Agrar-900.614/21-2010/Rt/Ti und Agrar-900.615/21-2010/Rt/Ti

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20. April 2010

Landesgrundverkehrskommission

beim Amt der Oö. Landesregierung

Bahnhofplatz 1

4021 Linz

B e s c h e i d


Die Bezirksgrundverkehrskommission N. hat mit Bescheiden vom 28.10.2009, Agrar20-153-2009 und Agrar20-154-2009, die beantragte Übertragung von Eigentumsrechten durch die Ehegatten Herrn M. und Frau A. A. auf Grund des Übergabs- und Schenkungsvertrages vom 6. August 2009 nicht genehmigt und zwar
a) an Frau I. und Herrn J. B. hinsichtlich folgender Grundstücke:
 neu gebildetes Grst.Nr. xx43/1, neu gebildetes Grst.Nr. xx43/3, Grst.Nr.  xx68/1, Grst.Nr. xx86 und Grst.Nr. xx39, jeweils  aus der EZ. x3 KG. X.;

b) an Herrn J. A. hinsichtlich der Grundstücke:
 restliche Grundstücke der Liegenschaft der EZ. x3 KG. X.,  "XY-gut ", die Grundstücke Nr. xx15/3, xx15/4, xx15/5, xx22/1, xx22/2, xx22/3, xx24, xx62, xx66, xx94/1, xx00/2, xx05, xx23, xx24, xx84/1, xx84/2, xx77 und das neu gebildete Grundstück Nr. xx43/2.

Dagegen richten sich die Berufungen sämtlicher Rechtserwerber.

Gemäß § 58 AVG. ergeht hierüber nachstehender

 

S p r u c h :

Den Berufungen wird  F o l g e  gegeben und die angefochtenen Bescheide dahin abgeändert, dass die Übertragung des Eigentums durch Herrn M. A. und Frau A. A. auf Grund des Übergabs- und Schenkungsvertrages vom 6. August 2009 und des Nachtrags zum Übergabs- und Schenkungsvertrages vom 15. März 2010

a) an die Geschenknehmer Frau I. B. und Herrn J. B., aus dem Gutsbestand der Liegenschaft EZ. x3 GB. 00000 X. die neu vermessenen Grundstücke Nr. xx43/1 und Nr. xx43/3 auf Grund der Planurkunde des Konsulenten für Vermessungswesen Dipl.Ing. N.N. vom 25.2.2009, GZ. 5321/09, sowie die Grundstücke Nr. xx62, xx66, xx86, xx94/1, xx00/2, xx05, xx23, xx24, xx39, xx84/1 und xx84/2, sohin im Gesamtausmaß von 85.589 ;
b) an den Übernehmer Herrn J. A., aus der Liegenschaft EZ. x3 GB. 00000 X. die Grundstücke Nr. xx15/3, xx15/4, xx15/5, xx22/1, xx22/2, xx22/3, xx24, xx68/1 und xx77 sowie das auf Grund der Planurkunde des Konsulenten für Vermessungswesen Dipl.Ing. N.N. vom 25.2.2009, GZ. 5321/09, neu vermessene Grundstück Nr. xx43/2, sohin im Gesamtausmaß von 23.264 mit dem darauf errichteten Wohnhaus in XY.;

mit der Auflage bewilligt wird, dass die Erwerber die verfahrensgegenständlichen Grundstücke jeweils ordnungsgemäß selbst zu bewirtschaften haben.

Rechtsgrundlage: §§ 1, 4,12 Oö. Grundverkehrsgesetz 1994 idgF.

Herr J. A. hat eine Verwaltungsabgabe in der Höhe von 55 Euro, Herr J. und Frau I. B. haben eine Verwaltungsabgabe in der Höhe von 55 Euro binnen zwei Wochen nach Zustellung dieses Bescheides mit dem angeschlossenen Erlagschein an das Amt der Oö. Landesregierung zu entrichten.
Für die Entrichtung der Verwaltungsabgabe haften die Parteien (§ 31 Abs. 2 Oö. GVG 1994) als Gesamtschuldner.

Rechtsgrundlage:  § 32 Oö. GVG 1994, iVm §§ 1 bis 3 der Oö. Grundverkehrs-Verwaltungsabgabenverordnung 2002, LGBl.Nr. 137/2002.

 

B e g r ü n d u n g :

Die Bezirksgrundverkehrskommission N. hat mit den angefochtenen Bescheiden die beantragten Eigentumsübertragungen im Wesentlichen mit der Begründung abgelehnt, weil der landwirtschaftliche Besitz der Übergeber aufgeteilt werden soll. Es kommt dadurch zu einer Zerstückelung des landwirtschaftlichen Betriebes, wobei etwa 5,4 ha land- und forstwirtschaftliche Grundstücke an die Ehegatten B. übertragen werden sollen, ohne dass diese entsprechende Betriebsgebäude zur Verfügung haben. Herr B. besitzt zwar etwa 2,2 ha landwirtschaftlichen Grund den er auch selbst bewirtschaftet, sein Wohnsitz befindet sich aber 25 km weit entfernt. Es kann daher kein wirtschaftlich gesunder mittlerer oder kleiner landwirtschaftlicher oder forstwirtschaftlicher Grundbesitz erhalten oder geschaffen werden.

Gegen diese Bescheide richten sich die Berufungen sämtlicher Rechtserwerber wobei den angefochtenen Bescheiden insbesondere eine unrechtliche Beurteilung des vorliegenden Sachverhaltes angelastet wird.

Die Landesgrundverkehrskommission beim Amt der Oö. Landesregierung hat das Ermittlungsverfahren durch Beischaffung von DORIS-Online Landkarten, entsprechenden Grundbuchsauszügen, Widmungsbestätigung des Gemeindeamtes Y. vom 26. Jänner 2010 sowie Stellungnahme des Gemeindeamtes Y. vom 26. Jänner 2010, Stellungnahme der Bezirksbauernkammer N. vom 13. Februar 2010, Stellungnahmen der Berufungswerber und Vernehmung der Parteien Herr J. B. und Herrn J. A. sowie Stellungnahme durch Herrn Rechtsanwalt Mag. N.N. ergänzt.

Als Ergebnis dieses ergänzten Ermittlungsverfahrens insbesondere nach Vernehmung der Parteien ist zusätzlich nachstehender Sachverhalt festzustellen:

Auf Grund der gegebenen Sach- und Rechtslage bietet sich eine Umgestaltung in den Vertragsverhältnissen insofern an, als der Übernehmer Herr J. A. seinen Wohnsitz auf der Hofstelle in XY. hat, allerdings als leitender Angestellter tätig ist und über keine land- und forstwirtschaftliche Berufsausbildung verfügt. Andererseits liegen aber die Hofstelle und die sie umgebenden Grundstücke in der Dorfgebietswidmung, sodass diese Dorfgebiete genehmigungsfrei an Herrn J. A. übertragen werden können. Andererseits verfügt Herr J. B. über eine land- und forstwirtschaftliche Berufungsausbildung und hat auch großes Interesse, die land- und forstwirtschaftlichen Grundstücke selbst ordnungsgemäß zu bewirtschaften.

Insofern sind die Parteien diesen Gesichtspunkten folgend übereingekommen, dass im wesentlichen die Landwirtschaft von den Ehegatten B. betrieben werden soll, während die ehemalige Hofstelle im Dorfgebiet liegend, mit den umliegenden Grundstücken derart ausgestattet werden soll, dass diese Liegenschaft als Kleinlandwirtschaft mit einem Flächenausmaß von knapp über 2 ha Grund weiter bestehen kann.

Da in diesem Sinne der Schenkungs- und Übergabsvertrag mit einem Nachtrag versehen wurde, und beide Erwerbergruppen eine ordnungsgemäße Selbstbewirtschaftung der Liegenschaften in Angriff nehmen, konnte den Übertragungen der Eigentumsrechte an den angeführten Liegenschaften in der nun vorliegenden Vertragsgestaltung die grundverkehrsbehördliche Genehmigung erteilt werden. Die Genehmigungsvoraussetzungen sind hinsichtlich beider Erwerbergruppen erfüllt.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein weiteres ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof erhoben werden.
Die Beschwerde muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.
Bei Einbringung einer derartigen Beschwerde ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten

Der Vorsitzende
der Landesgrundverkehrskommission
Präsident a.D. Dr. Georg H u b e r