Landesgrundverkehrskommission
beim Amt der Oö. Landesregierung
Bahnhofplatz 1
4021 Linz
B e s c h e i d
Die Bezirksgrundverkehrskommission N. hat mit Bescheid vom 5. Mai 2008, Agrar20-74-2008, die mit Kaufvertrag vom 18.März 2008 vorgesehene Übertragung des Eigentums an dem neu gebildeten Grundstück Nr. 995/10 LN aus der EZ. xxx6, GB. 00000 P., durch Herrn K. und Frau E. P., an Herrn G. und Frau R. L., nicht genehmigt.
Dagegen richten sich die Berufungen des Herrn G. und der Frau Renate L..
Gemäß § 58 AVG. ergeht hierüber nachstehender
S p r u c h :
Den Berufungen wird n i c h t F o l g e gegeben.
Rechtsgrundlage: §§ 1 bis 4 Oö. Grundverkehrsgesetz 1994 idgF.
B e g r ü n d u n g :
Die Bezirksgrundverkehrskommission N. hat mit dem angefochtenen Bescheid vom 5. Mai 2008, Agrar20-74-2008, die mit Kaufvertrag vom 18. März 2008 vorgesehene Übertragung des Eigentumsrechtes an dem neu gebildeten Grundstück Nr. 995/10 LN aus der Liegenschaft EZ. xxx6 GB. 00000 P. durch die Ehegatten K. und E. P. an die Ehegatten G. und R. L. im Wesentlichen nicht genehmigt, weil das neu gebildete Grundstück im Ausmaß von 315 m² in der Natur eine Ausformung erfährt, wodurch die Benützung der angrenzenden Grundstücke erschwert wird.
Gegen diese Entscheidung richten sich die Berufungen der Erwerber, mit welchen sie ausführen, dass insofern keine ungünstige Ausformung der Grundstücksgrenze gegeben ist, weil die Ehegatten V. und R. P., je zu einem Viertel auch grundbücherliche Eigentümer auch des Nachbargrundstücks Nr. 1356 der EZ. xx7 des Grundbuches P. sind. Die Bewirtschaftung erfolgt gemeinsam. Weiters haben sie von den Ehegatten W. und E. K. die südlich angrenzenden Grundstücke Nr. 997/1 und 1331 gepachtet, sodass insgesamt durch die Abtrennung des verfahrensgegenständlichen Grundstückes Nr. 995/10 keine Verschlechterung in der Bewirtschaftungsmöglichkeit eintritt.
Diesen Berufungsausführungen ist entgegenzuhalten, dass diese Situation nur so lange gilt als die gemeinsame Bewirtschaftung und die Pachtung der angeführten Flächen erfolgt. Dessen unbeachtet ragt aber der Vermessungspunkt 15117 dennoch in das Grundstück Nr. 995/1 ein, wodurch eine ungünstige Eckenbildung in diesem Grundstück Nr. 995/1 erfolgt.
Es bleibt daher auch bei der gemeinsamen Bewirtschaftung eine nicht notwendige Eckenbildung im Grundstück Nr. 995/1 bestehen.
Außerdem kann die Bewilligung der Eigentumsübertragung an dieser kleinen landwirtschaftlichen Fläche von nur 315 m² nicht bewilligt werden, weil auch keine Gründe im Sinne des § 4 Abs. 5 Oö. Grundverkehrsgesetz 1994 idgF. die Bildung einer derart kleinen landwirtschaftlichen Fläche berechtigen. Es wurde soeben erst eine Parzellierung vorgenommen und es wurde neu geschaffen das Baugrundstück Nr. 995/9, sodass keinerlei wichtige Gründe gefunden werden können, warum zusätzlich zu dieser Parzelle noch eine neue landwirtschaftliche Fläche im Ausmaß von 315 m² zur allfälligen Vergrößerung eines Obst- oder Gemüsegartens geschaffen werden soll, welche zudem eine ungünstige Ausformung der Grundgrenze im Verhältnis zum Grundstück Nr. 995/1 bildet.
Aus der bestehenden gesetzlichen Regelung kann daher kein Argument für eine berechtigte Aufstockung des neu geschaffenen Baulandes durch eine kleine landwirtschaftliche Nutzfläche gesehen werden, sodass der Berufung auch ein Erfolg versagt bleiben muss.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Bescheid ist kein weiteres ordentliches Rechtsmittel zulässig.
Hinweis:
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof erhoben werden.
Die Beschwerde muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.
Bei Einbringung einer derartigen Beschwerde ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten
Der Vorsitzende
der Landesgrundverkehrskommission
Dr. Georg H u b e r , Präsident des LG. Steyr