Agrar-900.599/18-2009 Rt/Ti

Logo Land Oberösterreich


Aktenzeichen:
Agrar-900.599/18-2009 Rt/Ti

Telefon:
Fax:
E-mail:

14. September 2009

Landesgrundverkehrskommission

beim Amt der Oö. Landesregierung

Bahnhofplatz 1

4021 Linz

B e s c h e i d


Die Bezirksgrundverkehrskommission N. hat mit Bescheid vom 17.3.2009, Agrar20-4-1-2009, einerseits festgestellt, dass die Übertragung des Eigentumsrechts an der Liegenschaft EZ. x90, Grst.Nr. x76/17, KG. 00000 A., Bauland-Wohngebiet im Ausmaß von 835 durch Frau M. A. an Herrn M.D. und Frau C.S. auf Grund des Kaufvertrages vom 18.12.2008 nach den Bestimmungen des Oö. Grundverkehrsgesetzes 1994 i.d.g.F. genehmigungsfrei zulässig ist und andererseits die Übertragung des Eigentumsrechtes an dem Grst.Nr. x76/18 Teil Grünland der EZ. x90, KG. 00000 A., im Ausmaß von 559 auf Grund des selben Kaufvertrages durch die selben Parteien, abgewiesen.

Gegen den abweisenden Teil des Bescheides richten sich die Berufungen des Herrn M.D. und der Frau C.S..

Gemäß § 58 AVG. ergeht hierüber nachstehender


S p r u c h :

Den Berufungen wird  F o l g e   g e g e b e n  und der abweisliche Teil des angefochtenen Bescheides dahin abgeändert, dass die Übertragung des Eigentumsrechtes an dem Grundstück Nr. x76/18 im Ausmaß von 559 Teil Grünland der EZ. x90, GB. 00000 A. durch Frau M. A. an Herrn M.D. und Frau C.S. auf Grund des Kaufvertrages vom 18. Dezember 2008 genehmigt wird.

Rechtsgrundlage: § 4 Abs. 5 Oö. Grundverkehrsgesetz 1994 i.d.g.F.

Herr M.D. und Frau C.S. haben eine Verwaltungsabgabe in der Höhe von 55 Euro binnen zwei Wochen nach Zustellung dieses Bescheides mit dem angeschlossenen Erlagschein an das Amt der Oö. Landesregierung zu entrichten.
Für die Entrichtung der Verwaltungsabgabe haften die Parteien (§ 31 Abs. 2 Oö. GVG 1994) als Gesamtschuldner.

Rechtsgrundlage:  § 32 Oö. GVG 1994, iVm §§ 1 bis 3 der Oö. Grundverkehrs-Verwaltungsabgabenverordnung 2002, LGBl.Nr. 137/2002.

 

B e g r ü n d u n g :

Die Bezirksgrundverkehrskommission N. hat im angefochtenen Bescheid die Abweisung der Übertragung des Teiles Grünlandgrundstück im wesentlichen damit begründet, dass dieser Teil ohne zureichenden Grund der land- und forstwirtschaftlichen Nutzung entzogen wird und hat auf einen ähnlich gelagerten Fall zu Agrar-900.493/10-2005, verwiesen.

Gegen den abweisenden Teil dieses Bescheides richten sich die Berufungen der Erwerber Herr M.D. und Frau C.S. mit welchem mangelhafte Bescheidbegründung und unrichtige rechtliche Beurteilung angezogen werden.

Durch Ergänzung des Ermittlungsverfahrens, insbesondere Vernehmung der Parteien und des Bürgermeisters Herrn B. R., ist ergänzend festzustellen, dass der gesamte mehreren Baugrundstücken vorgelagerte Grünlandteil von den jeweiligen Käufern der Baugrundstücke ebenfalls gekauft wurde und einer der Erwerber bereits als Eigentümer im Grundbuch eingetragen ist. Es bietet sich daher an, entsprechend diesen geplanten Besitzverhältnissen die Baulandgrenze im Zuge der nächsten Überarbeitung oder Änderung des ÖEK durch die Gemeinde zu verschieben, welchem Projekt grundsätzlich Bürgermeister B. R. aufgeschlossen gegenüber steht. Bei Zustimmung der erforderlichen Gremien ist daher mit einer Verlagerung der Baulandgrenze entsprechend den nun geplanten Besitzverhältnissen tatsächlich zu rechnen.

Damit liegen aber in rechtlicher Hinsicht berechtigte private Interessen vor, welche auch sachlich begründbar und nun von der Raumordnung möglicherweise auch umgesetzt werden können.

Im Ergebnis sind daher auf Grund der geänderten Verhältnisse die Voraussetzungen für eine Genehmigung nach § 4 Abs. 5 Oö. Grundverkehrsgesetz gegeben, sodass im Ergebnis den Berufungen Folge gegeben werden kann.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein weiteres ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof erhoben werden.
Die Beschwerde muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.
Bei Einbringung einer derartigen Beschwerde ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten

 

Der Vorsitzende
der Landesgrundverkehrskommission
Präsident a.D. Dr. Georg H u b e r