LANDESGRUNDVERKEHRSKOMMISSION
BEIM AMT DER OÖ. LANDESREGIERUNG
Bahnhofplatz 1
4021 Linz
B e s c h e i d
Die Landesgrundverkehrskommission beim Amt der Oö. Landesregierung hat mit Bescheid vom 19. November 2007, Agrar-900.560/15-IV-2007, die Berufung des Herrn Mag. H. W. als Vertreter der Frau K. B. (vormals A.) und des Herrn J. A. gegen den Bescheid der Bezirksgrundverkehrs-kommission N. vom 30. Mai 2007, Agrar20-1579-2007, soweit sie die Vorlage eines ordnungsgemäßen Rechtstitels betrifft, abgewiesen, im Übrigen mangels Beschwer zurückge-wiesen.
Nun stellt Herr J. A. den Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens.
Gemäß § 58 AVG. ergeht hierüber nachstehender
S p r u c h :
Der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens wird a b g e w i e s e n.
Rechtsgrundlage: §§ 1 – 4 Oö. Grundverkehrsgesetz 1994; § 69 AVG.
B e g r ü n d u n g :
Die Landesgrundverkehrskommission beim Amt der Oö. Landesregierung hat mit Bescheid vom 19. November 2007, AZ: Agrar-900.560/15-IV-2007, der Berufung des Herrn Mag. H. W. als Vertreter der Frau K. B. und des Herrn J. A. gegen den Bescheid der Bezirksgrundverkehrskommission N. vom 30. Mai 2007, Agrar20-1579-2007, mit dem die Übertragung des Eigentumsrechts an verschiedenen Liegenschaften, EZ x4 GB 00000 O., EZ x60 GB 00000 O. und EZ x61 GB 00000 O. an die Sparkasse XY AG auf Grund der Erteilung des Zuschlages des Bezirksgerichtes N. vom 4. April 2006, GZ 2 E-1143-2005 v, mit der Auflage ordnungsgemäßer Bewirtschaftung genehmigt wurde, soweit die Berufung die Vorlage eines ordnungsgemäßen Rechtstitels betrifft, abgewiesen und im Übrigen mangels Beschwer zurückgewiesen.
Zur Berufung des Herrn J. A. wurde ausgeführt, dass das Rechtsmittel zur Gänze zurückzuweisen ist, weil sich Herr J. A. einerseits in Konkurs befindet und nur durch den Masseverwalter vertreten wird und andererseits, sollte der Konkurs bereits aufgehoben sein, Herr J. A. hinsichtlich der Bewilligung des erteilten Zuschlages eine Beschwer und somit Rechtsmittellegitimation gegen die Bewilligung des Zuschlages fehlt und insgesamt das Rechtsmittel nicht auf die Durchsetzung eines subjektiven öffentlichen Rechtes gerichtet ist. Die Berufung ist daher zurückzuweisen.
Dagegen richtet sich der Wiederaufnahmeantrag des Herrn J. A., mit welchem er auf die Weiterführung des Schotterabbaubetriebes unter Aufzeigung eines wirtschaftlich möglichen Sanierungsweges hinweist, wofür der Masseverwalter die Rechte hätte wahrnehmen sollen. Im Besonderen verweist er auf die Bescheidbegründung, Seite 4 vorletzter Absatz, wonach J. A. in Konkurs sei und verweist darauf, dass der Konkurs bereits am 14.8.2007 rechtskräftig aufgehoben worden sei (die Entscheidung der Landesgrundverkehrskommission erging am 19.11.2007).
Der Wiederaufnahmeantrag des Herrn J. A. ist nicht berechtigt.
Vorerst ist darauf zu verweisen, dass nach der Bestimmung des § 69 Abs. 4 AVG. die Entscheidung über die Wiederaufnahme der Behörde zusteht, die den Bescheid in letzter Instanz erlassen hat, somit nach Lage dieses Falles die Landesgrundverkehrskommission beim Amt der Oö. Landesregierung.
Nach § 69 Abs. 1 Ziffer 2 AVG ist einem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und u.a. neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruchs anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätten.
Dies ist aber nach der Aktenlage im vorliegenden Fall nicht gegeben.
Selbst wenn man vom Vorbringen des Wiederaufnahmewerbers ausgeht, dass das Konkurs-verfahren über sein Vermögen bereits am 14.8.2007, somit vor der Entscheidung der Landes-grundverkehrskommission beim Amt der Oö. Landesregierung am 19.11.2007 rechtskräftig aufgehoben worden sein sollte, trifft lediglich der erste Teil der Begründung auf Seite 4 der Entscheidung nicht zu, weil die Parteifähigkeit des Herrn J. A. nicht mehr durch den Masseverwalter eingeschränkt war. Er hätte also tatsächlich selbst Rechtsmittel erheben können. Ungeachtet dessen ist aber für den Wiederaufnahmewerber Herrn J. A. nichts zu gewinnen, weil selbst in diesem Fall für ihn als auch für Frau K. B. gilt, dass sie hinsichtlich einer Berufung gegen die Bewilligung der Zuschlagserteilung durch das Exekutionsgericht keine Beschwer und somit auch keine Rechtsmittellegitimation aufzuweisen haben, wie aber bereits im angefochtenen Beschluss zusätzlich angeführt wurde. Es fällt somit hinsichtlich der Begründung im angefochtenen Beschluss lediglich der erste Teil betreffend das Konkursverfahren weg.
Unter Hinweis auf die zutreffende und aufrecht gebliebene Begründung für den Mangel des Vorliegens einer Beschwer hat sich aber nichts geändert, sodass die Aufhebung des Konkurs-verfahrens allenfalls am 14.8.2007, an der inhaltlichen Richtigkeit der Entscheidung der Landesgrundverkehrskommission nichts ändert.
Nach Lage dieses Falles kommt daher dem aufgezeigten Umstand der Konkursaufhebung am 14.8.2007 nur insofern Bedeutung zu, als die Parteifähigkeit nicht durch einen Masseverwalter eingeschränkt war, dass aber Herr J. A. als Rechtsvorgänger trotzdem keine Beschwer gegen die Bewilligung der Zuschlagserteilung durch die Bezirksgrundverkehrsbehörde N. hatte, sodass sein Rechtsmittel zu Recht zurückgewiesen wurde.
Dem Wiederaufnahmeantrag muss daher ein Erfolg versagt bleiben.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g :
Gegen diesen Bescheid ist kein weiteres ordentliches Rechtsmittel zulässig.
H i n w e i s :
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof erhoben werden.
Die Beschwerde muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.
Bei Einbringung einer derartigen Beschwerde ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.
Der Vorsitzende
der Landesgrundverkehrskommission
Dr. Georg H u b e r , Präsident des LG. Steyr