Agrar-900.576/7-2008-Rt/Ti

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Aktenzeichen:
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28. Mai 2008

LANDESGRUNDVERKEHRSKOMMISSION

BEIM AMT DER OÖ. LANDESREGIERUNG

Bahnhofplatz 1

4021 Linz

B e s c h e i d

 

Die Bezirksgrundverkehrskommission N. hat mit Bescheid vom 13. Februar 2008, Agrar20-388-2007, den Erwerb des Eigentums sämtlicher Grünlandgrundstücke der EZ. x9 KG B. im Ausmaß von 0,9643 ha der Voreigentümerin Frau M. A. an Herrn W. B. auf Grund des Zuschlags des Exekutionsgerichtes vom 3. Dezember 2007 (zu ergänzen Beschluss des Bezirksgerichtes P. vom 3.12.2007 und Berichtigungsbeschluss vom 6.12.2007, E 430/06a-67) grundverkehrsbehördlich genehmigt.

Dagegen richtet sich die Berufung der verpflichteten Partei und Voreigentümerin Frau M. A..

Gemäß § 58 AVG. ergeht hierüber nachstehender


S p r u c h :

Die Berufung wird mangels Beschwer  z u r ü c k g e w i e s e n.
Rechtsgrundlage:  § 31 Abs. 2 Oö. Grundverkehrsgesetz 1994 idgF.
   § 67 AVG.

B e g r ü n d u n g :

Die Bezirksgrundverkehrskommission N. hat mit dem angefochtenen Bescheid vom 13. Februar 2008, Agrar20-388-2007 auf Grund der Zuschlagserteilung des Exekutionsgerichtes (Bezirksgericht P., E 430/06a) vom 3.12.2007 und (6.12.2007) den Eigentumserwerb des Herrn W. B. hinsichtlich sämtlicher Grünlandgrundstücke der EZ. x9 KG. B. im Ausmaß von 0,9643 ha grundverkehrsbehördlich genehmigt. In der Begründung des angefochtenen Bescheides ist ausgeführt, dass die Genehmigung zu erteilen ist, weil der Rechtserwerb den gesetzlichen Voraussetzungen entspricht.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die Berufung der verpflichteten Partei im Exekutionsverfahren Frau M. A., mit der unrichtige rechtliche Beurteilung, Mangelhaftigkeit des Verfahrens und Nichtvorlage einer ordnungsgemäßen Selbstbewirtschaftung durch den Erwerber geltend gemacht werden.

Die Berufungswerberin Frau M. A. ist die Voreigentümerin der verfahrensgegenständlichen Liegenschaft und verpflichtete Partei in dem beim Bezirksgericht P. geführten Zwangsversteigerungsverfahren zu E 430/06a.

Als Voreigentümerin der verfahrensgegenständlichen Liegenschaft ist die Berufungswerberin Frau M. A. zwar Partei im Sinne des § 31 Abs. 2 Oö. Grundverkehrsgesetz 1994 idgF., die Parteistellung hängt jedoch ausdrücklich von der Einräumung subjektiver Rechte ab, sodass die Parteirechte nicht schrankenlos zur Verfügung stehen. Die Parteienrechte bestehen vielmehr nur zur Durchsetzung der im grundverkehrsbehördlichen Verfahren eingeräumten subjektiven öffentlichen Rechte, das heißt des Rechtsanspruchs bzw. des rechtlichen Interesses an der Genehmigung bzw. sonstigen Zulässigkeit der Durchführung des Rechtserwerbs und Abwehr des auf dem öffentlichen Recht beruhenden Eingriffes in die Privatrechtssphäre der Vertragsparteien.

Diese Grenzen der Parteistellung werden insbesondere bei den Gründen sichtbar, aus denen eine Vertragspartei gegen den Bescheid der Grundverkehrsbehörde ein Rechtsmittel ergreifen kann: Beruft ein Vertragspartner gegen die erteilte Genehmigung, um sich über den Umweg des Grundverkehrsrechts zivilrechtlicher Verpflichtungen zu entledigen, so ist das Rechtsmittel nicht auf die Durchsetzung eines subjektiven öffentlichen Rechts gerichtet; die Berufung ist zurückzuweisen. Ebenso zurückzuweisen ist die Berufung des Verpflichteten im Zwangsversteigerungsverfahren gegen die Erteilung des Zuschlages. Der Verpflichtete befindet sich nämlich in derselben rechtlichen Situation wie der Vertragspartner bei einem Kaufvertrag, allerdings mit dem Unterschied, dass seine Zustimmung durch die Erteilung des gerichtlichen Zuschlages ersetzt wird (Schneider, Handbuch Österreichisches Grundverkehrsrecht, Verlag Österreich Wien 1996, Österreichische Staatsdruckerei, Seite 366 und dort angeführte Judikatur, insbesondere des Verfassungsgerichtshofs).

Mangels Beschwer und Rechtsmittellegitimation ist die Berufung der verpflichteten Parteien im Exekutionsverfahren und Partei im grundverkehrsbehördlichen Verfahren, Frau M. A., zurückzuweisen.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein weiteres ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof erhoben werden.
Die Beschwerde muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.
Bei Einbringung einer derartigen Beschwerde ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten

 

Der Vorsitzende
der Landesgrundverkehrskommission
Dr. Georg H u b e r , Präsident des LG. Steyr