LANDESGRUNDVERKEHRSKOMMISSION
BEIM AMT DER OÖ. LANDESREGIERUNG
4021 Linz
Bahnhofplatz 1
B e s c h e i d
Die Bezirksgrundverkehrskommission N. hat mit Bescheid vom 27. Juni 2007, Agrar20-245-2006, die Übertragung des Eigentumsrechtes an den Grundstücken Nr. xx94 LN und Nr. xx95 LN im Gesamtausmaß von 18.422 m² der Liegenschaft EZ. x90, GB. 00000 M. durch Herrn S. A. an Herrn J. B. auf Grund des Kaufvertrages vom 24. März 2004 nicht genehmigt.
Dagegen richtet sich die Berufung des Herrn J. B..
Gemäß § 58 AVG. ergeht hierüber nachstehender
S p r u c h :
Der Berufung wird F o l g e g e g e b e n , der angefochtene Bescheid aufgehoben und die Rechtssache zur Durchführung eines Verfahrens nach dem § 5 Oö. Grundverkehrs-gesetz 1994 idgF. an die Bezirksgrundverkehrskommission N. zurückverwiesen.
Rechtsgrundlage: §§ 1 bis 5 Oö. Grundverkehrsgesetz 1994 idgF.
B e g r ü n d u n g :
Die Bezirksgrundverkehrskommission N. hat mit dem angefochtenen Bescheid vom 27. Juni 2007, Agrar20-245-2006, die vorgesehene Übertragung des Eigentumsrechtes an den Liegenschaften Grundstück Nr. xx94 LN und xx95 LN im Gesamtausmaß von 18.422 m² der EZ. x90 GB. 00000 M., Gerichtsbezirk N., durch Herrn S. A. an Herrn J. B. auf Grund des Kaufvertrages vom 24.3.2004, im Wesentlichen mit der Begründung versagt, dass die gegenständlichen Grundstücke weit entfernt vom Betrieb der Gattin, Frau H. B., liegen, der Kaufpreis mit 10,90 €/m² wesentlich über dem örtlichen Kaufpreis von etwa 5 € bis 6 €/m² liegt und außerdem auf Grund des Kaufpreises erwiesen sei, dass der Erwerber die gegenständlichen Grundstücke für eine gewinnbringendere Nutzung als eine landwirtschaftliche Bewirtschaftung, z.B. für einen Schotterabbau beabsichtige.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die rechtzeitige Berufung des Erwerbers mit welcher er im Wesentlichen die Genehmigung der Eigentumsübertragung anstrebt.
Der Berufungswerber weist im Wesentlichen darauf hin, dass er gemeinsam mit seiner Gattin Frau H. B. einen landwirtschaftlichen Betrieb in einem Umfang von 20 ha Eigengrund und 5 ha Pachtgrund betreibe. Im landwirtschaftlichen Betrieb werden etwa 15 Stück Milchkühe, 30 Stück Jungvieh bzw. Masttiere bzw. etwa 100 Stück Schweine gehalten. Mit dem Grundkauf der beiden verfahrensgegenständlichen Grundstücke im Ausmaß von 18.422 m² soll eine Stärkung dieser bestehenden kleinen bzw. mittleren Landwirtschaft erfolgen, weil damit eine Aufstockung des Grundbesitzes beabsichtigt ist.
Diesen Argumenten ist nichts entgegen zu setzen, allerdings ist davon auszugehen, dass damit eben von keiner ordnungsgemäßen Selbstbewirtschaftung im Sinne des § 5 Oö. Grundverkehrsgesetz 1994 idgF. auszugehen ist, sondern die Gattin des Berufungswerbers im Wesentlichen die Bewirtschaftung durchführen soll. Allerdings ist der Berufungsschrift durchaus einzuräumen, dass für eine ordnungsgemäße Selbstbewirtschaftung unter Zuhilfenahme von Maschinenringarbeiten tatsächlich keine langfristig abgeschlossenen Verträge mit einem Maschinenring erforderlich sind.
Die verfahrensgegenständlichen Grundstücke liegen nahe am Siedlungsgebiet und zudem in einer Region, in der es nachvollziehbar ist, dass solche Grundstücke nicht um einen Quadratmeterpreis von 5 € bis 6 € käuflich zu erwerben sein werden. Der Ablehnungsgrund des überhöhten Kaufpreises ist daher zumindest nicht nachvollziehbar angezogen worden.
Weiters sind die im angefochtenen Bescheid angezogenen rechtlichen Beurteilungen einer Spekulation nicht auf durch ein Ermittlungsverfahren gesicherte Feststellungen zu stützen, zumal von einer Weiterveräußerung der Grundstücke durch den Erwerber aktenkundig nichts zu finden ist und schließlich für einen allfälligen Schotterabbau ohnedies behördliche Bewilligungen erforderlich wären, welche nahe dem Siedlungsgebiet bzw. in unmittelbarer Angrenzung daran kaum zu erwarten sein werden. Der Ablehnungsgrund der spekulativen Erwerbung der Grundstücke entbehrt daher einer gesicherten Sachverhaltsgrundlage.
Soweit der ablehnende Bescheid der Bezirksgrundverkehrskommission N. diese Ablehnungsgründe daher angezogen hat, ist die Berufung im Recht, weil für die Heranziehung dieser Ablehnungsgründe gesicherte Sachverhaltsfeststellungen nicht vorliegen.
Da nach der Aktenlage und nach den gesicherten Feststellungen die verfahrensgegenständlichen Grundstücke allerdings vom Betrieb der Gattin des Berufungswerbers bewirtschaftet werden sollen, liegt keine ordnungsgemäße Selbstbewirtschaftung durch den Erwerber selbst vor, sodass ein Ediktalverfahren nach § 5 Oö. Grundverkehrsgesetz 1994 idgF. durchzuführen ist.
Zur Durchführung dieses Ediktalverfahrens ist der angefochtene Bescheid aufzuheben und die Rechtssache der Erstinstanz zur Durchführung dieses Verfahrens zurückzuverweisen.
Soweit nach der Entscheidung der Landesgrundverkehrskommission der Berufungswerber zusätzliche Erwägungen einbringen will, dass er ohnedies beabsichtige, die gegenständlichen landwirtschaftlichen Grundstücke selbst in Form von Wiesen zu bearbeiten, zumal er ohnedies ein in der Nähe liegendes Grundstück als Wiese selbst bearbeite, wird die Bezirksgrundverkehrskommission N. im erneuerten Verfahren darüber abzusprechen haben. Sollte das Ermittlungsverfahren tatsächlich eine gesicherte ordnungsgemäße Selbstbewirtschaftung durch den Berufungswerber selbst ergeben, würden somit folgerichtig auch die Bestimmungen des § 5 Oö. Grundverkehrsgesetz 1994 über das Ediktalverfahren nicht zum Tragen kommen.
Aus den angeführten Gründen war daher der Berufung Folge zu geben und spruchgemäß zu entscheiden.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Bescheid ist kein weiteres ordentliches Rechtsmittel zulässig.
Hinweis:
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof erhoben werden.
Die Beschwerde muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.
Bei Einbringung einer derartigen Beschwerde ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten
Der Vorsitzende
der Landesgrundverkehrskommission
Dr. Georg H u b e r , Präsident des LG. Steyr