Agrar-900.558/17-IV-2007/Rt/Ti

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Agrar-900.558/17-IV-2007/Rt/Ti

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19. November 2007

LANDESGRUNDVERKEHRSKOMMISSION
BEIM AMT DER OÖ. LANDESREGIERUNG

4021 Linz
Bahnhofplatz 1

B e s c h e i d


Die Bezirksgrundverkehrskommission N. hat mit Bescheid vom 24. Mai 2007, Agrar20-30-4-2007, die Übertragung des Eigentumsrechtes an der Liegenschaft EZ. x5, Grundstück Nr. xx45 im Ausmaß von 18.452 , GB. 00000 R., durch Herrn A. A. und Frau M. B. an die XY-GmbH & Co KG Kieswerk-Bauunternehmung auf Grund des Kaufvertrages vom 22.1.2007, die grundverkehrsbehördliche Genehmigung versagt.

Dagegen richtet sich die Berufung der Firma XY-GmbH & Co KG, Kieswerk-Bauunternehmung.

Gemäß § 58 AVG. ergeht hierüber nachstehender


S p r u c h :

Der Berufung wird    n i c h t    F o l g e  gegeben.

Rechtsgrundlage: §§ 1 bis 5 Oö. Grundverkehrsgesetz 1994 idgF.

 

B e g r ü n d u n g :

Die Bezirksgrundverkehrskommission N. hat mit dem angefochtenen Bescheid vom 24. Mai 2007, Agrar20-30-4-2007, die Übertragung des Eigentumsrechts an dem Grundstück Nr. xx45 im Ausmaß von 18.452 der EZ. x5, GB. 00000 R., durch Herrn A. A. und Frau M. B. an die Fa. XY-GmbH & Co KG, Kieswerk-Bauunternehmung auf Grund des Kaufvertrages vom 22.1.2007, im Wesentlichen mit der Begründung nicht genehmigt, dass auf Grund des gegebenen Sachverhaltes ein Erwerb durch einen Nichtselbstbewirtschafter im Sinne des § 5 Abs. 1 Oö. Grundverkehrsgesetz 1994 idgF. vorliegt, sodass ein Ediktalverfahren nach § 5 Oö. Grundverkehrsgesetz 1994 idgF. durchzuführen war. Innerhalb der Kundmachungsfrist haben die Ehegatten D. und R. C. ein verbindliches Kaufanbot mit Bankgarantie zu einem ortsüblichen Preis eingebracht, wobei die Anbotsteller aktive Landwirte sind und Interesse an der Aufstockung ihres landwirtschaftlichen Betriebes haben. Die verfahrensgegenständlichen Grundstücke befinden sich in unmittelbarer Nähe von deren Grundstücken und es werden die Grundstücke zur Selbstbewirtschaftung benötigt.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die Berufung der Rechtserwerberin mit welcher die grundverkehrsbehördliche Genehmigung angestrebt wird.

Der Berufung kommt Berechtigung nicht zu.

Soweit die Berufungsschrift auf Rechtswidrigkeit des Bescheides abstellt und ausführt, dass die Berufungswerberin mehrere landwirtschaftliche Grundstücke besitzt und diese selbst ordnungsgemäß infolge Verpachtung bewirtschaftet, weil die derzeitige Regelung im § 4 Abs. 2 Ziffer 2 Oö. Grundverkehrsgesetz1994 idgF. dahin lautet "und der Rechtserwerber (die Rechtserwerberin) glaubhaft macht, dass eine andere Person das zu erwerbende Grundstück ordnungsgemäß bewirtschaften wird und der Rechtserwerb nicht gemäß § 5 zu untersagen ist. Davon zu unterscheiden ist die ordnungsgemäße Selbstbewirtschaftung, welche im § 4 Abs. 2 Ziffer 1 bzw. § 4 Abs. 3 Oö. Grundverkehrsgesetz 1994 idgF. geregelt ist. Eine Verpachtung stellt aber nach dieser Gesetzesbestimmung jedenfalls nur eine ordnungsgemäße Bewirtschaftung durch eine andere Person dar und sind für diesen Fall die Bestimmungen des § 5 Oö. Grundverkehrsgesetz anzuwenden. Zutreffend ist die Behörde im angefochtenen Bescheid bzw. in der Durchführung des Verfahrens nicht von einer Selbstbewirtschaftung durch die Erwerberin ausgegangen und hat daher zutreffend ein § 5-Verfahren (Ediktalverfahren) durchgeführt.

Das Vorgehen der Bezirksgrundverkehrsbehörde N. entspricht daher der geltenden Rechtslage.

Das weitere Argument der Berufungsschrift, der Rechtserwerb wäre auf jeden Fall zu bewilligen, weil das verfahrensgegenständliche Grundstück als Tauschgrundstück für die Firma zu erwerben sei, um damit bei Bedarf weiterer Abbauflächen mit solchen Landwirten in Tauschverhandlungen eintreten zu können, welche Abbauflächen nur im Austausch von landwirtschaftlichen Grundstücken abzutreten bereit sind. Im Falle dringenden Bedarfs bzw. in unbedingt notwendigem Umfang zur Ausübung des entsprechenden Wirtschaftszweiges wären solche Überlegungen nach der Bestimmung des § 4 Abs. 5 Grundverkehrsgesetz 1994 idgF. zu prüfen, die aber nach Lage des Falles hier nicht gegeben sind. Einerseits verfügt die Rechtserwerberin und Berufungswerberin über ausreichende Grundstücksvorräte und zwar in einem solchen Maß, dass im Besitz der Firma befindliche Grundstücke sogar parzelliert und als Bauparzellen abverkauft werden können und diese Grundstücke ohnedies nicht als Eintauschgrundstücke Verwendung finden sollen. Zudem sind noch weitere Grundflächen im ausreichenden Ausmaß vorhanden. Schließlich hat es die Firma trotz Aufforderung unterlassen, ein entsprechendes nachvollziehbares Bewirtschaftungskonzept vorzulegen, aus welchem eine dringend notwendige Aufstockung von Grundstücksreserven hervorgehen sollte.

Der angefochtene Bescheid wurde daher zutreffend auf die Bestimmung des § 5 Oö. Grundverkehrsgesetz1994 idgF. gestützt, weil im Verfahren nach § 5 Oö. Grundverkehrsgesetz ein rechtsgültiges Kaufanbot eines aktiven Landwirtsehepaares zur Aufstockung des Landwirtschaftsbetriebes gelegt wurde. Die Gründe für eine allfällige Bewilligung nach § 4 Abs. 5 Oö. Grundverkehrsgesetz 1994 idgF. sind im Verfahren trotz mehrfacher Anforderung an die Berufungswerberin nicht vorgelegt worden.


Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein weiteres ordentliches Rechtsmittel zulässig.


Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof erhoben werden.
Die Beschwerde muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.
Bei Einbringung einer derartigen Beschwerde ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten


Der Vorsitzende
der Landesgrundverkehrskommission
Dr. Georg H u b e r , Präsident des LG. Steyr