Landesgrundverkehrskommission
beim Amt der Oö. Landesregierung
Bahnhofplatz 1
4021 Linz
B e s c h e i d
Die Bezirksgrundverkehrskommission N. hat mit Bescheid vom 15. September 2009, Agrar-20-132-2009, die Übertragung des Eigentumsrechtes an der Liegenschaft EZ xx17 mit den Grundstücken x536/8, x547 des GB. 00000 S. durch Herrn J. A. und Frau M. A. an den Golfklub XY- GmbH & CO.KG. aufgrund des Beschlusses des Bezirksgerichtes N. vom 21. April 2009 genehmigt.
Dagegen richten sich die Berufungen des Herrn J. A. und der Frau M. A..
Gemäß § 58 AVG. ergeht hierüber nachstehender
S p r u c h :
Die Berufungen werden m a n g e l s B e s c h w e r z u r ü c k g e w i e s e n .
Rechtsgrundlage: §§ 1 bis 4, 31 Oö. Grundverkehrsgesetz 1994 idgF.
B e g r ü n d u n g :
Die Bezirksgrundverkehrskommission N. hat mit dem angefochtenen Bescheid vom 15. September 2009, Agrar-20-132-2009, die Übertragung des Eigentumsrechtes an den Grundstücken Nr. x536/8 und x547 der Liegenschaft EZ. xx17 des GB. 00000 S. durch Herrn J. A. und Frau M. A. an den Golfklub XY- GmbH & CO.KG. aufgrund des Beschlusses des Bezirksgerichtes N. vom
21. April 2009 (7 E 16/07a-87) genehmigt, wobei gemäß § 58 Abs. 2 AVG eine Begründung zu entfallen hatte.
Gegen diesen Bescheid richten sich die Berufungen des Herrn J. A. der auch Frau M. A. beigetreten war.
Beide Berufungen sind mangels Beschwer als unzulässig zurückzuweisen.
Schon der Einwand der Berufungswerber, sie hätten gegen die Zuschlagserteilung durch das Bezirksgericht N. Rekurse erhoben, muss ins Leere gehen, weil den Rekursen kein Erfolg beschieden war.
Herr J. A. und Frau M. A. sind aufgrund der Rechtslage zwar als Rechtsvorgänger der Rechtser-werberin nämlich der Meistbieterin Golfklub XY- GmbH & CO.KG. anzusehen, sie sind nach der ausdrücklichen Bestimmung des § 31 Oö. Grundverkehrsgesetz 1994 idgF. somit auch als Partei im Grundverkehrsverfahren anzusehen. Diese Parteistellung ist allerdings von der Einräumung subjektiver Rechte abhängig. Die Parteienrechte sind den Parteien nämlich nicht schrankenlos eingeräumt sondern sie bestehen vielmehr nur zur Durchsetzung der im grundverkehrsbehördlichen Verfahren eingeräumten Rechte, das heißt, des Rechtsanspruchs bzw. des rechtlichen Interesses an der Genehmigung bzw. sonstigen Zulässigkeit zur Durchführung des Rechtserwerbs und Abwehr des auf dem öffentlichen Recht beruhenden Eingriffs in die Privatrechtssphäre der Vertragsparteien.
Die Grenzen der Parteistellung werden vor allem bei den Gründen sichtbar, aus denen eine Vertragspartei gegen den Bescheid der Grundverkehrsbehörde ein Rechtsmittel ergreifen kann. Beruft ein Vertragspartner gegen die erteilte Genehmigung um sich über den Umweg des Grundverkehrsrechts zivilrechtlicher Verpflichtungen zu entledigen, so ist das Rechtsmittel nicht auf die Durchsetzung eines subjektiven Rechts gerichtet. Die Berufung ist zurückzuweisen. Ebenso zurückzuweisen ist die Berufung des Verpflichteten im Versteigerungsverfahren gegen die Erteilung des Zuschlags. Der Verpflichtete befindet sich nämlich in der selben rechtlichen Situation wie ein Vertragspartner bei einem Kaufvertrag, allerdings mit dem Unterschied, dass eine Zustimmung durch die Erteilung des gerichtlichen Zuschlags ersetzt wird (Schneider, Handbuch Österreichisches Grundverkehrsrecht, Verlag Österreich, Österreichische Staatsdruckerei, Wien 1996, Seite 366 und dort angeführte Judikatur insbesondere auch des Verfassungsgerichtshofs).
Den Berufungswerbern Herrn J. A. und Frau M. A. als Rechtsvorgänger und Verpflichtete im Exekutionsverfahren fehlen somit im gegenständlichen Grundverkehrsverfahren eine Beschwer und damit die Rechtsmittellegitimation, sodass ihre Berufungen mangels Beschwer als unzulässig zurückzuweisen sind.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g :
Gegen diesen Bescheid ist kein weiteres ordentliches Rechtsmittel zulässig.
H i n w e i s :
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof erhoben werden.
Die Beschwerde muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – von einem Rechtsanwalt
unterschrieben sein.
Bei Einbringung einer derartigen Beschwerde ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.
Der Vorsitzende
der Landesgrundverkehrskommission
Präsident a.D. Dr. Georg Huber