Landesgrundverkehrskommission
beim Amt der Oö. Landesregierung
Bahnhofplatz 1
4021 Linz
B e s c h e i d
Die Bezirksgrundverkehrskommission N. hat mit Bescheid vom 1. Juli 2008, Agrar20-110-2008-Rm, die auf Grund des Kaufvertrages vom 30. Mai 2007 vorgesehene Übertragung des Eigentumsrechtes an den Grundstücken Nr. xx43, xx46 der EZ. x2 GB. 00000 G. durch Herrn G. A. und Frau H. A. an Frau R. B. grundverkehrsbehördlich nicht genehmigt.
Dagegen richtet sich die Berufung der Frau R. B..
Gemäß § 58 AVG. ergeht hierüber nachstehender
S p r u c h :
Der Berufung wird F o l g e g e g e b e n und der angefochtene Bescheid dahin abgeändert, dass die Übertragung des Eigentumsrechtes an den Grundstücken Nr. xx43 und xx46 der Liegenschaft EZ. x2 KG. 00000 G. durch Herrn G. A. und Frau H. A. an Frau R. B. auf Grund des Kaufvertrages vom 21./22. und 30.5.2007 mit der Auflage genehmigt wird, dass
1.) die Erwerberin Frau R. B. ein Basisseminar für Grünlandwirtschaft absolviert und bis Ende des Jahres 2009 nachweist;
2.) ihren ordentlichen Hauptwohnsitz auf der vertragsgegenständlichen Liegenschaft begründet und binnen fünf Jahren nachweist;
3.) die vertragsgegenständliche Liegenschaft ordnungsgemäß selbst bewirtschaftet.
Rechtsgrundlage: §§ 1 bis 4, 12 Oö. Grundverkehrsgesetz 1994 idgF.
Frau R. B. hat eine Verwaltungsabgabe in der Höhe von 300 Euro binnen zwei Wochen nach Zustellung dieses Bescheides mit dem angeschlossenen Erlagschein an das Amt der Oö. Landesregierung zu entrichten.
Für die Entrichtung der Verwaltungsabgabe haften die Parteien (§ 31 Abs. 2 Oö. GVG 1994) als Gesamtschuldner.
Rechtsgrundlage: § 32 Oö. GVG 1994, iVm §§ 1 bis 3 der Oö. Grundverkehrs-Verwaltungsabgabenverordnung 2002, LGBl.Nr. 137/2002.
B e g r ü n d u n g :
Die Bezirksgrundverkehrskommission N. hat mit dem angefochtenen Bescheid vom 1.7.2008, Agrar20-110-2008, die mit Kaufvertrag vom 21./22./30.5.2007 vorgesehene Übertragung des Eigentumsrechtes an der Liegenschaft EZ. x2 GB. G. durch die Ehegatten Herrn G. und Frau H. A. an Frau R. B. im Wesentlichen mit der Begründung nicht genehmigt, dass eine ordnungsgemäße Selbstbewirtschaftung der verfahrensgegenständlichen Liegenschaft nicht glaubhaft gemacht wurde, sie kein Bewirtschaftungskonzept vorlegte und auch eine landwirtschaftliche Ausbildung nicht bestätigte.
Dagegen richtet sich die Berufung der Frau R. B., mit welcher sie unrichtige Sachverhaltsdarstellung und Beweiswürdigung, Nichtigkeit und unrichtige rechtliche Beurteilung geltend macht.
Der Berufung kommt im Ergebnis Berechtigung zu.
Die Landesgrundverkehrskommission beim Amt der oö. Landesregierung hat das Ermittlungsverfahren durch Einsicht in den Kaufvertrag, die Bestätigung der Frau M. über die Mitarbeit im Betrieb vom 17. Juli 2008, Stellungnahme der Frau R. B. vom 30.7.2008, Einsicht in DORIS-Online-Landkarten, Grundbuchsauszug EZ. x2, Grundbuch 00000 G., Stellungnahme der Bezirksbauernkammer N. vom 21. August 2008, Stellungnahme der Frau R. B. vom 6.10.2008 einschließlich Grundbuchsauszug EZ. x6 Grundbuch 00000 P., Mitteilung der Sozialversicherungsanstalt der Bauern, Regionalbüro S., samt Anlage, Stellungnahme der Frau R. B. vom 17.11.2008, Aktennotiz vom 21.11.2008, Schreiben der Sozialversicherungsanstalt der Bauern, Regionalbüro O., vom 24.11.2008, Auskunft aus dem Zentralen Melderegister vom 26.11.2008, Meldebestätigung R. vom 26.11.2008, Meldebestätigung des Stadtamtes B. vom 26. November 2008, Meldebestätigung R. der Gemeinde A. vom 27. November 2008, Versicherungsdatenauszug der Österreichischen Sozialversicherung vom 27.11.2008 betreffend Frau M., Versicherungsdatenauszug der Österreichischen Sozialversicherung betreffend Frau R. B. vom 27.11.2008, Aktenvermerk vom 10.2.2009, Mitteilung der LKUF Lehrer-Kranken- und Unfallfürsorge vom 9.2.2009 und Aktenvermerk vom 10.2.2009, Schreiben der Ehegatten Herr F. und Frau K. W. vom 11.2.2009, Schreiben des Landesschulrates für Oberösterreich vom 23.2.2009, Äußerung der Frau R. B. vom 5.3.2009 sowie Vernehmung der Frau R. B. als Partei bei der mündlichen Verhandlung am 20. April 2009, ergänzt. Auf Grund des ergänzten Ermittlungsverfahrens sind nachstehende ergänzende Feststellungen zu treffen:
Frau R. B. ist am 2.4.1958 geboren und hat bis zum 8.11.1988 am elterlichen Hof in A. gewohnt und ist erst mit 8.11.1988 nach B. verzogen. Sie hat die Volksschule in A. besucht und kam sodann zum Besuch des Gymnasiums BEA G. von 1969 bis 1977 in das dortige Internat. Schließlich absolvierte sie an der Pädagogischen Akademie in Linz ihre Ausbildung zur Hauptschullehrerin in der Zeit von 1977 bis 1980. Ab 1.9.1980 war sie dann mehrere Jahre als Hauptschullehrerin mit den Fächern Mathematik, Geschichte und Sozialkunde tätig.
Frau R. B. war das älteste von insgesamt fünf Kindern und hat in ihrer Freizeit am elterlichen Hof mitgearbeitet.
Die Landwirtschaft der Eltern in A. ist in der EZ. x6 im Grundbuch 00000 P. vorgetragen und weist eine Fläche von 8.752 m² auf. Frau R. B. war bei ihren Eltern somit weder beim Vater noch bei der Mutter je in der Landwirtschaft mitversichert. Frau R. B. hat in den Sommerferien, im August 1978 drei Tage und vorher in den Jahren 1973, 1974 und 1975 jeweils ein Monat in verschiedenen Betrieben gearbeitet und war diesbezüglich auch zur Sozialversicherung angemeldet. Der Vater war für die elterliche Liegenschaft in den Jahren 1977 bis 1980 als Betriebsführer versichert, während die Mutter für die Landwirtschaft in A. vom 1.1.1983 bis 28.2.1990 als landwirtschaftliche Betriebsführerin sozialversichert war.
Frau R. B. war in der Zeit vom 1.9.1980 bis 13.9.1998 als Hauptschullehrerin tätig und befindet sich seither in außerordentlicher Karenz.
Frau R. B. besitzt in O. die Liegenschaft EZ. 3x und EZ. 10xx KG. O. I mit 5,1102 ha Wald, welche selbst bewirtschaftet wird. Zur Liegenschaft gehören auch landwirtschaftliche Flächen von 0,5501 ha und 1,1591 ha, welche zur Gänze verpachtet sind.
Frau R. B. hat sich in der Verhandlung am 20. April 2009 bereit erklärt, ein Basisseminar für Grünlandwirtschaft zu besuchen und den Nachweis bis Ende des Jahres 2009 zu erbringen. Weiters ist sie bereit ihren ordentlichen Hauptwohnsitz auf die vertragsgegenständliche Liegenschaft zu verlegen und je nach wirtschaftlicher Möglichkeit das auf der Liegenschaft befindliche Sternchenhaus zu adaptieren, sie könne allerdings erst dann auf der Liegenschaft ihren Hauptwohnsitz begründen.
Sie erklärte auch, dass sie die Liegenschaft selbst ordnungsgemäß bewirtschaften werde, indem sie eine Grünlandwirtschaft betreiben werde und auf der gesamten Fläche Obstbäume pflanzen werde. Sie werde die gezogenen Früchte als Bioprodukte entsprechend vermarkten.
Diese zusätzlichen Feststellungen ergeben sich zwanglos aus den im Akt befindlichen Unterlagen und insbesondere den im ergänzten Ermittlungsverfahren beigeschafften Stellungnahmen und Urkunden sowie den entsprechenden Erklärungen der Frau R. B., welche mit den vorhandenen Aktenunterlagen nicht im Widerspruch stehen.
In rechtlicher Hinsicht ist somit auszuführen, dass Frau R. B. eine landwirtschaftliche Ausbildung oder eine zweijährige praktische Tätigkeit im Sinne der Bestimmungen des § 4 Abs. 3 und 4 Oö. Grundverkehrsgesetz 1994 idgF. nicht nachweisen bzw. glaubhaft machen kann. Sie ist aber bereit, ein Basisseminar für Grünlandwirtschaft zu besuchen, sodass neben bereits bestehenden praktischen Kenntnissen auch entsprechende theoretische Kenntnisse erworben werden, sodass sie jedenfalls in der Lage sein wird, die vertragsgegenständlichen Liegenschaften selbst ordnungsgemäß zu bewirtschaften. Da sie ihren ordentlichen Hauptwohnsitz auch auf die verfahrensgegenständliche Liegenschaft verlegen wird, ist auch das Erfordernis der regelmäßigen persönlichen Anwesenheit auf der verfahrensgegenständlichen Liegenschaft erfüllt. In der Zwischenzeit wird allerdings eine Zureise aus O. notwendig sein, welche mit dem PKW aber in angemessener Zeit möglich sein wird. Somit ist insgesamt an einer Glaubhaftmachung einer ordnungsgemäßen Selbstbewirtschaftung der verfahrensgegenständlichen Liegenschaft kein Zweifel mehr offen.
Damit liegen aber die Genehmigungsvoraussetzungen nach § 4 Oö. Grundverkehrsgesetz 1994 idgF. vor, sodass der Berufung Folge zu geben und unter Erteilung der im Spruch ersichtlichen Auflagen die Genehmigung des Rechtserwerbers zu erteilen ist.
Wegen des Vorliegens der Voraussetzungen für eine Genehmigung der Eigentumsüber-tragung ist es rechtlich unerheblich ob allenfalls andere Interessenten mit allenfalls gleicher oder besserer Eignung oder sogar zur Aufstockung eines bestehenden landwirtschaftlichen Betriebes Interesse an der Liegenschaft haben. Darauf kann aus rechtlichen Gründen nicht eingegangen werden.
Der Berufung muss daher Erfolg zukommen.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Bescheid ist kein weiteres ordentliches Rechtsmittel zulässig.
Hinweis:
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof erhoben werden.
Die Beschwerde muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.
Bei Einbringung einer derartigen Beschwerde ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten
Der Vorsitzende
der Landesgrundverkehrskommission
Präsident a.D. Dr. Georg H u b e r