Agrar-900.501/39-2009 Rt/Ti

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Agrar-900.501/39-2009 Rt/Ti

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23. Juli 2009

Landesgrundverkehrskommission

beim Amt der Oö. Landesregierung

Bahnhofplatz 1

4021 Linz

B e s c h e i d


Die Bezirksgrundverkehrskommission N. hat mit Bescheid vom 11. August 2005, Agrar20-46-22-2005, die Übertragung des Eigentums an der Liegenschaft EZ. 2xx, KG. 00000 W., im Ausmaß von 31,9266 ha durch Herrn K. A., Landwirt, an die Ehegatten Herrn F. und Frau C. B., Land- und Gastwirte, auf Grund des Kaufvertrages vom 24. 6. 2005, grundverkehrsbehördlich genehmigt.

Dagegen richtet sich die Berufung des Herrn K. A..

Gemäß § 58 AVG. ergeht hierüber nachstehender


S p r u c h :

Der Berufung wird   n i c h t  F o l g e  gegeben.

Rechtsgrundlage: §§ 1 bis 4, 31 Oö. Grundverkehrsgesetz 1994 idgF.

§ 38 AVG.

B e g r ü n d u n g :

Mit dem angefochtenen Bescheid hat die Bezirksgrundverkehrskommission N. die Übertragung des Eigentums an der Liegenschaft EZ. 2xx, KG W., im Ausmaß von 31,9266 ha durch Herrn K. A. an die Ehegatten Herrn F. und Frau C. B., Land- und Gastwirte auf Grund des Kaufvertrages vom 24.6.2005 grundverkehrsbehördlich genehmigt.

Die Erstbehörde ging in ihrer Begründung im Wesentlichen davon aus, dass auf Grund einer vorliegenden Vollmacht des Herrn K. A. an die Volkskreditbank AG, Rudigierstraße 5-7, 4010 Linz, von einem gültigen Kaufvertrag auszugehen sei und daher kein Anlass bestehe, dem Rechtsgeschäft die Genehmigung zu versagen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die Berufung des Herrn K. A. mit welcher im Wesentlichen die ersatzlose Aufhebung des angefochtenen Bescheides, in eventu die Abweisung der grundverkehrsbehördlichen Genehmigung beantragt wird, weil solche Feststellungsmängel vorliegen, welche die rechtliche Prüfung der Genehmigungsvoraus-setzungen des § 4 Oö. Grundverkehrsgesetz 1994 nicht erlauben. Schließlich sei der Verkehrswert der Liegenschaft wesentlich höher als der im Kaufvertrag vereinbarte Kaufpreis, sodass auch eine Klage auf Aufhebung des dem Verfahren zugrunde liegenden Kaufvertrages beim Landesgericht Wels eingereicht wurde, mit welcher die Aufhebung des Kaufvertrages begehrt werde.

Die Landesgrundverkehrskommission hat mit Bescheid vom 10. Oktober 2005, Agrar-900.501/10-2005, das Berufungsverfahren bis zur rechtskräftigen Beendigung des beim Landesgericht Wels zu 2Cg 166/05x anhängigen Verfahrens auf Aufhebung des Kaufvertrages vom 24.6.2005 ausgesetzt, weil das Vorliegen eines gültigen Rechtstitels im Sinne eines zivilen Rechtserwerbs unter Lebenden im Sinne der Bestimmung des § 1 Abs. 2 Oö. Grundverkehrsgesetz 1994 Voraussetzung für die Durchführung eines grundverkehrsbehördlichen Genehmigungsverfahrens ist.

Die Rechtserwerber Herr F. und Frau C. B. haben die Fortsetzung des Verfahrens beantragt, weil das Verfahren 2Cg 166/05x des Landesgerichtes Wels rechtskräftig beendet sei.

Auf Grund der vorgelegten Kopien der Urteile im Zivilprozess beim Landesgericht Wels ist ergänzend festzustellen, dass das Klagebegehren des Verkäufers, Herrn K. A. auf Aufhebung des Kaufvertrages vom 24.6.2005, rechtskräftig abgewiesen wurde. Der Kaufvertrag vom 24.6.2005 ist daher voll rechtswirksam.

In rechtlicher Hinsicht ist auszuführen, dass auf Grund der rechtskräftigen Entscheidung des Gerichtes über das Bestehen des Kaufvertrages vom 24.6.2005 dieser Kaufvertrag als zivilrechtlicher Rechtstitel eines Rechtsgeschäftes unter Lebenden dem gegenständlichen grundverkehrsbehördlichen Verfahren zugrunde zulegen ist.

Damit haben die Gerichte über die Einwände des Herrn K. A. gegen den aufrechten Bestand des Kaufvertrages bzw. die Anfechtungsmöglichkeit rechtswirksam entschieden und gemäß § 38 AVG. ist im grundverkehrsbehördlichen Verfahren eine Bindung an diese gerichtliche Entscheidung gegeben, sodass die Gerichte über die Einwände des Herrn K. A. endgültig und rechtskräftig bereits entschieden haben. Diese Entscheidung ist daher dem weiteren grundverkehrsbehördlichen Verfahren zugrunde zulegen.

Zu den weiteren Einwänden der Berufungsschrift insbesondere den mangelnden Feststellungen ist der Berufungswerber Herr K. A. auf die Bestimmung des § 31 Oö. Grundverkehrsgesetz 1994 idgF. zu verweisen, wonach er als Rechtsvorgänger zwar Partei des Verfahrens ist, diese Parteirechte aber nicht schrankenlos zur Verfügung stehen. Diese Parteirechte bestehen nämlich nur zur Durchsetzung der im grundverkehrsbehördlichen Verfahren eingeräumten Rechte, das heißt des Rechtsanspruchs bzw. des rechtlichen Interesses an der Genehmigung bzw. sonstigen Zulässigkeit der Durchführung des Rechtserwerbs und Abwehr des auf dem öffentlichen Recht beruhenden Eingriffes in die Privatrechtssphäre der Vertragsparteien (Schneider Handbuch Österreichisches Grundverkehrsrecht, Verlag Österreich, Österreichische Staatsdruckerei Wien 1996, Seite 366 und dort angeführte Judikatur insbesondere des Verfassungsgerichtshofs).

Die Grenzen der Parteistellung werden vor allem bei den Gründen sichtbar, aus denen eine Vertragspartei gegen den Bescheid der Grundverkehrsbehörde ein Rechtsmittel ergreifen kann:  Beruft ein Vertragspartner gegen die erteilte Genehmigung, um sich über den Umweg des Grundverkehrsrechts zivilrechtlicher Verpflichtungen zu entledigen, so ist das Rechtsmittel nicht auf die Durchsetzung eines subjektiven Rechts gerichtet; die Berufung ist zurückzuweisen (Schneider a.a.O. und die dort angeführte Judikatur des Verfassungsgerichtshof und Verwaltungsgerichtshof).

Der Berufung kann daher nicht Folge gegeben werden.


Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein weiteres ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof erhoben werden.
Die Beschwerde muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.
Bei Einbringung einer derartigen Beschwerde ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten

 

Der Vorsitzende
der Landesgrundverkehrskommission
Präsident a.D. Dr. Georg H u b e r