Agrar-900.574/17-2008-Rt/Ti

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Agrar-900.574/17-2008-Rt/Ti

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28. Mai 2008

LANDESGRUNDVERKEHRSKOMMISSION

BEIM AMT DER OÖ. LANDESREGIERUNG

Bahnhofplatz 1

4021 Linz

B e s c h e i d


Die Bezirksgrundverkehrskommission N. hat mit Bescheid vom 11. Februar 2008, Agrar-964.238/1-2008, die Übertragung des Eigentumsrechtes an dem Grundstück Nr. 222/8, EZ. xx4 KG. K., im Ausmaß von 3.153 durch Herrn J. A. an Frau M. B. mit Kaufvertrag vom 31. Oktober 2007, grundverkehrsbehördlich nicht genehmigt.

Dagegen richtet sich die Berufung der Frau M. B..

Gemäß § 58 AVG. ergeht hierüber nachstehender


S p r u c h :

Der Berufung wird   n i c h t   F o l g e   gegeben.

Rechtsgrundlage: §§ 1 bis 4 Oö. Grundverkehrsgesetz 1994 idgF.


B e g r ü n d u n g :

Die Bezirksgrundverkehrskommission N. hat mit dem angefochtenen Bescheid vom 11. Februar 2008, die auf Grund des Kaufvertrages vom 31. Oktober 2007 vorgesehene Übertragung des Eigentumsrechtes an dem Grundstück Nr. 222/8 LN der EZ. xx4 KG. K. durch Herrn J. A. an Frau M. B. im Wesentlichen mit der Begründung nicht genehmigt, dass der Kaufpreis mit  20 €/m² den Verkehrswert erheblich übersteigt und somit der Versagungsgrund des § 4 Abs. 6 Ziffer 4 Oö. Grundverkehrsgesetz 1994 idgF. vorliegt.

Dagegen richtet sich die Berufung der Erwerberin Frau M. B., mit welcher im Wesentlichen unrichtige rechtliche Beurteilung der Sachlage geltend gemacht wird und der Berufungsantrag gestellt wird, die beantragte Eigentumsübertragung zu genehmigen.

Der Berufung kommt Berechtigung nicht zu.

Der Berufungsschrift ist zunächst einzuräumen, dass es nicht Angelegenheit der Bezirksgrundverkehrskommission ist, den Flächenwidmungsplan einer Gemeinde zu exekutieren. Andererseits stellt aber auch nach den Bestimmungen des Oö. Grundver-kehrsgesetzes 1994 idgF. ein rechtswirksamer Flächenwidmungsplan einer Gemeinde eine rechtlich wirksame Tatsache dar, welche für grundverkehrsbehördliche Entscheidungen Tatbestandswirkung erzeugen können. Jedenfalls ist der rechtswirksame Flächenwidmungsplan einer Gemeinde und die tatsächliche Widmung und Nutzung einer Liegenschaft maßgeblich für die Beurteilung eines Grundstückes im grundverkehrs-behördlichen Verfahren wie im vorliegenden Fall als Grünfläche, somit landwirtschaftlich genutzte Fläche im Grünland.

Auf Grund der Aktenlage und des bestehenden Flächenwidmungsplanes der Gemeinde K. steht außer Zweifel, dass das verfahrensgegenständliche Grundstück Nr. 222/8 landwirtschaftlich genutzt ist, im Flächenwidmungsplan als Grünland gewidmet ist und eine Umwidmung derzeit keineswegs in Aussicht genommen ist. Es steht somit außer Zweifel, dass auf den vorliegenden Eigentumserwerb die Bestimmungen des § 4 Oö. Grundverkehrsgesetz 1994 über land- und forstwirtschaftliche Grundstücke anzuwenden ist.

Zu den weiteren Ausführungen der Berufungsschrift, dass zum Kaufpreis von 20 €/m² keine Vergleichsangebote einzuholen sind, weil die Fläche unter 5.000 als landwirtschaftlich genutzte Fläche liegt und kleinere Grundstücke ohnedies höhere Quadratmeterpreise erzielen, ist zu entgegnen, dass die Rechtsbestimmung im  § 4 Abs. 6 Ziffer 4 Oö. Grundverkehrsgesetz 1994 idgF. maßgeblich ist, wonach Rechtserwerbe nach § 4 Abs. 1 jedenfalls zu untersagen sind, wenn anzunehmen ist, dass die Gegenleistung den Verkehrswert erheblich übersteigt.

Die von der Berufungsschrift angezogene 5.000-Quadratmeter-Flächengröße spielt daher in diesem Zusammenhang keine rechtliche Bedeutung. Im angefochtenen Bescheid wird der ortsübliche Verkehrswert für landwirtschaftliche Nutzflächen im gegenständlichen Bereich mit etwa 1,80 bis 2,20 angegeben, wobei für die kaufgegenständliche Fläche eine Bodenklimazahl von 28 Punkten vorliegt. Der angefochtene Bescheid geht davon aus, dass der Wert der verfahrensgegenständlichen Parzelle im angeführten Preisband zwischen 1,80 und 2,20 liegt. Der von der Berufungsschrift angezogene Quadratmeterpreis von 20 stellt daher bereits einen Mischpreis, der zwischen land- und forstwirtschaftlichem Grundstück und Bauland- oder Bauerwartungsland liegt, weil für ein im Grünland gelegenes landwirtschaftliches Grundstück niemand 20 €/m² bezahlen würde, wenn nicht andere, nichtlandwirtschaftliche Gründe ausschlaggebend für das Rechtsgeschäft sind.

Die Gegenleistung übersteigt nach den festgestellten Umständen dieses Falles den Verkehrswert aber erheblich. Es liegt daher der Versagungsgrund des § 4 Abs. 6 Ziffer 4 Oö. Grundverkehrsgesetz 1994 idgF. vor.

Darüber hinaus ist der Berufungswerberin entgegenzuhalten, dass nach Lage dieses Falles aus einer landwirtschaftlichen Fläche eine Teilfläche von 3.153 herausgelöst und eine selbständige landwirtschaftliche Bewirtschaftung dieser Teilfläche angestrebt wird.

Der Neubegründung eines solchen landwirtschaftlichen Besitzes oder eines landwirt-schaftlichen Betriebes stehen insbesondere entgegen, dass hier maßgebliche Kriterien für die Führung eines landwirtschaftlichen Grünlandbetriebes entgegenstehen, weil für diese extrem kleine Fläche keinerlei Betriebsstrukturen vorhanden sind, nicht einmal für die angeführte Bewirtschaftung zur Energiegewinnung (Elefantengras) für den eigenen Haushalt notwendige Strukturen vorhanden sind und schließlich bei der Erwerberin Frau M. B. die Voraussetzungen einer ordnungsgemäßen Selbstbewirtschaftung deshalb nicht vorliegen, weil sie einerseits nicht über eine landwirtschaftliche Schul- und Berufsausbildung verfügt, sondern lediglich anstelle des Polytechnischen Lehrganges ein Jahr landwirtschaftliche Fachschule in S. absolviert hat. Daran ändert auch nichts, dass sie formell Mitbetriebsführerin des elterlichen Betriebes ist, wo sie anstelle ihrer Mutter als Betriebsführerin gemeinsam mit ihrem Vater aufscheint. Tatsächlich ist die Berufungswerberin aber nicht in der Land- und Forstwirtschaft tätig, sondern nach Abschluss einer Lehre als Einzelkauffrau im Sägewerk in K. im Büro und bei Außenarbeiten beschäftigt.

Auch wenn die Berufungswerberin daran denkt, in zwei Jahren auf ihrem Baugrundstück ein Wohnhaus zu errichten und die verfahrensgegenständliche Liegenschaft dazu zu nutzen, für die Heizung dieses Wohnhauses Energie in Form von Elefantengras zu produzieren und hiezu den Maschinenring einzusetzen, rechtfertigt dies keineswegs die Abtrennung einer solch kleinen Fläche aus einem bestehenden land- und forstwirtschaftlichen Betrieb. Eine Verbesserung der Agrarstruktur oder die Erhaltung einer wirtschaftlich sinnvollen Besitzgröße wird dadurch nicht untermauert.

Diese Feststellungen gründen auf die Ergänzung des Ermittlungsverfahrens insbesondere die Parteienladung und Anhörung in der mündlichen Verhandlung vom 28. Mai 2008, sodass der gegebene Sachverhalt sich zwanglos aus der Aktenlage ergibt.

Die in der Berufungsschrift angezogene Rechtsansicht, dass nach den Entscheidungen des EuGH die Liegenschaftserwerbsfreiheit garantiert sei, ist zwar richtig, stellt aber andererseits keineswegs das Recht her, aus bestehenden landwirtschaftlichen Betrieben oder landwirtschaftlichen Besitzen kleine Teile herauszulösen, welche so kleine Flächen darstellen, dass die wesentlichen Strukturen für einen landwirtschaftlichen Besitz oder einen landwirtschaftlichen Betrieb keineswegs erreicht werden. Solche Teilungen und Herausnahmen kleiner landwirtschaftlichen Flächen sind daher abträglich für die landwirtschaftliche Struktur. Im gegenständlichen Fall ist die herausgelöste Fläche derart klein, dass sie im Endeffekt nur eine Vergrößerung der von der Berufungswerberin bereits gekauften Bauparzelle darstellt, was auch nicht als Begründung oder Erhaltung eines landwirtschaftlichen Besitzstandes angesehen werden kann.

Das vorliegende Rechtsgeschäft und die damit bezweckte Übertragung des Eigentums an einer herausgelösten Teilfläche eines landwirtschaftlichen Besitzes dient daher nicht der Erhaltung und Schaffung eines wirtschaftlich gesunden mittleren oder kleinen landwirtschaftlichen Grundbesitzes noch der Schaffung, Erhaltung und Stärkung eines leistungsfähigen Bauernstandes im Sinne der Bestimmung des § 4 Abs. 2 Oö. Grundverkehrsgesetz 1994 idgF.

Der Berufung muss daher ein Erfolg versagt bleiben.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein weiteres ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof erhoben werden.
Die Beschwerde muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.
Bei Einbringung einer derartigen Beschwerde ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten

 

Der Vorsitzende
der Landesgrundverkehrskommission
Dr. Georg H u b e r , Präsident des LG. Steyr