Landesgrundverkehrskommission
beim Amt der Oö. Landesregierung
Bahnhofplatz 1
4021 Linz
B e s c h e i d
Die Bezirksgrundverkehrskommission N. hat mit Bescheid vom 1. Juli 2008, Agrar20-1760-2007-Rm, dem Antrag des Herrn A. L. auf grundverkehrsbehördliche Genehmigung der Übertragung des Eigentumsrechts an dem ideellen Hälfteanteil an der Liegenschaft EZ. 4x mit den Grundstücken Nr. 872, 873/1, 873/2, 873/3, 874, .43/4, GB. 00000 E., des Voreigentümers Herrn J. S., auf Grund der Zuschlagserteilung des Bezirksgerichtes Nn. vom 6. September 2007 keine Folge gegeben und die grundverkehrsbehördliche Genehmigung nicht erteilt.
Dagegen richtet sich die Berufung des Herrn A. L..
Gemäß § 58 AVG. ergeht hierüber nachstehender
S p r u c h :
Der Berufung wird F o l g e g e g e b e n , der angefochtene Bescheid als nichtig aufgehoben und das Verfahren eingestellt. Der Zuschlag des Bezirksgerichtes Nn. vom 6. bzw. 13. September 2007, 7E 39/06g-49, bedarf gemäß § 20 Abs. 2 Oö. Grundverkehrsgesetz 1994 idgF. infolge Ablaufs der 4-Monatsfrist keiner grundverkehrsbehördlichen Genehmigung.
Rechtsgrundlage: §§ 1 bis 4, 19 und 20 Oö. Grundverkehrsgesetz 1994 idgF.
§ 13 Abs. 7 AVG.
B e g r ü n d u n g :
Die Bezirksgrundverkehrskommission N. hat mit dem angefochtenen Bescheid vom 1. Juli 2008, Agrar20-1760-2007-Rm, dem Antrag auf grundverkehrsbehördliche Genehmigung der Übertragung des Eigentumsrechts am ideellen Hälfteanteil der Liegenschaft EZ. 4x mit den Grundstücken 872, 873/1, 873/2, 873/3, 874, .43/4 des Grundbuches 00000 E. mit dem Voreigentümer Herrn J. S. an Herrn A. L. auf Grund des Zuschlags des Bezirksgerichts Nn. vom 6. September 2007 (7E 39/06g-49) keine Folge gegeben und die beantragte grundverkehrsbehördliche Genehmigung nicht erteilt.
Die Erstbehörde ging im angefochtenen Bescheid im Wesentlichen davon aus, dass der Antragsteller die Liegenschaft in Zukunft für die Haltung von Pferden verwenden werde, wobei er selbst nicht Landwirt sei. Im Zuge des Verfahrens habe der rechtsfreundliche Vertreter des Antragstellers mitgeteilt, dass der Antragsteller nunmehr auch den zweiten ideellen Hälfteanteil erworben habe und dass er Halter von Pferden sei und diesbezüglich auch Erfahrungen im Umgang mit Pferden habe und dass er auf der ca. 17.000 m² großen Gesamtfläche ein Gestüt errichten wolle. Es stehe ihm dabei auch ein weiterer Pferdefachmann zur Verfügung. Schließlich sei sodann der Antrag auf grundverkehrsbehördliche Genehmigung zurückgezogen worden und es zeigte sich im Verfahren hinsichtlich der zweiten Liegenschafts-hälfte, dass ein Ediktalverfahren einzuleiten sei, wobei der Antragsteller dort aber ein Bewirtschaftungskonzept vorlegen wollte. Schließlich wurde mit einer Eingabe vom 3.6.2008 die Zurückziehung des Antrags auf grundverkehrsbehördliche Genehmigung zurückgenommen und um Entscheidung über die Zuschlagserteilung ersucht. Einer neuerlichen Aufforderung zur Vorlage eines Bewirtschaftungskon-zeptes kam der Antragsteller nicht nach.
Am 27.6.2008 hat das Bezirksgericht Nn. zu 7E 39/06g-69, den Beschluss über die Zuschlagserteilung gefasst und dem Antragsteller Herrn A. L. die Liegenschaft bzw. den ideellen Hälfteanteil des Verpflichteten Herrn J. S. zugeschlagen.
In der weiteren Begründung wird davon ausgegangen, dass der Antragsteller nicht nur über keine landwirtschaftliche Eignung verfüge sondern auch kein Bewirtschaftungskonzept vorlegen könne. Der Antragsteller konnte daher nicht glaubhaft machen, dass er die zu erwerbenden Flächen ordnungsgemäß selbst bewirtschaften werde.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die Berufung des Herrn A. L, in welcher er erklärt, dass der Antragsteller und Berufungswerber die total verfallenen Wirtschaftsgebäude sanieren werde und die landwirtschaftlichen Flächen wieder so herstellen werde, dass dies dem Grundsatz des Grundverkehrsgesetzes zur Erhaltung landwirtschaftlicher Flächen dienlich sei. Schließlich werde er unter seiner Kontrolle Pferde halten und Teile der Wiesenflächen an umliegende Landwirte verpachten unter der Aufsicht seiner Ehegattin, die selbst für die Führung und Bewirtschaftung einer Landwirtschaft im vollen Maß geeignet sei. Die Gattin des Berufungswerbers, Frau R. S., werde ebenfalls Grundstücke erwerben und sie werde dann beide Liegenschaften ordnungsgemäß bewirtschaften, sodass beide Verfahren als eine Einheit anzusehen sein werden.
Aus Anlass dieser Berufung ist auf die nach § 20 Abs. 2 Oö. Grundverkehrsgesetz 1994 idgF. fußende Nichtigkeit Bedacht zu nehmen. Diesbezüglich ergeben sich aus der Aktenlage folgende Zeitabläufe:
Antragstellung bei der Grundverkehrsbehörde 26.9.2007
Ablauf der 4-Monatsfrist 26.1.2008
Zurückziehung des Antrags 17.4.2008
Neuerlicher Antrag auf grundverkehrsbehördliche
Genehmigung 3.6.2008
Erteilung des Zuschlags durch das Bezirksgericht Nn.
wegen Fristablaufs § 20 Abs. 2 Oö. GVG. 1994 27.6.2008
Entscheidung der Bezirksgrundverkehrsbehörde 1.7.2008
Das Bezirksgericht Nn. hat am 16. Mai 2008 zu 7E 39/06g-65 bei der Bezirksgrundverkehrsbehörde N. eine Anfrage über den Verfahrensstand gerichtet. Schließlich hat das Bezirksgericht Nn. mit Beschluss vom 27. Juni 2008, 7E 39/06g-69, Herrn A. L. den Hälfteanteil der Liegenschaft EZ. 4x KG. 00000 E. um das Meistbot von 41.000 Euro zugeschlagen. In seiner Begründung hat das Bezirksgericht ausgeführt, dass innerhalb der im § 20 Abs. 2 Oö. Grundverkehrs-gesetz 1994 genannten Frist von vier Monaten beim Bezirksgericht Nn. keine Entscheidung der Bezirksgrundverkehrskommission eingelangt ist. Die Frist von vier Monaten im Sinne des § 20 Abs. 2 Oö. Grundverkehrsgesetz 1994 idgF. wertete das Bezirksgericht als Ausschlussfrist, weshalb unabhängig von einer allfällig späteren Entscheidung der Bezirksgrundverkehrskommission die Zuschlagserteilung (endgültig) auszusprechen war.
Nach der Bestimmung des § 20 Abs. 2 Oö. Grundverkehrsgesetz 1994 idgF. hat das Exekutionsgericht den Beschluss über die Erteilung des Zuschlags für wirksam zu erklären, auszufertigen und zu verlautbaren, wenn unter anderem dem Exekutionsgericht innerhalb von vier Monaten nach dem Einlangen eines Antrags auf grundverkehrsbehördliche Genehmigung ein Bescheid nicht zukommt.
In diesem Fall gilt die Genehmigung als erteilt (Fiktion des Bedingungseintritts). Eine Versagung der Genehmigung durch die Behörde zu einem späteren Zeitpunkt ist daher unzulässig (Fischer Lukas, Handbuch zum Oberösterreichischen Grundverkehrsgesetz, Anmerkung 8 zu § 20 Grundverkehrsgesetz und dort angeführte Judikatur). Die im § 20 Abs. 2 Oö. Grundverkehrsgesetz 1994 idgF. normierte Frist von vier Monaten ist als Ausschlussfrist zu werten und es ist davon auszugehen, dass die Nichtentscheidung, sei es der Behörde erster Instanz oder der Berufungsbehörde innerhalb der 4-Monatsfrist die Wirksamkeit des Zuschlags zur Folge hat (Schneider Handbuch Österreichisches Grundverkehrsrecht, Verlag Österreich, Wien 1996, Seite 442, Anmerkung 282 und 283 sowie dort angeführte Judikatur). Es wird somit in diesen Fällen die Zulässigkeit des Rechtserwerbs durch die Untätigkeit der Behörde fingiert; eine Versagung der Genehmigung durch die Grundverkehrsbehörde erster Instanz nach Ablauf dieser 4-Monatsfrist ist somit nicht mehr zulässig. Da die Behörde keinen Bescheid erlässt, wird der Rechtser-werb somit wie ein genehmigungsfreier Erwerb zu behandeln sein, der jeglicher grundverkehrsrechtlicher Kontrolle entzogen ist.
Wird allerdings ungeachtet dieser Zustimmungsfiktion ein ablehnender Bescheid von der Behörde verspätet erlassen, so soll das Exekutionsgericht laut Obersten Gerichtshof an diesen nicht gebunden sein. Diese Ansicht ist aber abzulehnen, weil Gerichte auch an rechtswidrige Verwaltungsakte gebunden sind und es den Parteien offen steht, den Bescheid im verwaltungsbehördlichen Instanzenzug zu bekämpfen (Schneider, aao. Seite 443 und Randnummern 284 bis 286 und dort angeführte Judikatur insbesondere des Obersten Gerichtshofs in Wien).
Zur Zurückziehung des Antrags auf grundverkehrsbehördliche Genehmigung vom 17.4.2008 und zur neuerlichen Antragstellung am 3. Juni 2008 ist auf die Bestimmung des § 13 Abs. 7 AVG. zu verweisen, wonach Anbringen in jeder Lage des Verfahrens zurückgezogen werden können. Eine solche Zurückziehung eines Antrags ist aber vom Tag der Abgabe der Erklärung an gegenüber der Behörde als wirksam und damit als unwiderruflich anzusehen (VwSlg. 1889 A/1951).
Die Bestimmung des § 13 Abs. 7 AVG. soll klarstellen, dass Anträge der Parteien jeder Zeit zurückgezogen werden können. Verfahrenseinleitende Anträge können sogar noch im Berufungsverfahren zurückgezogen werden; in diesem Fall hat die Berufungsbehörde den unterinstanzlichen Bescheid aufzuheben und das Verfahren einzustellen (Walther Thienel, Österreichische Verwaltungsverfahrensgesetze, Manz 16. Auflage, Wien 2004, Anmerkung 18 zu § 13 AVG.).
Zur Zeit der Zurückziehung des Antrags auf grundverkehrsbehördliche Genehmigung am 17.4.2008 war die erwähnte 4-Monatsfrist des § 20 Abs. 2 Oö. Grundverkehrsgesetz1994 idgF. bereits am 26.1.2008 abgelaufen, sodass weder die Zurücknahme des Antrags noch die Zurücknahme dieser Zurücknahme vom 3.6.2008 noch eine rechtliche Wirkung entfalten konnten, zumal die Entschei-dung der Behörde erster Instanz erst am 1.7.2008 gefällt und sodann erst zugestellt wurde.
In rechtlicher Hinsicht ist daher durch die Zustimmungsfiktion des § 20 Abs. 2 Oö. Grundverkehrsgesetz1994 idgF. und die dort geregelte Ausschlussfrist von vier Monaten davon auszugehen, dass die Entscheidung der Erstbehörde vom 1.7.2008 rechtlich nicht mehr zulässig war. Diese ist daher als nichtig aufzuheben und das Verfahren zufolge Zurückziehung des Antrags einzustellen. Gleichzeitig ist aber auszusprechen, dass der Zuschlag des Bezirksgerichtes Nn. vom 6. bzw. 13. September 2007, 7E 39/06g-49, zufolge des Ablaufs der 4-Monatsfrist des § 20 Abs. 2 Oö. Grundverkehrsgesetz 1994 idgF. keiner grundverkehrsbehördlichen Genehmigung mehr bedarf.
Auf diese Umstände war anlässlich der Berufung des Herrn A. L. von Amts wegen einzugehen. Schließlich war aber durch die zutreffende Entscheidung des Bezirksgerichtes Nn. vom 27. Juni 2008, 7E 39/06g-69, Handlungsbedarf gegeben, weil in dieser Entscheidung das Bezirksgericht Nn. bereits von der Zustimmungsfiktion des § 20 Abs. 2 Oö. Grundverkehrsgesetz 1994 idgF. ausgegangen war.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Bescheid ist kein weiteres ordentliches Rechtsmittel zulässig.
Hinweis:
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof erhoben werden.
Die Beschwerde muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.
Bei Einbringung einer derartigen Beschwerde ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten
Der Vorsitzende
der Landesgrundverkehrskommission
Dr. Georg H u b e r , Präsident des LG. Steyr