Landesgrundverkehrskommission
beim Amt der Oö Landesregierung
Bahnhofplatz 1
4021 Linz
B e s c h e i d
Die Bezirksgrundverkehrskommission N. hat mit Bescheid vom 14. Mai 2009, Agrar-941.523/1-2009, die Übertragung des Eigentumsrechtes am Hälfteanteil der Liegenschaft EZ. xx03 GB 00000 X. mit den Grundstücken xx1/86, .xx84 und .xx85 durch Frau A. an Herrn B. aufgrund des Kaufvertrages vom 16. März 2009 grundverkehrsbehördlich nicht genehmigt. Dagegen richtet sich die Berufung des Rechtserwerbers Herrn B. Gemäß § 58 AVG ergeht hierüber nachstehender S p r u c h : Der Berufung wird n i c h t F o l g e gegeben. Rechtsgrundlage: §§ 1, 8 ff Oö. Grundverkehrsgesetz 1994 idgF.
B e g r ü n d u n g : Mit dem angefochtenen Bescheid hat die Bezirksgrundverkehrskommission N. die mit Kaufvertrag vom 16. März 2009 vorgesehene Übertragung des Eigentumsrechts an den Grundstücken Nr. xx1/86, .xx84 und .xx85 der EZ. xx03 GB 00000 X. durch Frau A. an Herrn B. (Hälfteeigentum) im Wesentlichen mit der Begründung die grundverkehrsbehördliche Genehmigung versagt, dass mehrere rechtskräftige Verurteilungen sowohl durch Verwaltungsstrafbehörden als auch durch Gerichte vorliegen, sodass im Fall der Genehmigung öffentliche Interessen der öffentlichen Sicherheit sowie staatspolitische Interessen beeinträchtigt wären. Gegen diese Entscheidung richtet sich die rechtzeitige Berufung des Hälfteeigentumserwerbers Herrn B., mit welcher die Genehmigung der angestrebten Eigentumsübertragung beantragt wird. Die Berufungsschrift wirft der angefochtenen Entscheidung Mangelhaftigkeit der Feststellung des Sachverhaltes insoweit vor, als die einzelnen Vorstrafen nicht genau konkretisiert und hinterfragt sind und der gesamte Bescheid insofern rechtswidrig ist als der in der Begründung angeführte § 8 Abs. 4 OÖ. GVG 1994 nicht auf den gegenständlichen Fall anzuwenden ist, sondern die Bestimmung des § 13 des Oö. Grundverkehrsgesetzes 1994. Es sei letztlich auch völlig unklar, worin eine Beeinträchtigung der öffentlichen Sicherheit oder der staatspolitischen Interessen gelegen sein soll. Die Berufungsschrift verweist insbesondere darauf, dass der Berufungswerber bestens integriert ist und seit etwa elf Jahren mit seiner Lebensgefährtin in Oberösterreich lebe. Die Landesgrundverkehrskommission bei Amt der Oö. Landesregierung hat das Ermittlungsverfahren durch Einsicht in die vorliegenden Doris Online Landkarten, neuerliche Anfrage an die Bundespolizeidirektion N., Stellungnahme der Bundespolizeidirektion N., Auszug verwaltungsstrafrechtlicher Erkenntnisse der Bundespolizeidirektion N., Mitteilung der Staatsanwaltschaft N. samt angeschlossenen Straferkenntnissen sowie mehrfache Äußerungen des Berufungswerbers ergänzt. Aufgrund dieser ergänzten Ermittlungsergebnisse ist dem Erkenntnis zusätzlich nachstehender Sachverhalt zugrunde zu legen: Bei der Bundespolizeidirektion N. scheinen mehrfache verwaltungsstrafrechtliche Vormerkungen wegen Bestimmungen nach dem KFG 1967, dem SPG 1991, dem FSG sowie der StVO 1960 auf.
Die Verwaltungsstraferkenntnisse stammen vom 16.5.2007, 10.5.2007, 26.9.2007, 10.3.2008 25.6.2008 und 6.6.2008. Der Strafamtsaudruck stammt vom 10.9.2009.
Diese verwaltungsstrafrechtlichen Vormerkungen sind noch nicht getilgt. Aufgrund der Übermittlung von Kopien von strafgerichtlichen Verurteilungen liegen folgende gerichtliche Verurteilungen vor. 1. Bezirksgericht N., U 27/98i-4 vom 3.7.1998 betreffend Vergehen der fahrlässigen Körperverletzung nach dem § 88 Abs. 1 StGB; Geldstrafe 50 Tagessätze zu je 100 ATS, Ersatzfreiheitsstrafe 25 Tage (Verkehrsunfall Verschulden durch Überholverbot des Herrn B.).
2. Strafverfügung des Bezirksgerichtes M., 3U 771/99b-5 vom 19.11.1999, Vergehen des Betruges nach dem § 146 StGB, Geldstrafe 60 Tagessätze zu 40,-- ATS, Ersatzfreiheitsstrafe 30 Tage, bedingte Nachsicht von einer Probezeit von 3 Jahren (Einmietbetrug im "Hotel XY", Schaden 650,-- ATS,).
3. Bezirksgericht N., 17U 414/00y-5 vom 11.12.2000, Vergehen der fahrlässigen Körperverletzung nach § 88 Abs. 1 StGB, Geldstrafe 80 Tagessätze zu 100,-- ATS, 40 Tage Ersatzfreiheitsstrafe (Missachtung einer Signalampel für die Straßenbahn, Streifung mit Straßenbahn, Verletzung eines Fahrgastes).
4. Landesgericht N. 29 Hv 12/02 k-157 vom 4.9.2002
Verbrechen der Geldfälschung nach § 232 Abs. 2 StGB, Zusatzstrafe Freiheitsstrafe in der Dauer von 15 Monaten und Geldstrafe von 120 Tagessätzen a 25 Euro, Ersatzfreiheitsstrafe 60 Tage, bedingte Nachsicht hinsichtlich der verhängten Freiheitsstrafe unter Bestimmung einer Probezeit von 3 Jahren. B. hat im April 1999 51 Stück gefälschte 100 DM-Scheine um einen Kaufpreis von 13.000,- ATS zur Weiterverbreitung übernommen.
Bei den sichergestellten und schließlich eingezogenen Falsifikaten handelte es sich um relativ gute Druckfälschungen die in komplizierten Verfahren hergestellt worden waren. Es wurden auch Wasserzeichen und Sicherheitsstreifen nachgemacht. Einer der Mittäter hatte Kontakt zu diesen Falschgeldherstellern in der Türkei und schließlich wollte auch B. durch Ankauf und Weiterverkauf dieser Falsifikate Geld verdienen. Es wurde ihm dabei zugesichert, dass er jederzeit noch mehr Falsifikate erhalten könne.
Diese Feststellungen ergeben sich zwanglos aus den durchgeführten zusätzlichen Ermittlungsergebnissen im Zwischenverfahren. Der Berufungswerber verweist in seinen Stellungnahmen einerseits auf die erfolgreiche Integration insbesondere im Bereich X. und schließlich darauf, dass die Verwertung der gerichtlichen und auch der verwaltungsstrafbehördlichen Straferkenntnisse dem Verbot der Doppelbestrafung widersprechen würde. In rechtlicher Hinsicht ist auszuführen:
Zur allfälligen Tilgung der verwaltungsstrafrechtlichen Erkenntnisse ist auf die Bestimmung des
§ 55 Verwaltungsstrafgesetz zu verweisen, wonach Straferkenntnisse nach Ablauf von 5 Jahren nach Fällung des Straferkenntnisses als getilgt gelten. Die Tilgungsfrist ist somit bei keinem der Straferkenntnisse abgelaufen. Laut der Bestimmung des § 8 Oö. Grundverkehrsgesetz 1994 idgF. bedürfen Rechtserwerbe betreffend die Übertragung des Eigentums an Baugrundstücken der Genehmigung durch die Grundverkehrsbehörde. Solche Rechtserwerbe sind allerdings zu genehmigen, wenn der Rechtserwerb für einen Inländer genehmigungsfrei zulässig wäre und die Voraussetzungen für eine erforderliche Genehmigung gemäß §§ 4 oder 7 Oö. Grundverkehrsgesetz 1994 idgF. erfolgt sind, kulturelle oder sozialpolitische Interessen sowie die öffentliche Ordnung oder Sicherheit und staatspolitische Interessen nicht beeinträchtigt werden. Es erhebt sich nun die Frage, ob durch die bisherigen verwaltungs- und gerichtlichen Abstrafungen eine Beeinträchtigung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit gegeben ist. Zu dem vom Berufungswerber in seiner Äußerung eingewendeten Doppelbestrafungsverbot ist auszuführen, dass es sich bei den vorliegenden Straferkenntnissen der Verwaltungsstrafbehörde bzw. den Gerichten um selbständige Entscheidungen dieser Behörden handelt, welche zudem bereits in Rechtskraft erwachsen sind. Diese Straferkenntnisse stellen daher für die Grundverkehrsbehörde Tatbestandsmerkmale hinsichtlich der Prüfung der allfälligen Beeinträchtigung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit dar, und haben somit für die Auslegung dieser Begriffe präjudizielle Bedeutung. Die mehrfachen Aburteilungen durch Verwaltungsstrafbehörden und auch Gerichte kennzeichnet nun den Beschwerdeführer als einen Menschen, der mit den rechtlichen geschützten Werten in Österreich nicht entsprechend verbunden scheint. Steht bei diesen nicht sehr schwerwiegenden Straftaten eher die rechtliche Unbekümmertheit im Vordergrund, so ist hinsichtlich des Verbrechens der Geldfälschung nach § 232 Abs. 2 StGB bereits der Einstieg in ein schwerwiegendes Wirtschaftsdelikt gegeben, dem zudem eine internationale Verflechtung zugrunde liegt. Gerade die Geschäftemacherei mit DM Falsifikaten stellt bereits den Einstieg in die Schwerkriminalität dar, welche nach Ansicht der Oö. Landesgrundverkehrskommission in Übereinstimmung mit der Rechtsansicht der Bezirksgrundverkehrskommission N., wohl eine Beeinträchtigung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit darstellt. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde zutreffend wegen der Beeinträchtigung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nach der Bestimmung des § 8 Abs. 4 Z. 2 Oö. Grundverkehrsgesetz 1994 idgF. die grundverkehrsbehördliche Genehmigung der Übertragung des Hälfteeigentums an den Berufungswerber versagt. Der Berufung kann daher kein Erfolg zukommen.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g : Gegen diesen Bescheid ist kein weiteres ordentliches Rechtsmittel zulässig. H i n w e i s : Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof erhoben werden.
Die Beschwerde muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – von einem Rechtsanwalt
unterschrieben sein.
Bei Einbringung einer derartigen Beschwerde ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten. Der Vorsitzende
der Landesgrundverkehrskommission
Präsident a.D. Dr. Georg Huber