerdings wird nach Lage dieses Falles ein landwirtschaftliches Grundstück gekauft, um es nicht selbst ordnungsgemäß zu bewirtschaften, sodass die Bezirksgrundverkehrs-kommission N. zutreffend ein Verfahren nach § 5 Oö. Grundverkehrsgesetz 1994 idgF. durchgeführt hat, wobei allerdings kein Kaufinteressent aufgetreten ist
Auf Grund der gegebenen Rechtslage ist daher nicht von einer ordnungsgemäßen Selbstbewirtschaftung auszugehen, sondern es reicht eine ordnungsgemäße Bewirtschaftung der verfahrensgegenständlichen Liegenschaft. Diese ist aber durch die Weiterbelassung der bisherigen Verpachtung durchaus gegeben und wird zusätzlich durch die im Spruch aufgenommene Auflage einer ordnungsgemäßen Bewirtschaftung des verfahrensgegenständlichen Grundstückes zusätzlich abgesichert.

Auf Grund der oben aufgezeigten Erwägungen ist daher der Berufung Folge zu geben und wie im Spruch ersichtlich zu entscheiden.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein weiteres ordentliches Rechtsmittel zulässig.


Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof erhoben werden.
Die Beschwerde muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.
Bei Einbringung einer derartigen Beschwerde ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten


Der Vorsitzende
der Landesgrundverkehrskommission
Dr. Georg H u b e r , Präsident des LG. Steyr