Agrar-900.569/6-IV-2007/Rt/Ti

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Agrar-900.569/6-IV-2007/Rt/Ti

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19. November 2007

LANDESGRUNDVERKEHRSKOMMISSION
BEIM AMT DER OÖ. LANDESREGIERUNG

4021 Linz
Bahnhofplatz 1

B e s c h e i d


Die Bezirksgrundverkehrskommission N. hat mit Bescheid vom 25. September 2007, Agrar01-2007, den Bescheid der Bezirksgrundverkehrskommission M. vom 31.8.1983, GV-6582/1, hinsichtlich der Flächenangabe insofern berichtigt, dass die Gesamtfläche der übertragenen Grundflächen der EZ. x8 und EZ. xx9 KG. 00000 O. nicht 2.179 sondern 1.908 beträgt.

Dagegen richtet sich die Berufung der Frau F. W..

Gemäß § 58 AVG. ergeht hierüber nachstehender


S p r u c h :

Die Berufung wird mangels Beschwer   z u r ü c k g e w i e s e n .

Der Antrag auf aufsichtsbehördliche Abänderung und Berichtigung wird an die Agrar- und Forstrechts-Abteilung des Amtes der Oö. Landesregierung als Aufsichtsbehörde abgetreten.

Rechtsgrundlage: § 66 Abs. 4 AVG.
          § 25 Abs. 2 Oö. Grundverkehrsgesetz 1994 idgF.

 

B e g r ü n d u n g :

Die Bezirksgrundverkehrskommission N. hat mit dem angefochtenen Bescheid vom 25. September 2007, Agrar01-2007, den Bescheid der Bezirksgrundverkehrskommission M. vom 31.8.1983, GV-6582/1, hinsichtlich der Flächenangabe insofern berichtigt, als die Gesamtfläche der übertragenen Grundflächen der EZ. x8 und EZ. xx9 je der KG. O., nicht 2.179 sondern 1.908 beträgt.

In der Begründung wird angeführt, dass die nunmehrige Eigentümerin und Rechtsnachfolgerin nämlich Frau F. W. der Bezirksgrundverkehrskommission N. zur Kenntnis gebracht hat, dass im angeführten Grundverkehrsbescheid das Flächenausmaß nicht korrekt sei. Es wird daher um Berichtigung des Bescheides gebeten. Auf Grund der Stellungnahme des Vermessungsamtes N. ist tatsächlich erwiesen, dass die unrichtige Ausweisung des Flächenausmaßes in einer Ungenauigkeit des Katasters bzw. in nicht konsistenten Angaben zwischen Grundbuch und Kataster begründet liegen kann. Auch das Vermessungsamt N. regte dementsprechend eine Berichtigung des Bescheides an. Da diese Angaben berichtigungsfähig seien, sei dem Berichtigungsantrag stattgegeben worden.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die Berufung der Frau F. W. mit welcher sie verschiedene andere Berichtigungen begehrt, die mit dem angefochtenen Bescheid allerdings in keinerlei Zusammenhang stehen.

Weiters beantragte sie auch aus aufsichtsbehördlicher Sicht eine entsprechende Abänderung und Richtigstellung des Bescheides, GV-6582/1.

Der Berufung kommt insgesamt Berechtigung nicht zu.

Grundsätzlich ist der Berufung zu erwidern, dass nach § 1 Oö. Grundverkehrsgesetz 1994 idgF. verschiedene Rechtserwerbe an Grundstücken oder Teilen davon dem Geltungsbereich des Oö. Grundverkehrsgesetzes 1994 idgF. unterliegen. Nach den Definitionen und Begriffsbestimmungen des § 2 Oö. Grundverkehrsgesetz 1994 idgF. wird zwischen land- oder forstwirtschaftlichen Grundstücken, Baugrundstücken oder sonstigen Grundstücken unterschieden. Das Oö. Grundverkehrsgesetz 1994 idgF. befasst sich somit nur mit Grundstücken, deren Widmung oder tatsächliche Verwendung, niemals aber mit dem den Grundstücken zugeordneten Flächenausmaßen. Diese Flächenmaße werden lediglich zur Demonstration als zusätzliche Angabe zum rechtsgeschäftlichen Verkehr mit Grundstücken angeführt, es kommt der Flächenangabe aber keine rechtserhebliche Bedeutung und vor allem keine Rechtskraftwirkung irgendeines Grundverkehrsbescheides zu.

Weil der Flächenangabe in grundverkehrsbehördlichen Bescheiden keine rechtlich bedeutsame Wirkung zukommt, wäre es auch nicht notwendig gewesen, diese rechtlich ohnedies nicht verbindlichen Daten zu berichtigen.

Die vorliegende Berufung wendet sich in keiner Weise gegen irgendwelche Vorgänge des angefochtenen Berichtigungsbescheides, sodass die Berufung mangels ersichtlicher rechtlicher Erheblichkeit von vornherein zurückzuweisen ist.


Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein weiteres ordentliches Rechtsmittel zulässig.


Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof und / oder Verfassungsgerichtshof erhoben werden.
Die Beschwerde muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.
Bei Einbringung einer derartigen Beschwerde ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten


Der Vorsitzende
der Landesgrundverkehrskommission
Dr. Georg H u b e r , Präsident des LG. Steyr