Landesgrundverkehrskommission
beim Amt der Oö. Landesregierung
Bahnhofplatz 1
4021 Linz
B e s c h e i d
Die Bezirksgrundverkehrskommission N. hat die auf Grund des vorbehaltenen Zuschlags des Bezirksgerichtes W. vom 6.5.2008, vorgesehene Übertragung des Eigentums an der Liegenschaft EZ. x8, GB. 00000 H., an den Erwerber Sparkasse N. Bank AG, (Vorbesitzerin Frau E. W.) mit der Auflage genehmigt, die land- und forstwirtschaftlichen Grundstücke im Ausmaß von ca. 4 ha zu ortsüblichen Preisen an angrenzende Grundeigentümer binnen einer Frist von 18 Monaten nach Rechtskraft des Grundverkehrsbescheides abzugeben, wofür für die Bewertung der abzugebenden Grundstücke eine gutachtliche Stellungnahme der Bezirksbauernkammer N. einzuholen ist.
Dagegen richtet sich die Berufung der Erwerberin Sparkasse N. Bank AG gegen die Auflage.
Gemäß § 58 AVG. ergeht hierüber nachstehender
S p r u c h :
Der Berufung wird F o l g e g e g e b e n und der angefochtene Bescheid in seiner Auflagenerteilung dahin abgeändert, dass der Rechtserwerberin Sparkasse N. Bank AG. die Auflage erteilt wird, die verfahrensgegenständlichen Grundstücke ordnungsgemäß im Rahmen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes allenfalls durch eine Bewirtschaftungsvereinbarung mit dem Grundnachbarn und Landwirt Herrn K. F. zu bewirtschaften.
Rechtsgrundlage: §§ 1 bis 5, 12 Oö. Grundverkehrsgesetz 1994 idgF.
B e g r ü n d u n g :
Die Bezirksgrundverkehrskommission N. hat mit dem angefochtenen Bescheid vom 27. Juni 2008, Agrar20-59-2008-Zlg, die Übertragung des Eigentums an der Liegenschaft EZ. x8, KG. H. mit den Grundstücken Nr. 325 LN, 326 LN, 327 LN, 328 LN, 329/1 LN, 329/3 Baufläche (Gebäude Baufläche begrünt), 331 LN, 332 Wald, 333 Sonstige (Ödland), 334 LN, 336 LN, .81 Baufläche (Gebäude) im Gesamtausmaß von 49.335 m² auf Grund des vorbehaltenen Zuschlags des Bezirksgerichtes W. vom 6.5.2008 an die Erwerberin Sparkasse N. Bank AG (Vorbesitzerin Frau E. W.) mit der Auflage genehmigt, die land- und forstwirtschaftlichen Grundstücke im Ausmaß von ca. 4 ha zum ortsüblichen Preis an angrenzende Grundeigentümer abzugeben. Für die Abwicklung wird eine Frist von 18 Monaten ab Rechtskraft des Grundverkehrsbescheides eingeräumt und für die Bewertung der abzugebenden Grundstücke ist eine gutachtliche Stellungnahme der Bezirksbauernkammer N. einzuholen.
Gegen diese Auflage richtet sich die rechtzeitige Berufung der Erwerberin, mit welcher Rechtsunwirksamkeit bzw. Rechtswidrigkeit der erteilten Auflagen behauptet wird. Es wird Aufhebung der Auflagen bzw. Abänderung dahin allenfalls beantragt, die verfahrensgegenständlichen Grundstücke entweder selbst ordnungsgemäß zu bewirtschaften oder mittels eines Bewirtschaftungsvertrages bewirtschaften zu lassen. Auch damit sei den Erfordernissen des Grundverkehrs Rechnung getragen. Die erteilten Auflagen seien jedenfalls nicht vom Gesetz gedeckt.
Die Landesgrundverkehrskommission beim Amt der oö. Landesregierung hat das Ermittlungsverfahren durch Einholung von DORIS-Online Landkarten und einer Stellungnahme der Vertreterin der Berufungswerberin hinsichtlich der beabsichtigten Bewirtschaftung ergänzt.
Damit steht fest, dass die verfahrensgegenständlichen Grundstücke schon bisher auf Grund einer Vereinbarung der Vorbesitzerin mit dem Grundnachbarn und Landwirt Herrn K. F. bewirtschaftet wurden. Die Sparkasse N. Bank AG hat auch mit Herrn K. F. einen Bewirtschaftungsvertrag abgeschlossen und es werden die Grundstücke wie bisher von Herrn K. F. bewirtschaftet werden.
Da es sich bei Herrn K. F. um einen aktiven Landwirt handelt, ist anzunehmen, dass eine ordnungsgemäße Bewirtschaftung der verfahrensgegenständlichen land- und forstwirtschaftlichen Grundstücke erfolgen wird.
Die Berufungswerberin hat sich mit einer diesbezüglichen Weisung der ordnungs-gemäßen Bewirtschaftung ausdrücklich einverstanden erklärt.
Der Berufungswerberin ist insofern Recht zu geben, dass die von der Erstbehörde erteilten Auflagen nicht dem Gesetzesauftrag der Absicherung einer ordnungs-gemäßen Bewirtschaftung dienen und daher als rechtswidrig aufzuheben sind. Der von der Berufungswerberin erwähnte Bewirtschaftungsvertrag mit einem angrenzenden aktiven Landwirt entspricht durchaus dem Bedürfnis einer ordnungs-gemäßen Bewirtschaftung im Rahmen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes, sodass – auch mit Zustimmung der Berufungswerberin – eine entsprechende Auflage der ordnungsgemäßen Bewirtschaftung zur Sicherung der Bewirtschaftung zu erteilen ist.
Zwangsversteigerungsverfahren sind ausdrücklich von einem allfälligen Ediktalver-fahren nach § 5 Oö. Grundverkehrsgesetz 1994 idgF. ausgenommen, sodass von vornherein keine Notwendigkeit einer ordnungsgemäßen Selbstbewirtschaftung besteht, sodass eine Bewirtschaftung im Rahmen eines Bewirtschaftungsvertrages oder allenfalls der Verpachtung dem Erfordernis einer ordnungsgemäßen Bewirtschaftung entspricht.
Der Berufung war daher wie im Spruch ersichtlich Folge zu geben.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Bescheid ist kein weiteres ordentliches Rechtsmittel zulässig.
Hinweis:
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof erhoben werden.
Die Beschwerde muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.
Bei Einbringung einer derartigen Beschwerde ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten
Der Vorsitzende
der Landesgrundverkehrskommission
Dr. Georg H u b e r , Präsident des LG. Steyr