Agrar-900.577/21-2008 Rt/Ti & Agrar-900.578/19 a, b-2008-Rt/Ti

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Agrar-900.577/21-2008 Rt/Ti und Agrar-900.578/19 a, b-2008-Rt/Ti

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24. November 2008

Landesgrundverkehrskommission

beim Amt der Oö. Landesregierung

Bahnhofplatz 1

4021 Linz

B e s c h e i d


Die Bezirksgrundverkehrskommission N. hat mit den Bescheiden vom 5. Februar 2008, Agrar20-89-1-2003 und Agrar20-89-2-2003, die mit Schenkungsverträgen vom 17. September 2007, vorgesehenen Übertragungen des Eigentumsrechtes durch Herrn und Frau J. und T. M., an
1.) Herrn und Frau E. und V. P., betreffend die Grundstücke Nr. 167, 311/2, 312/1 aus der EZ. x78 GB. 00000 O., die Grundstücke Nr. 311/3, 312/2, 355 und 356 aus EZ. x68 GB. 00000 O., und die Grundstücke Nr. 4943, 4944 und 4945 aus der EZ. x53 GB. 00000 W., sowie der EZ. x47 bestehend aus dem Grundstück Nr. 288/1 des GB. 00000 N.;
2.) Herrn Mag. W. M., betreffend die Grundstücke Nr. 627, 628, 629, 630, 631, 632, 633, 634, 635, 637, 638, 639 und 640 je aus der EZ. x78 GB. 00000 O., sowie Grundstücke Nr. 290/1 und 646 je aus der EZ. x68 GB. 00000 O.,
nicht genehmigt.

Dagegen richten sich die Berufungen sämtlicher Vertragsparteien.

 

Gemäß § 58 AVG. ergeht hierüber nachstehender


S p r u c h :

Den Berufungen wird  n i c h t   F o l g e  gegeben.

Rechtsgrundlage: §§ 1 bis 4, 12 Oö. Grundverkehrsgesetz 1994 idgF.


B e g r ü n d u n g :

Die Bezirksgrundverkehrskommission N. hat mit den angefochtenen Bescheiden vom 5. Februar 2008 die mit Schenkungsverträgen vom 7. September 2007 vorgesehenen Eigentumsübertragungen wie im Spruch ersichtlich im Wesentlichen mit der Begründung nicht genehmigt, dass im Wesentlichen der land- und forstwirtschaftliche Betrieb der Ehegatten Herr und Frau J. und T. M. in mehrere Teile zerlegt werden soll, wobei einen Teil der Geschenknehmer Herr Mag. W. M. und einen anderen Teil Frau V. P. und Herr E. P. erhalten sollen. Diese Erwerber haben insgesamt Bedarf an Holz, weil sie jeweils Holzheizungen betreiben und aus den zu übergebenden Waldflächen Brennholz gewinnen wollen. Die Hofstelle sei an eine weitere Tochter, nämlich Frau M. R. bereits übergeben worden. Die restlichen Grundstücke sollen im Eigentum der Geschenkgeber verbleiben, die Übergabe soll aus Altersgründen erfolgen. Einerseits hätte man versucht, die verpachteten landwirtschaftlichen Grundstücke an die Pächter zu verkaufen, welche aber an einem Kauf kein Interesse haben. Auf Grund des Alters sind die Geschenknehmer nicht mehr in der Lage, die Waldbewirtschaftung selbst durchzuführen, sodass es sinnvoll ist, diese Waldgrundstücke von den Geschenknehmern bearbeiten zu lassen, welche schon bisher an der Waldbewirtschaftung tatkräftig mitgearbeitet haben. Die Hofstelle in O. Nr. 3, welche bereits an Frau M. R. übergeben worden ist, soll in Zukunft zum Betrieb eines Bioenergieprojektes Verwendung finden, sodass sich insgesamt die vorgesehene Aufteilung der Grundstücke auf die Kinder der Geschenkgeber anbietet. Schließlich wird in Aussicht gestellt, dass die derzeit zurückbehaltenen land- und forstwirtschaftlichen Grundstücke an Frau M. R. übergeben werden sollen.

Die vorgesehenen Aufteilungen der Grundstücke, letztendlich auf drei Personen oder Personengruppen, wobei derzeit die Übergeber noch als vierte Gruppe verbleiben, entspricht nicht den Grundsätzen der Schaffung, Erhaltung oder Stärkung eines leistungsfähigen Bauernstandes oder eines wirtschaftlich gesunden mittleren oder kleinen land- und forstwirtschaftlichen Grundbesitzes. Vielmehr würde dadurch eine Aushöhlung der Zielsetzungen des Grundverkehrsgesetzes erfolgen.

Gegen diese Bescheide richten sich die Berufungen sämtlicher Vertragsparteien, mit welcher sie insgesamt die Genehmigung der Eigentumsübertragungen beantragen.

Die Landesgrundverkehrskommission beim Amt der Oö. Landesregierung hat das Ermittlungsverfahren durch Beischaffung und Einsicht in DORIS-Online-Landkarten sowie entsprechende Grundbuchsauszüge, Einsicht in die Stellungnahme des Gemeindeamtes P. vom 2. April 2008, Einsicht in die Bestätigung des Gemeindeamtes P. hinsichtlich Flächenwidmung vom 3. April 2008, Stellungnahme der Marktgemeinde O. vom 1. April 2008, Stellungnahme der Gemeinde N. vom 7. April 2008, Stellungnahme der Bezirksbauernkammer N. vom 14. Mai 2008 samt Anlagen, Parteienladung und Vernehmung in der mündlichen Verhandlung vom 14. Juli 2008 mit Vernehmung des Herrn Mag. W. M. und des Herrn Notars Mag. F. K. ergänzt.

Anlässlich der mündlichen Verhandlung vom 14. Juli 2008 wurde eine grundsätzliche Vorgangsweise mit Herrn Mag. W. M. und Herrn Notars Mag. F. K. als Vertreter sämtlicher Vertragsparteien dahin angedacht, dass eine Generallösung unter Aufteilung sämtlicher Grundstücke auf drei geschlossene Einheiten überlegt werden soll und eine allfällige Genehmigung durch die Landesgrundverkehrsbehörde dann möglich sein sollte, wenn die Erwerber der Grundstücke durch Absolvierung eines forstwirtschaftlichen Fachkurses ihre fachliche Qualifikation auch in theoretischer Hinsicht verbessern und den Nachweis hiefür binnen zwei Jahren erbringen.

Unter Berücksichtigung dieser angedachten Vorgangsweise wurde das Vertragswerk ergänzt und es haben sämtliche Erwerber mitgeteilt, dass sie bereit sind, eine land- und forstwirtschaftliche Ausbildung zu absolvieren, wobei bei Ehegatten jeweils nur ein Ehegattenteil diese Ausbildung absolvieren werde.

In der Sitzung des Landesgrundverkehrskommission beim Amt der Oö. Landesregierung wurde am 9. Oktober 2008 das Berufungsverfahren vertagt, um das rechtliche Schicksal des verbleibenden Grundstückes Nr. 336 LN der EZ. x68 GB. O. im Ausmaß von 5.468 zu klären und die rechtlichen Unterlagen hinsichtlich der Hofstelle einzusehen.

Mit Eingabe vom 11. November 2008 teilt Herr Mag. F. K., öffentlicher Notar in L., als Vertreter sämtlicher Parteien mit, dass sämtliche Vertragspartner nunmehr verbindlich mitteilen, dass sie auf Grund ihrer langjährigen Praxis in der Waldbewirtschaftung nicht bereit sind, eine land- und forstwirtschaftliche Ausbildung zu absolvieren. Der erforderliche Kurs von zweimal 3 Tagen ist den Parteien zu aufwändig und zu zeitintensiv.

Die Berufungsschrift beanstandet im Wesentlichen, dass nach der Bestimmung des § 4 Abs. 5 Oö. Grundverkehrsgesetz 1994 idgF. eine Bewilligung der Eigentumsübertragungen im konkreten Fall durchaus möglich gewesen wäre. Dies insbesondere deshalb, weil aus einsichtigen wirtschaftlichen Überlegungen die Hofstelle bereits verkauft wurde um darin ein geplantes Nahwärmeprojekt verwirklichen zu können.

Die Landesgrundverkehrskommission beim Amt der Oö. Landesregierung ist diesen Überlegungen in der mündlichen Berufungsverhandlung mit Parteienvernehmung durchaus näher getreten und hat die beabsichtigte Aufteilung des Gesamtbesitzes auf drei land- und forstwirtschaftliche Grundbesitze ebenfalls als sinnvoll in Erwägung gezogen, wobei allerdings für eine ordnungsgemäße Selbstbewirtschaftung auch gewisse theoretische Kenntnisse erforderlich sind. Deshalb wurde auch über die Absolvierung eines forstwirtschaftlichen Ausbildungskurses diskutiert und die Vertragsparteien haben ursprünglich auch schriftlich ausdrücklich die Zusage der Absolvierung solcher Kurse bestätigt.

Nunmehr vertreten die beteiligten Parteien die Ansicht, dass die Grundstücke nicht auf insgesamt drei land- und forstwirtschaftliche Teilbesitze sondern auf vier aufgeteilt werden sollen und schließlich reiche die praktische Erfahrung für die land- und forstwirtschaftliche Bewirtschaftung aus und sei eine theoretische Schulung keinesfalls notwendig.

In rechtlicher Hinsicht ist den Berufungen zu erwidern, dass nach der Bestimmung des § 4 Abs. 3 Oö. Grundverkehrsgesetz 1994 idgF. eine ordnungsgemäße Bewirtschaftung dann anzunehmen ist, wenn der Bewirtschaftende seinen Hauptwohnsitz in solcher Nähe zum Grundstück oder zum Betrieb hat, dass eine regelmäßige persönliche Anwesenheit im Betrieb bzw. eine entsprechende Bewirtschaftung der Grundstücke oder des Betriebs durch ihn selbst oder unter seiner Anleitung erwartet werden kann und der Erwerber über eine land- oder forstwirtschaftliche Schul- bzw. Berufsausbildung verfügt oder eine mindestens zweijährige praktische Tätigkeit in der Land- oder Forstwirtschaft aufweist. Nach Absatz 4 dieser Bestimmung ist eine zweijährige praktische Tätigkeit jedenfalls dann gegeben, wenn der Bewirtschaftende innerhalb eines zusammenhängenden Zeitraums von zwei Jahren einer selbstständigen land- oder forstwirtschaftlichen Tätigkeit nachging oder als land- oder forstwirtschaftlicher Arbeitnehmer jährlich mindestens acht Monate tatsächlich gearbeitet hat.

Sämtliche Erwerber erfüllen die Voraussetzungen für eine ordnungsgemäße Bewirtschaftung im Sinne der angeführten Bestimmungen des Oö. Grundverkehrsgesetzes 1994 idgF. nicht. Allerdings könnte für die bestehenden Größen der jeweiligen Grundbesitze auch eine kursmäßige Nachholung der Kenntnisse für land- und forstwirtschaftliche Belange ausreichen, zumal die landwirtschaftlichen Grundstücke ohnedies weiterhin verpachtet bleiben.

Da die Vertragsparteien ohnedies eine Generalbereinigung der land- und forstwirtschaftlichen Grundstücke nicht vorhaben und andererseits keinerlei berufliche Qualifikation für land- und forstwirtschaftlich Tätigkeiten nachholen wollen, ist eine Bescheinigung einer ordnungsgemäßen Selbstbewirtschaftung der zu übernehmenden land- und forstwirtschaftlichen Grundstücke nicht glaubhaft gemacht. Wenn die Berufungswerber ihre Ausbildung zur forstwirtschaftlichen Tätigkeit, ohnedies in zeitlich sehr kurz gehaltenen Kursbesuchstagen, nicht in Angriff nehmen wollen, fehlen eben entsprechende Grundvoraussetzungen für die Annahme ordnungsgemäßer Selbstbewirtschaftung.

Den Berufungen muss daher ein Erfolg versagt bleiben.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein weiteres ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof erhoben werden.
Die Beschwerde muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.
Bei Einbringung einer derartigen Beschwerde ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten

 

Der Vorsitzende
der Landesgrundverkehrskommission
Dr. Georg H u b e r , Präsident des LG. Ste