Agrar-900.571/26-2008-Rt/Bm

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31. März 2008

LANDESGRUNDVERKEHRSKOMMISSION

BEIM AMT DER OÖ. LANDESREGIERUNG

Bahnhofplatz 1

4021 Linz

B e s c h e i d

 

Die Bezirksgrundverkehrskommission N. hat mit Bescheid vom 4. Dezember 2007, Agrar20-143-2007, die Übertragung des Eigentumsrechtes an nachfolgenden Teilflächen der EZ x9 GB 00000 A. und zwar Teilfläche 1 im Ausmaß von 3761 aus Grundstück Nr. xx4/4, Teilfläche 2 im Ausmaß von 691 aus dem Grundstück Nr. xx8/2 und Teilfläche 3 im Ausmaß von 2048 aus dem Grundstück Nr. x02/2 durch Herrn J. A. an Herrn K. B. auf Grund des Kaufvertrages vom 28.9.2007 grundverkehrsbehördlich genehmigt.

Dagegen richtet sich die Berufung der Gemeinde W. vertreten durch den Gemeindevorstand.

Gemäß § 58 AVG. ergeht hierüber nachstehender

 

S p r u c h :

Der Berufung wird mit der Maßgabe    n i c h t   F o l g e   gegeben, dass auf Grund des abgeänderten Vermessungsplanes der Ziviltechniker-OEG Dipl.Ing. H. & Partner vom 12.12.2007, GZ 11815/1, und des Nachtrags vom 10.1.2007 (richtig: 10.1.2008) zum Kaufvertrag vom 28.9.2007 die Übertragung des Eigentumsrechtes an nachfolgenden Teilflächen der EZ x9 GB 00000 A. und zwar Teilfläche 1 aus dem Grundstück Nr. x02/2, Teilfläche 2 aus dem Grundstück Nr. xx4/4 und Teilfläche 3 aus dem Grundstück Nr. xx8/2 in der Weise, dass das Teilstück 1 mit dem Grundstück Nr. xx4/4 und die Teilstücke 2 und 3 jeweils mit dem Grundstück Nr. x02/2 vereinigt werden, durch Herrn J. A. an Herrn K. B. mit der Auflage bewilligt wird, dass der Erwerber Herr K. B. die verfahrensgegenständlichen Grundstücke ordnungsgemäß selbst zu bewirtschaften hat (Energiepflanzen).

Rechtsgrundlage: §§ 1 bis 4, 12 Oö. Grundverkehrsgesetz 1994 idgF.
§ 9 Oö. Bauordnung.

 

B e g r ü n d u n g :

Die Bezirksgrundverkehrskommission N. hat mit dem angefochtenen Bescheid vom 4.12.2007, Agrar20-143-2007, die Übertragung des Eigentumsrechtes an den Teilflächen 1 bis 3 aus der
EZ x9 GB 00000 A. durch Herrn J. A. an Herrn K. B. auf Grund des Kaufvertrages vom 28.9.2007 genehmigt und ausgeführt, dass insgesamt 6500 landwirtschaftliche Nutzfläche übertragen werden, wobei der Rechtserwerber eine ordnungsgemäße Bewirtschaftung (glaubhaft gemacht hat). Er verfügt über eine land- und forstwirtschaftliche Berufsausbildung. Es kann daher erwartet werden, dass durch ihn selbst bzw. unter seiner Anleitung eine ordnungsgemäße landwirtschaft-liche Bewirtschaftung erfolgen wird.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die Berufung der Gemeinde W., mit welcher der Rechtserwerb zur Schaffung, Erhaltung und Stärkung eines leistungsfähigen Bauernstandes bezweifelt wird und es wird die Einholung eines agrartechnischen Gutachtens gefordert. Schließlich wird bemängelt, dass das Grundstück Nr. x04/2 im rechtskräftigen Flächenwidmungsplan der Gemeinde teilweise als Wohngebiet gewidmet ist und laut Vermessungsurkunde des Ziviltechnikers dieses Grundstück in die Übertragungsfläche eingebunden wird, wobei ausdrücklich auf die Genehmigungspflicht nach § 9 Abs. 2 Oö. Bauordnung hingewiesen wird. Schließlich wird die Frage des Vorliegens einer Arrondierung bezweifelt und darauf hingewiesen, dass der Hauptwohnsitz des Käufers in Wien liegt.

Auf Grund der teilweise berechtigten Argumente der Berufungsschrift haben die Vertragsparteien die Vermessungsurkunde dahin geändert, dass eine Einbeziehung von Teilflächen in das Grundstück Nr. x04/2 (teilweise als Wohngebiet gewidmet) unterlassen wird, wodurch auch die Bestimmung des § 9 Abs. 2 Oö. Bauordnung nicht mehr tangiert wird.

Weiters wurde im Nachtrag zum Kaufvertrag vom 28.9.2007 vom 10.1.2007 (richtig: 10.1.2008) vereinbart, wonach eine Teilfläche 1 aus dem Grundstück Nr. x02/2 und eine Teilfläche 2 aus dem Grundstück Nr. xx4/4 sowie eine Teilfläche 3 aus dem Grundstück Nr. xx8/2 gebildet werden und die Teilfläche 1 mit dem Grundstück Nr. xx4/4, sowie die Teilstücke 2 und 3 mit dem Grundstück Nr. x02/2 vereinigt werden und dies auch im Grundbuch so durchgeführt werden soll.

Der Käufer Herr K. B., geboren am 31.10.1972, besitzt bereits die Liegenschaft XY, EZ x51 GB 00000 A., LN, Wald, Baufläche im Gesamtausmaß von 8051 und die EZ x67 GB 00000 S., beinhaltend Wald im Ausmaß von 1 ha. Nach den Erhebungen der Bezirksbauernkammer N. vom 12. März 2008 ist der Käufer K. B. auf Grund des Übergabsvertrages vom 18.9.2006 grundbücher-licher Eigentümer der an die Kaufflächen angrenzenden Liegenschaft XY. Der Großteil dieser Flächen der bisherigen Liegenschaft wird als Garten bzw. Erholungsfläche genutzt. Der Käufer hat die land- und forstwirtschaftliche Facharbeiterausbildung abgeschlossen und es liegt der Facharbeiterbrief vom 10.5.2006 der Abendschule der landwirtschaftlichen Fachschule Kirchschlag vor. Die Abtrennung der Teilflächen erfolgte deswegen in der ungewöhnlichen Ausformung, um einen Mindestabstand von der landwirtschaftlichen Liegenschaft des Verkäufers sicher zu stellen und gleichzeitig auch eine Verbindung zum westlich gelegenen Weg herzustellen.

Die Kaufflächen werden vom Erwerber künftig selbst bewirtschaftet und es wurde bereits eine Reihe Obstbäume gesetzt und die übrigen Flächen sollen in erster Linie zur Produktion von Energiepflanzen genutzt werden.

Der Bericht der Bezirksbauernkammer N. zeigt keine Umstände auf, welche der beabsichtigten Nutzung als Obstgarten bzw. der Produktion von Energiepflanzen entgegen stehen würden.

Im Gesamten betrachtet ergibt sich somit auf Grund der gegenständlichen beabsichtigten Übertragung des Eigentums an den verfahrensgegenständlichen Grundstückflächen eine Aufstockung eines bereits bestehenden land- und forstwirtschaftlichen Grundbesitzes.

Hinsichtlich der ordnungsgemäßen Selbstbewirtschaftung durch den Erwerber kann auf Grund der Stellungnahme der Bezirksbauernkammer auch kein Zweifel bestehen, weil mit hinreichender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden kann und auch zu erwarten ist, dass die Obstbäume ordnungsgemäß gepflegt werden und auch die Produktion der Energiepflanzen fachgerecht erfolgen wird.

An der ordnungsgemäßen Selbstbewirtschaftung dieser im Ergebnis insgesamt geringen land- und forstwirtschaftlichen Flächen besteht daher kein Zweifel.

Da somit sämtliche Genehmigungsvoraussetzungen vorliegen und dem berechtigten Einwand der Gemeinde W. hinsichtlich der Vereinigung einer Teilfläche mit einem Grundstück, welches als Wohngebiet gewidmet ist, Rechnung getragen wurde, muss im Ergebnis die Berufung der Gemeinde ohne Erfolg bleiben. Allerdings wurde die Entscheidung mit der Maßgabe der Berücksichtigung der Änderung des Teilungsplanes und des Kaufvertragsnachtrages bewilligt.

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g :

Gegen diesen Bescheid ist kein weiteres ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

H i n w e i s :

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof erhoben werden.
Die Beschwerde muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.
Bei Einbringung einer derartigen Beschwerde ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.


Der Vorsitzende
der Landesgrundverkehrskommission
Dr. Georg H u b e r , Präsident des LG. Steyr