Agrar-900.598/14-2009 Rt/Ti

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Aktenzeichen:
Agrar-900.598/14-2009 Rt/Ti

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14. September 2009

Landesgrundverkehrskommission

beim Amt der Oö. Landesregierung

Bahnhofplatz 1

4021 Linz

B e s c h e i d


Die Bezirksgrundverkehrskommission N. hat mit Bescheid vom 10. März 2009, Agrar20-11-2-2009 die Übertragung des Eigentumsrechtes an der Liegenschaft EZ. xx8, Grundstück Nr. xx87/1 im Ausmaß von 6.000 GB. 00000 G. durch Herrn J. und Frau M. A. an Herrn F. und Frau M. B. auf Grund des Übergabsvertrages und Vergleichs vom 23.12.2008 bzw. 9.1./12.1.2009 unter verschiedenen Auflagen genehmigt.

Gegen diesen Bescheid richten sich die Berufungen des Herrn F. und der Frau M. B. hinsichtlich der Punkte 2., 3. und 4. der Auflage.

Gemäß § 58 AVG. ergeht hierüber nachstehender


S p r u c h :

Den Berufungen wird  t e i l w e i s e   F o l g e   g e g e b e n  und die Auflage in nachstehenden Punkten abgeändert:


Punkt 2.:
Unzulässigkeit einer hausgärtnerischen Nutzung.

Punkt 4.:
Vorlage der Teilnahmebestätigung des Kurses "Einführung in die Grünlandwirtschaft" bis zum 31.12.2010.

Die Punkte 1. und 3. der Auflagen bleiben unverändert aufrecht.

Rechtsgrundlage: §§ 1 bis 4, 12 Oö. Grundverkehrsgesetz 1994 i.d.g.F.

 

B e g r ü n d u n g :

Mit dem angefochtenen Bescheid hat die Bezirksgrundverkehrskommission N. die Übertragung des Eigentumsrechtes an dem Grundstück Nr. xx87/1 im Ausmaß von 6.000 der EZ. xx8 GB. 00000 G. durch Herrn J. und Frau M. A. an Herrn F. und Frau M. B. auf Grund des Übergabsvertrages und Vergleichs vom 23.12.2008/9.1./12.1.2009 mit den Auflagen genehmigt 1.) das vertragsgegenständliche Grundstück ausschließlich landwirtschaftlich zu nutzen, 2.) eine Bebauung, Einzäunung oder hausgärtnerische Nutzung zu unterlassen, 3.) die Teilnahme am Kurs "Einführung in die Grünlandwirtschaft" bei der Landeswirtschaftskammer für Oberösterreich und 4.) Teilnahmebestätigung bis 31.12.2009 unaufgefordert vorzulegen.

Gegen diesen Bescheid richten sich die Berufungen des Herrn F. und der Frau M. B., wobei die Auflagen Punkt 2., 3. und 4. angefochten werden und deren ersatzlose Behebung beantragt wird.

Den Berufungen kommt allerdings nur teilweise Berechtigung zu.

Bei der Beurteilung der Berufungen ist davon auszugehen, dass die verfahrensgegenständlichen Liegenschaften rechtswirksam als Grünland gewidmet sind und eine Erweiterung des ÖEK nicht vorgesehen ist. Weiters ist davon auszugehen, dass die Erwerber dieses Grundstück auch tatsächlich ordnungsgemäß landwirtschaftlich bewirtschaften werden. Insoweit blieb auch Punkt 1. der Auflagen, das vertragsgegenständliche Grundstück ausschließlich landwirtschaftlich zu nutzen, unangefochten.

Insbesondere auch durch Vorlage einer Bestätigung des Bürgermeisters ist davon auszugehen, dass auch unter dem Aspekt der geplanten Tier- und Geflügelhaltung die Errichtung eines Maschendrahtzaunes durchaus geboten erscheint und der inzwischen bereits errichtete Zaun diesen Zwecken auch entspricht. Letztlich kann auch nicht mit Sicherheit beurteilt werden, ob für den Betrieb einer ordnungsgemäßen landwirtschaft-lichen Nutzung allenfalls die Errichtung eines landwirtschaftlichen Gebäudes erforderlich sein könnte, sodass die Einzäunung und eine allfällige Bebauung einer ordnungsgemäßen landwirtschaftlichen Nutzung keineswegs widersprechen müssen. Insoweit ist dieser Teil der Auflage Punkt 2. ersatzlos aufzuheben. Zutreffend ist allerdings, dass sich eine ausschließlich hausgärtnerische Nutzung mit einer ordnungsgemäßen landwirtschaftlichen Selbstbewirtschaftung nicht verträgt, sodass dieser Teil der Auflage berechtigt ist und daher einer Aufhebung nicht zugänglich ist.

Hinsichtlich der Auflage der Teilnahme am Kurs "Einführung in die Grünlandwirtschaft" bei der Landwirtschaftskammer Oberösterreich ist auf die Bestimmung des § 4 Abs. 3 Ziffer 2 Oö. Grundverkehrsgesetz 1994 zu verweisen, wonach eine land- oder forstwirtschaftliche Schul- bzw. Berufsausbildung ausdrücklich gefordert wird, eine mindestens zweijährige praktische Tätigkeit in der Land- oder Forstwirtschaft nicht vorliegt, sodass dieser Nachteil durch die Teilnahme an einem entsprechenden Einführungskurs rechtlich geboten ist. Inzwischen ist allerdings die Befristung bis 31.12.2009 etwas zu kurz, sodass die Frist um ein Jahr zu verlängern ist.

Aus den angeführten Gründen konnte daher den Berufungen nur teilweise ein Erfolg beschieden sein.


Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein weiteres ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof erhoben werden.
Die Beschwerde muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.
Bei Einbringung einer derartigen Beschwerde ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten

 

Der Vorsitzende
der Landesgrundverkehrskommission
Präsident a.D. Dr. Georg H u b e r