Agrar-900.567/11-IV-2007/Rt/Ti

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Agrar-900.567/11-IV-2007/Rt/Ti

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19. November 2007

LANDESGRUNDVERKEHRSKOMMISSION
BEIM AMT DER OÖ. LANDESREGIERUNG

4021 Linz
Bahnhofplatz 1

B e s c h e i d

Die Bezirksgrundverkehrskommission N. hat mit Bescheid vom 13.9.2007, Agrar-941.218/1-2007, die Übertragung des Eigentumsrechtes an den neu gebildeten Grundstücken Nr. xx57, xx60 und xx63 je LN der EZ. "neu" aus der Liegenschaft EZ. x2, GB. 00000 St., durch Herrn F. A. und Frau S. A. an Herrn DI. C. A., zu 1/10 Anteil, Herrn DI. F. A. zu 1/10 Anteil, an Frau DI. (FH) M. A. zu 1/10 Anteil, und an Herrn St. A. zu 7/10 Anteile, auf Grund des Schenkungsvertrages vom 11. Juni 2007 grundverkehrsbehördlich nicht genehmigt.

Dagegen richten sich die Berufungen sämtlicher Vertragsparteien.

Gemäß § 58 AVG. ergeht hierüber nachstehender


S p r u c h :

Den Berufungen wird   F o l g e   g e g e b e n  und der angefochtene Bescheid dahin abgeändert, dass die Übertragung des Eigentumsrechtes an den neu gebildeten Grundstücken Nr. xx57, xx60 und xx63 je LN der EZ. "neu" aus der Liegenschaft EZ. x2, GB. 00000 St., durch Herrn F. A. und Frau S. A. an Herrn DI. C. A. zu 1/10 Anteil, Herrn DI. F. A. zu 1/10 Anteil, an Frau DI. (FH) M. A. zu 1/10 Anteil und Herrn St. A. zu 7/10 Anteile, auf Grund des Schenkungsvertrages vom 11. Juni 2007 mit der Auflage genehmigt wird, dass die verfahrensgegenständlichen Grundstücke vom jeweiligen Betriebsführer des landwirtschaftlichen Betriebes X-gut gemeinsam mit dem Landwirtschaftsbetrieb X-gut ordnungsgemäß selbst bewirtschaftet werden.

Rechtsgrundlage: §§ 1 bis 4, 12 Oö. Grundverkehrsgesetz idgF.

Herr DI. C. A., Herr DI. F. A., Frau DI. (FH) M. A. und Herr St. A., haben eine Verwaltungsabgabe in der Höhe von 55 Euro binnen zwei Wochen nach Zustellung dieses Bescheides mit dem angeschlossenen Erlagschein an das Amt der Oö. Landesregierung zu entrichten.
Für die Errichtung der Verwaltungsabgabe haften die Parteien (§ 31 Abs. 2 Oö. GVG. 1994) als Gesamtschuldner.

Rechtsgrundlage: § 32 Oö. GVG. 1994, iVm §§ 1 bis 3 der Oö. Grundverkehrs-Verwaltungsabgabenverordnung 2002, LGBl.Nr. 137/2002


B e g r ü n d u n g :

Die Bezirksgrundverkehrskommission N. hat mit dem angefochtenen Bescheid vom 13. September 2007, Agrar-941.218/1-2007, der Übertragung der angeführten neu gebildeten Grundstücke – wie im Spruch ersichtlich – durch Herrn F. A. und Frau S. A. an Herrn DI. C. A., Herrn DI. F. A. und Frau DI. (FH) M. A. sowie Herrn St. A., auf Grund des Schenkungsvertrages vom 11. Juni 2007 im wesentlichen die grundverkehrsbehördliche Genehmigung versagt, weil die Abtrennung einer Teilfläche von etwa 4 ha von einem lebensfähigen ca. 20 ha umfassenden bäuerlichen Betrieb zwar zur Abfindung von Pflichtteilsansprüchen dient, die abgetrennte Fläche zur Abfindung von Pflichtteilsansprüchen allerdings mehr als 1 ha beträgt. Vorrangige Aufgabe des Grundverkehrs ist es, einen leistungsfähigen Bauernstand zu erhalten und zu stärken oder einen wirtschaftlich gesunden mittleren oder kleinen land- und forstwirtschaftlichen Grundbesitz zu erhalten. Zur Sicherung der gesetzlichen Voraussetzungen wäre aber unbedingt erforderlich, bereits zum jetzigen Zeitpunkt die Frage der künftigen Weiterführung des gesamten landwirtschaftlichen Betriebes X-gut in St. einer dauerhaften Lösung bzw. Regelung zuzuführen. Darüber finden sich im vorliegenden Schenkungsvertrag aber keinerlei Anhaltspunkte, sodass die gesetzlichen Voraussetzungen für eine grundverkehrsbehördliche Genehmigung nicht vorliegen.

Gegen diesen Bescheid richten sich die Berufungen sämtlicher Vertragsparteien, mit welchen die grundverkehrsbehördliche Genehmigung der Eigentumsübertragung beantragt wird.

Die Landesgrundverkehrskommission beim Amt der Oö. Landesregierung hat das Ermittlungsverfahren durch Beischaffung von DORIS-Online-Landkarten, Grundbuchsauszug EZ. x2 GB. 00000 St. betreffend Herrn F. A. und Frau S. A., Stellungnahme der Marktgemeinde K. vom 22.10.2007, Stellungnahme des öffentlichen Notars Herr Dr. U. W. vom 5. November 2007, Stellungnahme der Bezirksbauernkammer N. vom 15.11.2007 ergänzt und gelangt somit zufolge Übereinstimmung sämtlicher im Akt befindlicher Unterlagen zu nachstehenden ergänzenden Feststellungen:

Die verfahrensgegenständlichen Grundstücke sind im derzeit wirksamen Flächenwidmungsplan als Grünland gewidmet, allerdings ein Verfahren zur Änderung des örtlichen Entwicklungskonzeptes Nr. 1/2002 Änderung Nr. 3 und des Flächenwidmungsplanes Nr. 2/2002, Änderung Nr. 12 von Grünland in Betriebs-baugebiet anhängig ist und diesbezüglich Änderungspläne in der Zeit vom 25. Oktober 2007 bis 22. November 2007 bei der Marktgemeinde K. zur öffentlichen Einsicht aufliegen (Marktgemeindeamt K. 22. Oktober 2007).


Herr Notar Dr. U. W. hat mit Note vom 5.11.2007 mitgeteilt, dass die Verwirklichung der Verwendung dieser Grundflächen als Betriebsbaugebiet durch einen Großbetrieb entscheidungsreif ist und daher auch die Anlassumwidmung durchgeführt wird und vermutlich mit Jahresende das Flächenwidmungsplanänderungsverfahren positiv erledigt sein wird. Sämtliche beteiligte Behörden hätten bereits signalisiert, zur Verwirklichung diese Projektes entsprechend beizutragen.

Aus der klaren und schlüssigen Stellungnahme der Bezirksbauernkammer N. vom 15.11.2007 ergibt sich, dass die Geschenkgeber je zur Hälfte rund 25 ha landwirtschaftlich genutzte Flächen und ca. 5 ha forstwirtschaftlich genutzte Flächen besitzen. Der überwiegende Teil befindet sich in der EZ. x2, KG. 00000 St. im Gemeindegebiet von K. mit einem Gesamtausmaß von 24,4367 ha. Aus dieser EZ. sollen etwa 11,3136 ha an die Kinder St. A. 70 %, DI. C. A., DI. F. A. und Frau DI. (FH) M. A. je 10 % zu ideellen Anteilen verschenkt werden. Es wurde zwar angekündigt, dass Herr St. A. Hofnachfolger sein werde, eine konkrete Umsetzung einer Hofübergabe ist allerdings nicht bekannt und führt daher das gegenständliche Rechtsgeschäft grundsätzlich zu einer Zersplitterung und Schwächung des land- und forstwirtschaftlichen Betriebes.

Allerdings ist in der Zwischenzeit bei der Marktgemeinde K. bereits ein Umwidmungsverfahren der verfahrensgegenständlichen Flächen auf Betriebsbaugebiet eingeleitet und es ist tatsächlich davon auszugehen, dass die betroffenen Flächen eine Änderung der Widmung erfahren werden.

Die Bezirksbauernkammer N. vertritt daher die Ansicht, dass die Voraussetzungen für die Genehmigung des gegenständlichen Rechtsgeschäftes im öffentlichen Interesse zu sehen sind und bestehen unter der Voraussetzung einer zu erfolgenden Umwidmung keine Einwände gegen eine Bewilligung.


Die Vertragsparteien haben im Schenkungsvertrag unter Punkt 1.6 unter anderem geregelt, dass dem jeweiligen landwirtschaftlichen Betriebsführer des landwirtschaftlichen Betriebes X-gut mit der Stammliegenschaft EZ. x2 GB. 00000 St., in welcher Rechtsform auch immer, der jeweilige Betriebsführer die Betriebsführung ausübt, auch nachhaltig die landwirtschaftliche Bewirtschaftung des Schenkungsobjektes bzw. die landwirtschaftliche Ausübung von gemeinschaftlichen landwirtschaftlichen Nutzungsrechten an den künftighin der Gesellschaft zukommenden landwirtschaftlichen Grundflächen zu ermöglichen.

Zur Absicherung dieser vertraglich ohnedies geregelten gemeinsamen Bewirtschaftung erscheint daher die Auflage erforderlich, dass der jeweilige Betriebsführer der Stammliegenschaft X-gut auch die verfahrensgegenständlichen Grundstücke gemeinsam mit der Stammliegenschaft ordnungsgemäß selbst bewirtschaften soll. Damit ist aber in wirtschaftlicher Hinsicht eine gemeinsame Bewirtschaftung gesichert und tritt daher in der Bewirtschaftung selbst ein nachteiliger Effekt nicht ein.

Insgesamt geht aus dem Schenkungsvertrag auch hervor, dass mehrere Interessenten mit ihren Grundstücken an der Schaffung eines größeren Betriebsbaugebietes beteiligt sind und es daher wirtschaftlich und rechtlich durchaus sinnvoll erscheint, diese umzuwidmenden Grundstücksflächen einer eigenen rechtlichen Würdigung zuzuführen.

Insgesamt erscheint die gegenständliche rechtliche Konstruktion durchaus sinnvoll und bewirken die gesamten vertraglichen Regelungen auch eine Stärkung des bestehenden landwirtschaftlichen Betriebes X-gut. Dies vor allem deshalb, dass die weichenden Kinder Pflichtteilsverzichtserklärungen abgegeben haben und sämtliche Kinder grundsätzlich davon ausgehen, dass Herr St. A. künftig als Hofübernehmer anerkannt ist, weil er als landwirtschaftlich Ausgebildeter künftig die Landwirtschaft führen wird. Weiters wird davon ausgegangen, dass aufgrund der Zuweisung eines 70 %igen Anteils an der Wertsteigerung des künftigen Betriebsbaugebietes der Hofübernehmer in die Lage versetzt wird, mit dem Erlös Ersatzflächen für die Stammliegenschaft zuzukaufen oder entsprechende betriebliche Investitionen zu finanzieren.

In rechtlicher Hinsicht ist auszuführen, dass das Gesamtkonzept durchaus durchdacht und insgesamt eine beträchtliche Förderung des landwirtschaftlichen Stammbetriebes bedeutet, weil einerseits finanzielle Mittel zur Aufstockung oder Investition in beträchtlichem Umfang zur Verfügung stehen werden und gleichzeitig auch weichende Kinder einen entsprechenden Erbteil erhalten haben und daher auch Pflichtteilsverzichtserklärungen abgegeben haben.

Nach den besonderen Umständen dieses Falles ist insbesondere auch in Beachtung der jüngsten Judikatur des Verfassungsgerichtshofs an der gegenständlichen Regelung kein erheblicher Nachteil für den Landwirtschaftsbetrieb X-gut zu erblicken, vielmehr insgesamt im Gesamten gesehen, eine sehr positive Regelung für den Weiterbestand des landwirtschaftlichen Betriebes X-gut gefunden.

Es ist auch bis zur endgültigen Verwendung der derzeit landwirtschaftlichen Grundstücke als Betriebsbaugebiet die ordnungsgemäße Selbstbewirtschaftung durch den Betriebsführer des X-gutes gesichert, sodass sämtliche Genehmigungsvoraussetzungen nach § 4 Oö. Grundverkehrsgesetz 1994 idgF. gegeben sind.

Den Berufungen ist daher Folge zu geben und wie im Spruch ersichtlich, die Genehmigung zu erteilen. Zur Absicherung der ohnedies vertraglich bereits vereinbarten gemeinsamen nachhaltigen Bewirtschaftung sämtlicher Grundflächen des X-gutes ist eine entsprechende Auflage auch im Interesse der Vertragsparteien zu erteilen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein weiteres ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof erhoben werden.
Die Beschwerde muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.
Bei Einbringung einer derartigen Beschwerde ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten

 

Der Vorsitzende
der Landesgrundverkehrskommission
Dr. Georg H u b e r , Präsident des LG. Steyr