Agrar-900.579/11-2008-Rt/Ti

Logo Land Oberösterreich


Aktenzeichen:
Agrar-900.579/11-2008-Rt/Ti

Telefon:
Fax:
E-mail:

28. Mai 2008

LANDESGRUNDVERKEHRSKOMMISSION

BEIM AMT DER OÖ. LANDESREGIERUNG

Bahnhofplatz 1

4021 Linz

B e s c h e i d


Die Bezirksgrundverkehrskommission N. hat mit Bescheid vom 30. Jänner 2008, Agrar20-1828-2007-Rm, die Übertragung des Eigentumsrechts an der Liegenschaft EZ. xx6, Grundstück Nr. 201, GB. 00000 G., durch Herrn A. A. an Herrn N. und Frau A. B. auf Grund des Schenkungsvertrages vom 16. November 2007 mit Auflage genehmigt.

Dagegen richten sich die Berufungen der Erwerber Herr N. und Frau A. B..

Gemäß § 58 AVG. ergeht hierüber nachstehender


S p r u c h :

Den Berufungen wird   n i c h t  F o l g e  gegeben.

Rechtsgrundlage:  §§ 1 bis 4, 12 Oö. Grundverkehrsgesetz 1994 idgF.
   § 67 AVG.

B e g r ü n d u n g :

Die Bezirksgrundverkehrskommission N. hat mit dem angefochtenen Bescheid die beantragte Übertragung des Eigentumsrechts an der Liegenschaft EZ. xx6, Grundstück Nr. 201 Wald, GB. 00000 G., durch Herrn A. A. an Herrn N. und Frau A. B. auf Grund des Schenkungsvertrages vom 16. November 2007 mit der Auflage genehmigt, dass einer der Erwerber eine mindestens einwöchige forstfachliche Ausbildung, z.B. FAST Schloss Ort, zu absolvieren und bis längstens 31.12.2009 der Bezirksgrundverkehrskommission N. eine Kursbestätigung vorzulegen hat.

In der Begründung führt der angefochtene Bescheid aus, dass die Erwerber die Waldgrundstücke selbst zu bewirtschaften beabsichtigen. Wenngleich einer der Erwerber, nämlich Herr N. B. die Tischlermeisterprüfung abgelegt hat, so kann dies keinesfalls eine einschlägige Ausbildung zum Thema Waldpflege, Waldbewirtschaftung und Holzgewinnung ersetzen. Es erschien der Erstbehörde daher notwendig, dass einer der Erwerber eine solche Ausbildung im Auflagenweg genießen sollte, um eine den Grundsätzen der ordnungsgemäßen forstwirtschaftlichen Bewirtschaftung entsprechende Nutzung dieses Waldgrundstückes sicher zu stellen.

Gegen die Erteilung der Auflage richtet sich die rechtzeitige Berufung der Erwerber, in welcher sie auf § 6 Ziffer 2 der Tischlermeisterprüfungsordnung verweisen, wo im Bereich Fachkunde die Schlägerung, Lagerung und Trocknung von Holz, Prüfungsgegenstand zur Ablegung der Tischlermeisterprüfung ist. Die Berufungsschrift vertritt die Ansicht, dass die Schlägerung von Holz auch die Kenntnisse über die Bewirtschaftung eines Waldes beinhaltet und auch die Tätigkeit eines Tischlermeisters den täglichen Umgang mit Holz notwendig macht, sodass es nicht einzusehen ist, dass die Einschreiter eine forstfachliche Ausbildung zu absolvieren haben. Der Einschreiter verfügt daher auf Grund seiner beruflichen Ausbildung über genügend forstfachliche Kenntnisse, diesen verfahrensgegen-ständlichen Wald ordnungsgemäß zu bewirtschaften.

Die Landesgrundverkehrskommission hat das Ermittlungsverfahren durch Vorlage entsprechender Grundbuchsauszüge, Ausdruck DORIS-Online Landkarte, Stellungnahme der Bezirksbauernkammer N. vom 15. April 2008 sowie Äußerung des Vertreters der Erwerber Dr. W. Sch. vom 16.5.2008, ergänzt.

Auf Grund des ergänzten Ermittlungsverfahrens ist unter anderem festzustellen, dass die in der Berufung angeführte Tischlermeisterprüfungsordnung in der Bestimmung des § 6 Ziffer 2 als Prüfungsfach die Fachkunde für Schlägerung, Lagerung und Trocknung von Holz aufweist.

Die durchschnittliche Umtriebszeit, das ist die Zeit von Aufforstung bis zur Schlägerung, beträgt in unserer Region ca. 100 Jahre. Die Bewirtschaftung eines Waldes kann daher nicht alleine an der Schlägerung festgemacht werden. Die Schlägerung von Holz stellt lediglich das technische und handwerkliche Geschick der Fällung von Bäumen dar. Die ordnungsgemäße Bewirtschaftung hingegen umfasst eine Vielzahl von Tätigkeiten, wie z.B. Aufforstung, Pflege des Jungaufwuchses, fachgerechte Durchforstung, Beseitigung von Schadensereignissen bis hin zur Beurteilung und Bearbeitung von Schädlingsbefall. Insbesondere ist in den letzten Jahren das Auftreten des Borkenkäfers in unseren Regionen massiv zu beobachten. Ein Nichteingreifen bzw. ein zu spätes Eingreifen gefährdet nicht nur den eigenen Waldbestand sondern über die Grundgrenzen hinaus auch die nachbarlichen Waldbestände. Das zeitgerechte und richtige Management ist bei Schädlingsbefall von großer Wichtigkeit und Bedeutung. Darüber hinaus ist auch die Auswahl standortgerechter Pflanzen für die Aufforstung nach solchen Schadens-ereignissen bzw. nach Schlägerungen als präventive Maßnahme für zukünftige Schadensereignisse zu sehen und setzt eine große Fachkenntnis voraus. Um einen Jungbestand ordnungsgemäß und ertragreich in eine wirtschaftlich sinnvolle Nutzung zu führen, bedarf es einer Reihe von Maßnahmen (wie z.B. Durchforstungen in verschiedenen Stadien, Standraumregulierung, Wertastung). Das alleinige Wissen über die Behandlung von Holz ab dem Stadium der Schlägerung ist daher für eine ordnungs-gemäße forstwirtschaftliche Bewirtschaftung nicht ausreichend.

Den Berufungswerbern und dem Vertreter wurde die Stellungnahme der Bezirksbauernkammer N. zur Kenntnis gebracht, worauf die Berufungswerber mitgeteilt haben, dass der Erwerber Herr N. B. schon bisher gemeinsam mit dem Übergeber, seinem Schwiegervater A. A., den Wald bewirtschaftet hat. Herr N. B. ist aber bereit, einen forstwirtschaftlichen Kurs zu besuchen. Auf Grund seiner beruflichen Tätigkeit als Lehrer wäre dies jedoch nur in den Ferien möglich.

Ausgehend von der Erstinstanz erteilten Auflage eines einwöchigen forstfachlichen Kurses und einer Frist bis 31.12.2009 ist daher in Übereinstimmung mit der Stellungnahme des Herrn N. B. festzuhalten, dass es bis zum 31.12.2009 leicht möglich sein wird, einen einwöchigen forstwirtschaftlichen Fachkurs zu besuchen.

Grundsätzlich ist aber der Berufung zu erwidern, dass die Ansicht der Bezirksgrundverkehrskommission N. hinsichtlich der Voraussetzungen einer ordnungsgemäßen forstwirtschaftlichen Bewirtschaftung die Kenntnisse welche für einen Tischlermeister Voraussetzung sind, nur einen Teil der forstwirtschaftlichen Betrachtung abdecken, sodass grundsätzlich eine Ergänzung des Wissens des Berufungswerbers Herrn N. B. als gelernter Tischlermeister erforderlich ist, wobei diese Kenntnisse auch nach Ansicht der Berufungsbehörde in einem einwöchigen Kurs erworben werden können.

Der Berufung ist somit der Erfolg zu versagen.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein weiteres ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof erhoben werden.
Die Beschwerde muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.
Bei Einbringung einer derartigen Beschwerde ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten

 

Der Vorsitzende
der Landesgrundverkehrskommission
Dr. Georg H u b e r , Präsident des LG. Steyr