Landesgrundverkehrskommission
beim Amt der Oö. Landesregierung
Bahnhofplatz 1
4021 Linz
B e s c h e i d
Die Bezirksgrundverkehrskommission N. hat mit dem angefochtenen Bescheid vom 1. Juli 2008, Agrar20-36-4-2008, die mit Kaufvertrag vom 30.4.2008 vorgesehene Übertragung des Eigentumsrechts an der Liegenschaft EZ. x7, Grundstück Nr. 552 GB. 00000 S. und EZ. xx8, Grundstück Nr. 426 GB. 00000 N. durch Herrn K. S. an die Fa. XY- Verwaltungs GmbH, grundverkehrsbehördlich versagt.
Dagegen richtet sich die Berufung der Fa. XY-Verwaltungs GmbH.
Gemäß § 58 AVG. ergeht hierüber nachstehender
S p r u c h :
Der Berufung wird F o l g e g e g e b e n und der angefochtene Bescheid dahin abgeändert, dass die Übertragung des Eigentumsrechts an der Liegenschaft EZ. x7 Grundstück Nr. 552 LN, GB. 00000 S. und EZ. xx8 Grundstück Nr. 426 LN, GB. 00000 N., durch Herrn K. S., an die Firma XY- Verwaltungs GmbH. auf Grund des Kaufvertrages vom 30. April 2008 mit der Auflage genehmigt wird, dass die Rechtserwerberin die verfahrensgegenständlichen Grundstücke selbst ordnungsgemäß bewirtschaftet und der Geschäftsführer der Rechtserwerberin Herr H. K. einen landwirtschaftlichen Facharbeiterkurs absolviert und binnen zwei Jahren den Nachweis hiefür erbringt.
Rechtsgrundlage: §§ 1 bis 5, 12 Oö. Grundverkehrsgesetz 1994 idgF.
Die Fa. XY- Verwaltungs GmbH hat eine Verwaltungsabgabe in der Höhe von 550 Euro binnen zwei Wochen nach Zustellung dieses Bescheides mit dem angeschlossenen Erlagschein an das Amt der Oö. Landesregierung zu entrichten.
Für die Errichtung der Verwaltungsabgabe haften die Parteien (§ 31 Abs. 2 Oö. GVG. 1994) als Gesamtschuldner.
Rechtsgrundlage: § 32 Oö. GVG. 1994, iVm §§ 1 bis 3 der Oö. Grundverkehrs-Verwaltungsabgabenverordnung 2002, LGBl.Nr. 137/2002.
B e g r ü n d u n g :
Die Bezirksgrundverkehrskommission N. hat mit dem angefochtenen Bescheid vom 1. Juli 2008, Agrar20-36-4-2008, die mit Kaufvertrag vom 30.4.2008 vorgesehene Übertragung des Eigentumsrechts an dem Grundstück Nr. 552 der EZ. x7 des Grundbuches 00000 S. und dem Grundstück Nr. 426 der EZ. xx8 des Grundbuches 00000 N. durch Herrn K. S. an die Fa. XY- Verwaltungs GmbH. im Wesentlichen mit der Begründung versagt, dass der Geschäftsführer der Erwerberin, Herr H. K., trotz Besitzes einer ca. 4 ha umfassenden Kleinlandwirtschaft seit Februar 2008 zum jetzigen Zeitpunkt die Voraussetzungen für eine ordnungsgemäße Selbstbewirtschaftung der vertragsgegenständlichen Liegenschaften nicht erfüllt. Es wurde daher ein Ediktalverfahren nach § 5 Oö. Grundverkehrsgesetz 1994 idgF. durchgeführt und die Vollerwerbslandwirtsehegatten Herr F. und Frau M. O., haben ein verbindliches ordnungsgemäßes Kaufanbot zum ortsüblichen Preis eingebracht.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die rechtzeitige Berufung der Rechtserwerberin, in welcher er darauf hinweist, dass der Geschäftsführer der Rechtserwerberin, Herr H. K., einer bäuerlichen Familie entstammt, jahrelang in der elterlichen Landwirtschaft mitgearbeitet hat und auch heute noch gelegentlich im bäuerlichen Betrieb seines Bruders mitarbeitet. Er hat sich daher ausreichendes bäuerliches Grundwissen angeeignet um eine ordnungsgemäße Bewirtschaftung gewährleisten zu können. Weiters bewirtschaftet er seinen 4 ha umfassenden Eigengrund gemeinsam mit seinen Partnern Herrn F. St. und Herrn A. O., wobei er Mais angebaut hat. Die Erntearbeiten werden mit Hilfe eines Lohndruschunternehmers durchgeführt. Die Düngung und Umbrucharbeiten werden unter Verwendung des vorhandenen Maschinenparks selbst durchgeführt. Lediglich beim Anbau des vorgesehenen Wintergetreides wird die Mithilfe seiner beiden Partner erforderlich sein.
Weiters wird ausgeführt, dass bei Wahrung des Parteiengehörs von der Bezirksgrund-verkehrskommission die von der Bezirksgrundverkehrskommission Nn. erteilte Auflage "einen Lehrgang mit dem Ausbildungsgebiet Landwirtschaft zu besuchen" und in Erfüllung dieser Auflage ein Kurs in der Landwirtschaftsschule L. besucht werden wird, mitgeteilt hätte werden können. Die Bezirksgrundverkehrskommission hätte daher von einer ordnungsgemäßen Selbstbewirtschaftung ausgehen sollen und es wäre daher auch ein Ediktalverfahren nach § 5 Oö. Grundverkehrsgesetz 1994 idgF. nicht erforderlich gewesen.
Der Vertreter des Berufungswerbers hat in einer weiteren Eingabe vom 24.9.2008 auf die erteilte Auflage der Bezirksgrundverkehrskommission Nn. hinsichtlich Bescheid vom 11.2.2008, Agrar20-273-2007, verwiesen und darauf aufmerksam gemacht, dass der Berufungswerber bzw. der Geschäftsführer, Herr H. K., zum Facharbeiterlehrgang mit dem Ausbildungsgebiet Landwirtschaft sich bereits angemeldet hat und er von der Landwirtschaftskammer für Oberösterreich als Kursteilnehmer für den am 3.11.2008 in der landwirtschaftlichen Fachschule L. berücksichtigt und zu einer Vorbesprechung am 21.10.2008 eingeladen wurde. Damit ist nicht nur die ernste Absicht, die bisher fehlende theoretische Ausbildung der Fähigkeit zur Selbstbewirtschaftung von landwirtschaftlichen Flächen zu erlernen, sondern auch glaubhaft gemacht, dass dieser Kurs demnächst besucht wird. Es sei daher die ordnungsgemäße Selbstbewirtschaftung hinlänglich glaubhaft gemacht.
Die Landesgrundverkehrskommission beim Amt der oö. Landesregierung hat das Ermittlungsverfahren durch Einholung der bereits erwähnten Stellungnahme des Berufungswerbers, einer Stellungnahme der Gemeinde S. zur Flächenwidmung und der Bezirksbauernkammer N. ergänzt und gelangt damit zur nachstehenden ergänzenden Feststellung:
Nach dem Bericht der Bezirksbauernkammer N. hat die Fa. XY- Verwaltungs GmbH bereits landwirtschaftliche Grundflächen im Ausmaß von ca. 4 ha gekauft, welche gemeinsam mit dem Bruder des Geschäftsführers Herrn H. K. und der elterlichen Landwirtschaft bewirtschaftet werden sollen. Es ist ein biologisch geführter Biogetreide- und Biorinderbetrieb angedacht.
Die aktuellen verfahrensgegenständlichen Grundstücke liegen vom Wohnhaus des Herrn H. K. etwa 300 m entfernt, der elterliche Betrieb etwa 400 m.
Die konkrete Bewirtschaftung erfolgt in einer losen Partnerschaft mit den Landwirten Herrn F. St., welcher ca. 35 ha bewirtschaftet, und Herrn A. O.. Es ist insgesamt geplant, dass die Fa. XY- Verwaltungs GmbH etwa 30 ha landwirtschaftliche Grundstücke erwerben sollte. Damit könnte eine gemeinsame Bewirtschaftung von etwa 100 ha überwiegend Ackerflächen in der erwähnten Betriebsform bewirtschaftet werden. Die Fa. XY- Verwaltungs GmbH hat eine Maschinenhalle bei N. gepachtet und es werden dort inzwischen angeschaffte landwirtschaftliche Maschinen eingestellt. Die beiden erwähnten Partner sind maschinell gut ausgestattet. Die eigenen Maschinen sind als Ergänzung zur bestehenden Maschinenausstattung zu sehen.
In rechtlicher Hinsicht ist auf die Bestimmung des § 4 Oö. Grundverkehrsgesetz zu verweisen, wonach Rechtserwerbe zu genehmigen sind, wenn unter anderem der Schaffung eines wirtschaftlich gesunden, mittleren oder kleineren land- und forstwirt-schaftlichen Grundbesitzes entsprochen wird und der Rechtserwerber glaubhaft macht, dass er die zu erwerbenden Grundstücke selbst ordnungsgemäß bewirtschaften wird. Im Hinblick auf die von der Bezirksgrundverkehrskommission Nn. vom 11.2.2008 zu Agrar20-273-2007, bereits erteilten Auflage des Besuchs eines landwirtschaftlichen Facharbeiterkurses und des Nachweises binnen zwei Jahren und im Hinblick auf die bereits erfolgten Vorbereitungen für den tatsächlichen Besuch eines solchen Kurses ist somit hinlänglich glaubhaft, dass neben dem Vorhandensein praktischer Kenntnisse in der Landwirtschaft auch eine entsprechende Berufsausbildung nachgeholt wird, sodass insgesamt an der Glaubhaftmachung einer ordnungsgemäßen landwirtschaftlichen Selbstbewirtschaftung der verfahrensgegenständlichen Grundstücke kein Zweifel bestehen kann.
Liegt aber die Glaubhaftmachung einer ordnungsgemäßen Selbstbewirtschaftung der zu erwerbenden Grundstücke vor, kommt einem allenfalls nach § 5 Oö. Grundverkehrsgesetz 1994 idgF. durchgeführten Verfahren keine rechtliche Bedeutung mehr zu.
Der Berufung ist daher Folge zu geben und zur Absicherung der ordnungsgemäßen Selbstbewirtschaftung der verfahrensgegenständlichen Grundstücke die im Spruch ersichtliche Auflage zu erteilen, damit auch die theoretischen Kenntnisse für die ordnungsgemäße Selbstbewirtschaftung der erworbenen Ackerflächen nachgeholt werden können. Damit sind aber sämtliche Genehmigungsvoraussetzungen erfüllt, sodass der Berufung auch Folge zu geben ist.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Bescheid ist kein weiteres ordentliches Rechtsmittel zulässig.
Hinweis:
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof erhoben werden.
Die Beschwerde muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.
Bei Einbringung einer derartigen Beschwerde ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten
Der Vorsitzende
der Landesgrundverkehrskommission
Dr. Georg H u b e r , Präsident des LG. Steyr