Landesgrundverkehrskommission
beim Amt der Oö. Landesregierung
Bahnhofplatz 1
4021 Linz
B e s c h e i d
Die Bezirksgrundverkehrskommission N. hat mit Bescheid vom 15. Mai 2008, Agrar-941.367/1-2008-Rt, die Übertragung des Eigentumsrechtes am Hälfteanteil der Liegenschaft EZ. xx77 und 1/14 Anteil der EZ. xx74, je Grundbuch 00000 L. durch die XY Wohnungsanlagen GmbH. an Herrn H. A., Nationalität: Türkei, auf Grund des Kaufvertrages vom 28. Februar und 5. März 2008 grundverkehrsbehördlich genehmigt und im Spruchteil 2. eine Verwaltungsabgabe in der Höhe von 550 Euro vorgeschrieben.
Gegen den Spruchteil 2. hinsichtlich der Vorschreibung der Verwaltungsabgabe von 550 Euro an Herrn H. A. richtet sich die Berufung des Herrn H. A..
Gemäß § 58 AVG. ergeht hierüber nachstehender
S p r u c h :
Der Berufung wird F o l g e g e g e b e n und der angefochtene Bescheid in seinem Spruchteil 2. hinsichtlich der Vorschreibung einer Verwaltungsabgabe in der Höhe von 550 Euro ersatzlos aufgehoben.
Rechtsgrundlage: §§ 1 und 8 Oö. Grundverkehrsgesetz 1994;
§ 32 Oö. Grundverkehrsgesetz 1994 in Verbindung mit §§ 1 bis 3 Oö. Grundverkehrsverwaltungsabgabenverordnung 2002, LGBl.Nr. 137/2002; § 56 AVG.
B e g r ü n d u n g :
Die Bezirksgrundverkehrskommission N. hat mit dem angefochtenen Bescheid vom 15. Mai 2008 die Übertragung des Eigentumsrechtes am Hälfteanteil der Liegenschaft EZ. xx77 und 1/14 Anteil der EZ. xx74 je GB. 00000 L., durch die XY Wohnungsanlagen GmbH., an Herrn H. A. auf Grund des Kaufvertrages vom 28. Februar und 5. März 2008 grundverkehrsbehördlich genehmigt und im Spruchteil 2. eine Verwaltungsabgabe in der Höhe von 550 Euro vorgeschrieben.
Gegen die Vorschreibung der Verwaltungsabgabe in der Höhe von 550 Euro richtet sich die Berufung des Herr H. A., mit welcher er die Befreiung von der Verwaltungsabgabe in der Höhe von 550 Euro anstrebt.
Der Berufung kommt im Ergebnis Berechtigung zu.
Der Entscheidung liegt ein Kaufvertrag vom 28. Februar bzw. 5. März 2008 zugrunde, weiters der Grundverkehrsgenehmigungsantrag vom 15.4.2008 und der Tag der Entscheidung der Bezirksgrundverkehrskommission N. vom 15.5.2008. Der Bescheid wurde dem Vertreter des Berufungswerbers Herrn H. A. am 28. Mai 2008 zugestellt.
Laut vorliegenden Unterlagen wurde die österreichische Staatsbürgerschaft dem Berufungswerber Herrn H. A. am 8. November 2007 zugesichert und die Staatsbürgerschaft mit Wirkung vom 28. Mai 2008 verliehen.
In rechtlicher Hinsicht ist zu folgern, dass § 56 AVG. hinsichtlich der Erlassung von Bescheiden regelt, dass der Bescheid rechtlich existent erst durch die Mitteilung des behördlichen Willensaktes nach außen, somit mit der Zustellung des Bescheides an die Partei wirksam wird (vgl. Walter Thienel, Verwaltungsverfahren Manz, 16. Auflage, Anmerkung 1. zu § 56 AVG.).
Der gegenständliche Grundverkehrsbescheid wurde somit am gleichen Tag wirksam als die österreichische Staatsbürgerschaft verliehen wurde, zu welchem Zeitpunkt aber eine Genehmigungsbedürftigkeit der Eigentumsübertragung nicht mehr gegeben war, weil Herr H. A. mit 28. Mai 2008 schon österreichischer Staatsbürger war.
Seiner Berufung hinsichtlich Spruchteil 2. betreffend die Vorschreibung der Verwaltungsabgabe in der Höhe von 550 Euro ist daher Folge zu geben und die Vorschreibung der Verwaltungsabgabe ersatzlos aufzuheben.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Bescheid ist kein weiteres ordentliches Rechtsmittel zulässig.
Hinweis:
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.
Die Beschwerde muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.
Bei Einbringung einer derartigen Beschwerde ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten
Der Vorsitzende
der Landesgrundverkehrskommission
Dr. Georg H u b e r , Präsident des LG. Steyr