LANDESGRUNDVERKEHRSKOMMISSION
BEIM AMT DER OÖ. LANDESREGIERUNG
Bahnhofplatz 1
4021 Linz
B e s c h e i d
Die Bezirksgrundverkehrskommission N. hat mit Bescheid vom 6. Dezember 2007, Agrar20-103-2007, die Übertragung des Eigentumsrechtes an dem Grundstück Nr. x77/5 Wald im Ausmaß von 23.019 m², KG 00000 L., vorgetragen in der EZ. x0 GB. 00000 O., durch Frau J. A. an Herrn F. B., an Herrn A. C. und Frau C. C. auf Grund des Kaufvertrages vom 5. September 2007 genehmigt.
Dagegen richtet sich die Berufung der Gemeinde G., vertreten durch den Gemeindevorstand.
Gemäß § 58 AVG. ergeht hierüber nachstehender
S p r u c h :
Der Berufung wird n i c h t F o l g e gegeben.
Rechtsgrundlage: §§ 1 bis 4 Oö. Grundverkehrsgesetz 1994 idgF.
B e g r ü n d u n g :
Die Bezirksgrundverkehrskommission N. hat mit dem angefochtenen Bescheid vom 6. September 2007, Agrar20-103-2007, die Übertragung des Eigentumsrechtes an dem Grundstück Nr. x77/5 der KG L. im Ausmaß von 2,3019 ha, vorgetragen in der EZ x0 des GB. 00000 O. durch Frau J. A. an Herrn F. B., Herrn A. C. und Frau C. C. auf Grund des Kaufvertrages vom 5.9.2007 grundverkehrsbehördlich genehmigt. Der Käufer Herr F. B. besitzt in unmittelbarer Nähe, wenn gleich nicht unmittelbar angrenzend, das Grundstück x77/3, dessen Sohn P. B. das unmittelbar angrenzende Grundstück x77/4, je KG L.. Herr F. B. hat in den Jahren 1998/ 1999 die Forststraße "XY" in einer Länge von etwa 730 m im Wesentlichen auf eigene Kosten errichtet, wobei die Forststraße das verfahrensgegenständliche Grundstück der Breite nach etwa mittig auf einer Strecke von etwa 170 m quert. Die Eigentümer Herr A. und Frau C. C. werden sich in Hinkunft anteilsmäßig an den Erhaltungskosten der Forststraße beteiligen.
Die Ehegatten C. besitzen seit einigen Jahren einen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb in M. in der Größe von etwa 8,8 ha, welcher ca. 10 km von der Vertragsliegenschaft entfernt liegt. Obwohl Herr F. B. seinen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb an seinen Sohn P. B. übergeben hat, hat er sich etwa 3,4 ha Wald zurück behalten, welche Grundfläche er selbst ordnungsgemäß bewirtschaftet. Zusammen mit den Ehegatten Herrn A. und Frau C. C. hat er das gegenständliche Kaufobjekt schon mehrere Jahre hindurch ordnungsgemäß bewirtschaftet, zumal die Verkäuferin Lehrerin in G. ist, allerdings in N. wohnt. Es besteht eine Bewirtschaftungsvereinbarung sämtlicher Käufer hinsichtlich des Kaufobjektes und Herr F. B. räumt für sich und seine Rechtsnachfolger den Ehegatten C. an seinem Hälfteanteil des verfahrensgegenständlichen Grundstücks und ebenso die Ehegatten C. in gleicher Weise Herrn F. B. das Vorkaufsrecht ein. Der Kaufpreis ist als ortsüblich und angemessen anzusehen.
Es besteht kein Zweifel an einer ordnungsgemäßen Bewirtschaftung des verfahrensgegenständ-lichen Grundstückes, zumal diese schon jahrelang von den Erwerbern besorgt wurde.
Ursprünglich hat die Gemeinde G. gegen die vorgesehene Eigentumtsübertragung keinen Einwand erhoben und es wurde ersucht, der Eigentumsübertragung die grundverkehrsbehördliche Genehmigung zu erteilen. Erst im Laufe des gegenständlichen Grundverkehrsverfahrens sind unmittelbar angrenzende Interessenten aufgetreten und zwar die Ehegatten W. und T. St., sowie Herr F. O..
Gegen diesen Bescheid erhebt die Gemeinde G. Berufung, mit der sie sich gegen die Eigentumsübertragung an die Erwerber wendet, weil es zu einer zusätzlichen Zersplitterung des gegenständlichen Waldbesitzes kommt. Da sich die Erwerber gegenseitig ein Vorkaufsrecht einräumen, leitet die Gemeinde offensichtlich die Position des Herrn F. B. als Strohmann für den Grundkauf durch die Familie C. ab. Es wird auf die Kaufinteressenten, Familie W. und T. St. hingewiesen, welche dieses Waldgrundstückes zur Arrondierung des ca. 15 ha umfassenden land- und forstwirtschaftlichen Betriebes in B. erwerben möchten.
Die Gemeinde G. stellt schließlich den Berufungsantrag, den angefochtenen Bescheid aufzuheben und die beantragte Eigentumsübertragung an Herrn F. B. und die Familie A. und C. C. abzulehnen. Gleichzeitig wird der Antrag gestellt, den Kauf des Grundstücks Nr. x77/5 nur an Personen zu genehmigen, die einen land- oder forstwirtschaftlichen Grundbesitz in G. haben und als Nachbar angrenzen.
Die Erwerber Herr F. B. und die Ehegatten Herr A. und Frau C. C. haben eine Stellungnahme abgegeben, in welcher sie u.a. darauf verweisen, dass die Interessenten St. zur Finanzierung der Forststraße und zu den Erhaltungskosten bisher keinen Beitrag geleistet haben, obgleich sie diese Forststraße benützen. Schließlich verweisen sie auch darauf, dass sie bisher gemeinsam die verfahrensgegenständliche Waldliegenschaft zur Zufriedenheit der Eigentümerin ordnungsgemäß bewirtschaftet haben. Dr. J. B., öffentlicher Notar in N. hat für Herrn F. B., Herrn A. C. und Frau C. C. zur Berufung eine Äußerung dahin abgegeben, dass die Erwerber bereits Eigentümer land- und forstwirtschaftlicher Grundstücke sind und kein Zweifel an einer ordnungsgemäßen Bewirtschaftung des verfahrensgegenständlichen Waldgrundstückes bestehen kann. Schließlich wird auch auf die abgeschlossene Bewirtschaftungsvereinbarung hingewiesen, welche eine ordnungsgemäße Bewirtschaftung des Waldgrundstückes sicher stellt. Das wechselseitig eingeräumte Vorkaufsrecht soll eine Zersplitterung des erworbenen Waldgrundstückes verhindern. Schließlich wird darauf hingewiesen, dass Herr F. B. keineswegs als Strohmann bezeichnet werden kann, weil er offen als Käufer der Liegenschaft aufgetreten ist und durch die jeweils wechselseitig eingeräumten Vorkaufsrechte eine Zersplitterung des Grundstückes von vornherein vermieden werden sollen. Es wird weiters auf die wirtschaftliche Sicht des Erwerbs durch die Ehegatten C. verwiesen, welche den Wald zur Gewinnung von Brenn- und Nutzholz dringend benötigen, weil ihr eigener Besitz mit zu geringer Waldausstattung versehen ist.
Schließlich wird der Rechtsansicht der Berufungswerberin entgegen getreten, weil damit den Ehegatten St. der Vorzug gegenüber anderen Landwirten gegeben werden soll, was auf Grund der Österreichischen Verfassungsrechtslage und auf Grund der Bestimmungen des Oö. Grundverkehrsgesetzes 1994 idgF. unzulässig ist.
Die Stellungnahme der Bezirksbauernkammer N. vom 17. März 2008 führt an, dass Herr F. B. vor einigen Jahren, das unmittelbar angrenzende Waldgrundstück x77/4 an seinen Sohn und dessen Gattin, nämlich Herrn P. und Frau J. B. übergeben hat. Herr F. B. besitzt allerdings noch das Grundstück x77/3, welches etwa 200 m vom Kaufgrundstück entfernt ist und andere. Die Ehegatten C. haben vor einigen Jahren in M. einen auslaufenden landwirtschaftlichen Betrieb erworben, den sie mit einem Rotwildgatter im Nebenerwerb bewirtschaften. Dieser Betrieb liegt etwa 15 km vom Kaufgrundstück entfernt. Herr C. stammt von G. ab und verrichtet seit Jahren mit Herrn B. gemeinsam Waldarbeiten.
Vor einigen Jahren errichtete Herr B. eine Forststraße. Für die Aufschließung der Grundstücke x77/4 und x77/3 wozu er insbesondere auch das Grundstück x77/6, Eigentümer Herr O., benötigte. Herr F. B. errichtete die gesamte Forststraße auf eigene Kosten, da Herr O. keine Beiträge leistete, obwohl seine Fläche durch die Forststraße besser erschlossen wurde. Gerade wegen der Errichtung dieser Forststraße ist das wirtschaftliche Interesse des Herrn B. an gegenständlichem Waldgrundstück ersichtlich.
Die Ehegatten Herr W. und Frau T. St. grenzen mit ihrem Betrieb am oberen bzw. östlichen Ende des Kaufgrundstückes an und würden die Kauffläche zur Betriebsaufstockung erwerben.
Die Bezirksbauernkammer N. befürwortet den Ankauf der verfahrensgegenständlichen Liegenschaft durch das Ehepaar St., da sich durch die angebotene Besitzaufstockung eine Betriebsabsicherung ergibt. Weiters ist auch die Bewirtschaftung durch die Ehegatten St. für die Zukunft gesichert. Die Ehegatten St. würden auch die Notarkosten übernehmen und einen Kaufpreis von 40.000 Euro bezahlen, sodass die Verkäuferin aus dem Grundverkauf keinen wirtschaftlichen Schaden erleidet.
Schließlich gibt die Bezirksbauernkammer N. in ihrer Stellungnahme zu bedenken, dass ein Ankauf je zur Hälfte von Herrn B. und den Ehegatten C. in Zukunft erbrechtliche Probleme darstellen könnte.
Die Landesgrundverkehrskommission beim Amt der oö. Landesregierung übersieht keineswegs, dass ein allfälliger Erwerb des verfahrensgegenständlichen Waldgrundstückes durch die Ehegatten Frau T. und Herr W. St. eine vernünftige betriebliche Aufstockung darstellen würde und damit auch in hervorragender Weise den Interessen des Grundverkehrsgesetzes entsprochen würde.
Es ist allerdings auch aktenkundig, dass eine solche einvernehmliche Regelung zwischen den maßgeblichen Personen offenbar nicht zustande gekommen ist und auf Grund bestehender Differenzen aus der Vergangenheit insbesondere hinsichtlich der Errichtung der Forststraße eine Einigung nicht erzielt werden kann.
Aus den angeführten Stellungnahmen ist ersichtlich, dass der von der Bezirksgrundverkehrsbehörde N. festgestellte Sachverhalt durchaus der Sach- und Aktenlage entspricht. Änderungen oder Ergänzungen des Sachverhaltes sind daher nicht erforderlich.
In rechtlicher Hinsicht ist auszuführen, dass die Bezirksgrundverkehrsbehörde N. den ermittelten Sachverhalt auch rechtlich zutreffend gewürdigt hat, zumal von einer Zersplitterung forstwirtschaftlichen Grundbesitzes nicht die Rede sein kann. Sämtliche Erwerber des Waldgrundstückes erwirken damit eine Aufstockung ihres bestehenden land- und forstwirtschaftlichen Grundbesitzes und tragen damit zur Stärkung eines leistungsfähigen Bauernstandes oder der Erhaltung eines wirtschaftlich gesunden mittleren oder kleinen land- oder forstwirtschaftlichen Grundbesitzes bei.
Auf Grund der getroffenen Feststellungen, die sich auch im Berufungsverfahren bestätigt haben, kann an der Glaubhaftmachung einer ordnungsgemäßen Selbstbewirtschaftung der vertragsgegenständlichen Liegenschaft kein Zweifel bestehen, zumal Herr A. C. und Herr F. B. schon in der Vergangenheit dieses Waldgrundstück ordnungsgemäß für die Eigentümerin bewirtschaftet haben.
In rechtlicher Hinsicht ist weiters davon auszugehen, dass die Behörde bei der Prüfung der Genehmigungsvoraussetzungen nach § 4 Oö. Grundverkehrsgesetz 1994 idgF. davon auszugehen hat, ob die Genehmigungsvoraussetzungen von den Erwerbern erfüllt werden. Bejahendenfalls ist die Genehmigung – allenfalls unter Erteilung einer Auflage – zu erteilen, auch wenn sich Interessenten melden sollten, bei denen der Erwerb des Grundstückes ebenso wirtschaftlich sinnvoll oder sogar noch wirtschaftlich vorteilhafter wäre. Den Grundverkehrsbehörden kommt keinesfalls ein Wahlrecht zwischen mehreren sich anbietenden Lösungen zu, und kommt auch nicht das Recht zu, ein verfahrensgegenständliches Grundstück einem allenfalls besser geeigneten Interessenten zuzuweisen oder wegen des Interesses anderer Landwirte eine Eigentumsübertragung abzulehnen, obgleich die Genehmigungsvoraussetzungen vorliegen.
Zu Recht verweist die Stellungnahme des öffentlichen Notars Dr. B. somit hinsichtlich der Anträge der Berufungswerberin auf die bestehende Rechtslage, welche solche Eigentumszuweisungen nicht vorsieht.
Der Berufung muss daher der Erfolg versagt bleiben.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g :
Gegen diesen Bescheid ist kein weiteres ordentliches Rechtsmittel zulässig.
H i n w e i s :
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof erhoben werden.
Die Beschwerde muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.
Bei Einbringung einer derartigen Beschwerde ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.
Der Vorsitzende
der Landesgrundverkehrskommission
Dr. Georg H u b e r , Präsident des LG. N.