Agrar-900.593/10-2008 Rt/Ti

Logo Land Oberösterreich


Aktenzeichen:
Agrar-900.593/10-2008 Rt/Ti

Telefon:
Fax:
E-mail:

09. Oktober 2008

Landesgrundverkehrskommission

beim Amt der Oö. Landesregierung

Bahnhofplatz 1

4021 Linz

B e s c h e i d


Die Bezirksgrundverkehrskommission N. hat mit Bescheid vom 22. September 2008, Agrar-941377/1-2008, die auf Grund des Kaufvertrages vom 23. April 2008 vorgesehene Übertragung des Eigentumsrechtes an dem Grundstück Nr. 532/1 und der Teilfläche 2 aus dem Grundstück Nr. 531/1 der Liegenschaft EZ. 4x des Grundbuchs 00000 H. (Vermessungsurkunde DI. F. M., GZ 12700/08 vom 23. April 2008) durch Herrn F. B. an Herrn F. M. nicht genehmigt.

Dagegen richtet sich die Berufung des Erwerbers Herrn F. M..

Gemäß § 58 AVG. ergeht hierüber nachstehender


S p r u c h :

Der Berufung wird  F o l g e   g e g e b e n  und der angefochtene Bescheid dahin abgeändert, dass die Übertragung des Eigentumsrechtes an dem Grundstück Nr. 532/1 und der Teilfläche 2 aus dem Grundstück Nr. 531/1 der Liegenschaft EZ. 4x GB. 00000 H., in Verbindung mit der Vermessungsurkunde DI. F. M., GZ. 12700/08 vom 23. April 2008, durch Herrn F. B. an Herrn F. M.  auf Grund des Kaufvertrages vom 23. April 2008 mit der Auflage genehmigt wird, dass der Erwerber die verfahrensgegenständlichen Grundstücke ordnungsgemäß selbst bewirtschaftet und innerhalb von zwei Jahren die Absolvierung eines einwöchigen Kurses für Waldbewirtschaftung für Neueinsteiger, z.B. in der Forstlichen Ausbildungsstätte Orth (FAST Schloß Orth) nachzuweisen hat.

Rechtsgrundlage: §§ 1 bis 4, 12 Oö. Grundverkehrsgesetz 1994 idgF.

Herr F. M. hat eine Verwaltungsabgabe in der Höhe von 309 Euro binnen zwei Wochen nach Zustellung dieses Bescheides mit dem angeschlossenen Erlagschein an das Amt der Oö. Landesregierung zu entrichten.
Für die Entrichtung der Verwaltungsabgabe haften die Parteien (§ 31 Abs. 2 Oö. GVG 1994) als Gesamtschuldner.

Rechtsgrundlage:  § 32 Oö. GVG 1994, i.V.m. §§ 1 bis 3 der Oö. Grundverkehrs-Verwaltungsabgabenverordnung 2002, LGBl.Nr. 137/2002.

 

B e g r ü n d u n g :

Die Bezirksgrundverkehrskommission N. hat mit dem angefochtenen Bescheid vom 22. September 2008, Agrar-941377/1-2008, die mit Kaufvertrag vom 23. April 2008 vorgesehene Übertragung des Eigentumsrechtes an dem Grundstück Nr. 532/1 und der in der Vermessungsurkunde des Herrn DI. F. M., GZ 12700/08 vom 23. April 2008, ausgewiesenen Teilfläche 2 aus dem Grundstück Nr. 531/1 der Liegenschaft EZ. 4x GB. 00000 H., durch Herrn F. B. an Herrn F. M. im Wesentlichen mit der Begründung nicht bewilligt, dass die Grundstücke ohne zureichenden Grund der land- und forstwirtschaftlichen Nutzung entzogen werden sollen. Es sei nämlich eine betriebliche Nutzung vorgesehen, obgleich derzeit im Flächenwidmungsplan und im OEK eine Erweiterung des Betriebes des Erwerbers nicht vorgesehen ist und entsprechende Ansuchen um Widmungsänderungen auch nicht gestellt wurden.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die Berufung des Erwerbers, Herr F. M., mit welcher die Abänderung des angefochtenen Bescheides und grundverkehrsbehördliche Genehmigung der Eigentumsübertragung angestrebt wird.

Als Berufungsgründe werden Mangelhaftigkeit des Verfahrens insbesondere Unterlassung eines ordnungsgemäß durchgeführten Ermittlungsverfahrens und Beachtung des rechtlichen Gehörs des Antragstellers als Partei sowie unrichtige rechtliche Beurteilung geltend gemacht. Die künftige Bewirtschaftung der Forstflächen sei nämlich mit der Bezirkshauptmannschaft N. als Forstbehörde abgeklärt und vereinbart worden, dass sämtliche von Sturm geschädigte Flächen in einem Zug aufgeforstet und vom Erwerber selbst ordnungsgemäß bewirtschaftet werden sollen.

Der Berufung kommt Berechtigung zu.

Aus der Aktenlage ergibt sich, dass im Genehmigungsantrag des Rechtserwerbers zur beabsichtigten Nutzung bzw. Verwendungszweck der Grundstücke angeführt wurde, dass der Erwerb der Erweiterung der für den Betrieb der Fa. M. benötigten Betriebsflächen dient und es wurde die Frage nach der Selbstbewirtschaftung mit "ja" beantwortet.

Das Ermittlungsverfahren bestand darin, dass eine Anfrage an das Gemeindeamt H. getätigt wurde, deren Ergebnis allerdings entgegen der Vorschrift des § 45 Abs. 3 AVG. auch dem Antragsteller als Partei nicht zur Kenntnis gebracht wurde. Im Übrigen wurde ein Ermittlungsverfahren nicht durchgeführt.

Die Landesgrundverkehrskommission beim Amt der Oö. Landesregierung hat das Ermittlungsverfahren durch Beischaffung des Originalkaufvertrages und der Vermessungs-urkunde, Einsicht in den Grundbuchsauszug EZ. 2xx, GB. 00000 H. mit 1/1 Eigentümer F. M., Bescheinigung der Bezirkshauptmannschaft N. vom 29. Mai 2008 betreffend § 15a Forstgesetz 1975 idgF., Einsicht in die beim Akt befindlichen DORIS-Online-Landkarten, Einsicht in den Grundbuchsauszug von EZ. x40 GB. 00000 T. Eigentümer 1/1 F. M. sowie Einsicht in den Grundbuchsauszug EZ. xx5 GB. 00000 H. Eigentümer 1/1 F. M., Stellungnahme des Gemeindeamtes H. samt Beilagen, Stellungnahme der Bezirksbauernkammer N. vom 19. November 2008 sowie ergänzende Stellungnahme des Berufungswerbers vom 20. November 2008 ergänzt.

Auf Grund des ergänzten Ermittlungsverfahrens ist zusätzlich nachstehender Sachverhalt festzustellen:

Herr F. M. ist Eigentümer der Liegenschaften EZ. 2xx, GB. 00000 H. mit einer Gesamtfläche von 21.672 Wald, der Liegenschaft EZ. x40 GB. 00000 T. im Ausmaß von 15.473 Gebäude und Werksflächen sowie der Liegenschaft EZ. xx5 GB. 00000 H. im Ausmaß von 3.053 LN und Wald. Hinsichtlich der Nutzung der Waldflächen steht er in enger Beziehung mit der Bezirkshauptmannschaft N. Forstbehörde und hat im Einvernehmen mit dieser Behörde die Aufforstung sämtlicher durch Sturm geschädigter Waldflächen besprochen und akkordiert. Jedenfalls ist der Berufungswerber jetzt schon Eigentümer von land- und forstwirtschaftlichen Flächen im Ausmaß von 24.725 , welche offensichtlich ordnungsgemäß bewirtschaftet werden.

Der Berufungswerber, Herr F. M., ist bereit und auch in der Lage, sämtliche verfahrensgegenständliche Waldgrundstücke ordnungsgemäß selbst zu bewirtschaften und er hat sich zusätzlich bereit erklärt, einen einwöchigen Kurs für Waldbewirtschaftung für Neueinsteiger, z.B. in der Forstlichen Ausbildungsstätte Orth (FAST Schloß Orth) zu absolvieren und den Nachweis hierüber binnen zwei Jahren zu erbringen.

Diese Feststellungen ergeben sich zwanglos aus der Aktenlage in Verbindung mit der Erklärung des Berufungswerbers vom 20. November 2008.

In rechtlicher Hinsicht handelt es sich im vorliegenden Fall somit beim gegenständlichen Kaufvertrag und der vorgesehenen Eigentumsübertragung um die Aufstockung eines bereits bestehenden land- und forstwirtschaftlichen Grundbesitzes, der vom Erwerber selbst ordnungsgemäß bewirtschaftet werden soll. Da der Rechtserwerber bislang keine land- und forstwirtschaftliche Ausbildung genossen hat, ist er auch bereit und es ist dies auch objektiv notwendig, einen forstwirtschaftlichen Kurs für Waldbewirtschaftung für Neueinsteiger zu absolvieren, damit zu den praktischen Kenntnissen und Fähigkeiten auch eine theoretische Grundausbildung hinzukommt. Damit ist aber insgesamt hinlänglich bescheinigt, dass der Rechtserwerber die erworbenen Waldgrundstücke auch tatsächlich selbst ordnungsgemäß bewirtschaften wird, sodass sämtliche Genehmigungsvoraussetzungen nach § 4 Oö. Grundverkehrsgesetz 1994 idgF. erfüllt sind.
Dass der Rechtserwerber in weiterer Zukunft allenfalls eine Umwidmung von Teilen oder des gesamten zu erwerbenden Grundbesitzes für betriebliche Zwecke anstrebt, steht schon nach den ursprünglichen Erklärungen des Antragstellers derzeit nicht zur Diskussion und wird er dies nur dann in Angriff nehmen, wenn die entsprechenden behördlichen Bewilligungen hiefür erteilt werden sollten. Sollten diese Bewilligungen in der Folgezeit allenfalls erteilt werden, so entspricht der derzeit vorgesehene Eigentums-übergang aber den Zielsetzungen des Oö. Grundverkehrsrechts, zumal im § 1 Oö. Grundverkehrsrecht 1994 idgF. die öffentlichen Interessen an der Sicherung der nicht vermehrbaren Bodenreserven für eine gesunde leistungs- und wettbewerbsfähige Wirtschaft in einem funktionsfähigen Raum ausdrücklich vorgesehen sind.

Aus den angeführten Gründen ist der Berufung daher Folge zu geben und wie im Spruch ersichtlich zu entscheiden.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein weiteres ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof erhoben werden.
Die Beschwerde muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.
Bei Einbringung einer derartigen Beschwerde ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten

 

Der Vorsitzende
der Landesgrundverkehrskommission
Dr. Georg H u b e r , Präsident des LG. Steyr