Landesgrundverkehrskommission
beim Amt der Oö. Landesregierung
Bahnhofplatz 1
4021 Linz
B e s c h e i d
Die Bezirksgrundverkehrskommission N. hat mit Bescheid vom 3. Juni 2008, Agrar20-126-2008-Rm, die Übertragung des Eigentumsrechts an den Grundstücken Nr. 370/2, 394, 460/1, 462, 469/1, 469/3, 469/4, 630/3, 702, 703/1, 716, 718, 935/1, 1040/1, 1040/2, 1040/3, 1129 der EZ. x5 GB. 00000 H., und Grundstück Nr. 1975/1 der EZ. xx4 GB. 00000 L., durch Herrn G. A. und Frau H. A. an Herrn K. B. auf Grund der Zuschlagserteilung des Bezirksgerichtes N. vom 1. April 2008, genehmigt.
Dagegen richten sich die Berufungen der Verpflichteten Herrn G. und Frau H. A..
Gemäß § 58 AVG. ergeht hierüber nachstehender
S p r u c h :
Die Berufungen werden mangels Beschwer z u r ü c k g e w i e s e n .
Rechtsgrundlage: § 31 Oö. Grundverkehrsgesetz 1994 idgF.
B e g r ü n d u n g :
Mit dem angefochtenen Bescheid vom 3. Juni 2008, Agrar20-126-2008, hat die Bezirksgrundverkehrskommission N. die Eigentumsübertragung auf Grund der Zuschlagserteilung durch das Bezirksgericht N. vom 1. April 2008 hinsichtlich der im Spruch angeführten Grundstücke genehmigt.
Gegen diesen Bescheid richten sich die Berufungen der Verpflichteten Herrn G. und Frau H. A., mit welcher der Antrag gestellt wird, den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.
Der angefochtenen Entscheidung wird im Wesentlichen unrichtige rechtliche Beurteilung deshalb unterstellt, weil sich aus dem Verfahren und der angefochtenen Entscheidung eine ordnungsgemäße Selbstbewirtschaftung durch den Erwerber oder eine ordnungsgemäße Bewirtschaftung durch eine dritte Person keineswegs ergibt. Der Antragsteller habe auch nicht nachgewiesen, dass er über die erforderliche land- und forstwirtschaftliche Schul- und Berufsausbildung in Österreich verfügt.
Die Berufungen der Verpflichteten, Herrn G. und Frau H. A. sind mangels Beschwer zurückzuweisen.
Die Verpflichteten und Voreigentümer Herr G. und Frau H. A. sind zwar Parteien im grundverkehrsbehördlichen Verfahren nach der ausdrücklichen Bestimmung des § 31 Oö. Grundverkehrsgesetzes 1994 idgF. Die Parteistellung ist aber von der Einräumung subjektiver Rechte abhängig, sodass die Parteienrechte den Vertragsparteien nicht schrankenlos zustehen. Die Parteienrechte bestehen vielmehr nur zur Durchsetzung der im grundverkehrsbehördlichen Verfahren eingeräumten subjektiven Rechte, das heißt, des Rechtsanspruchs bzw. des rechtlichen Interesses an der Genehmigung bzw. sonstigen Zulässigkeit der Durchführung des Rechtserwerbs und Abwehr des auf dem öffentlichen Recht beruhenden Eingriffs in die Privatrechtssphäre der Vertragsparteien. Die Grenze der Ausübung der Parteienrechte wird daher vor allem bei den Gründen sichtbar, aus denen eine Vertragspartei gegen den Bescheid der Grundverkehrsbehörde ein Rechtsmittel ergreifen kann. Beruft nämlich ein Vertragspartner gegen die erteilte Genehmigung, um sich über den Umweg des Grundverkehrsrechts zivilrechtlicher Verpflichtungen zu entledigen, so ist das Rechtsmittel nicht auf die Durchsetzung eines subjektiven Rechtes gerichtet. Diese Berufung ist daher zurückzuweisen. Die Wahrnehmung des öffentlichen Interesses obliegt ausschließlich den Grundverkehrsbehörden. Ebenso zurückzuweisen ist die Berufung eines Verpflichteten im Versteigerungsverfahren gegen die Erteilung des Zuschlags und dessen grundverkehrsbehördliche Genehmigung. Der Verpflichtete befindet sich nämlich in der selben rechtlichen Situation wie der Vertragspartner bei einem Kaufvertrag, nur mit dem Unterschied, dass seine Zustimmung durch die Erteilung des gerichtlichen Zuschlags ersetzt wird (vgl. Schneider Handbuch, Österreichisches Grundverkehrsrecht, Verlag Österreich, Österreichische Staatsdruckerei, Wien 1996, Seite 366f und dort angeführte Judikatur, insbesondere des Verfassungsgerichtshofes).
Den Verpflichteten und Berufungswerbern, Herrn G. und Frau H. A. fehlen somit die Rechtsmittellegitimation und es ist mangels Vorliegen einer Beschwer deren Rechtsmittel zurückzuweisen.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Bescheid ist kein weiteres ordentliches Rechtsmittel zulässig.
Hinweis:
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof erhoben werden.
Die Beschwerde muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.
Bei Einbringung einer derartigen Beschwerde ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten
Der Vorsitzende
der Landesgrundverkehrskommission
Dr. Georg H u b e r , Präsident des LG. Steyr