Die gute Erreichbarkeit von Waldorten ist neben wirtschaftlichen Aspekten auch im Katastrophenfall (Borkenkäfer, Waldbrand, Menschenrettung, Elementarereignisse wie Lawinen, Steinschläge, Muren, ...) sowie zur Aufrechterhaltung der Schutzwirkung unserer Wälder von großer Bedeutung.
Der oberösterreichische Wald weist LKW-befahrbare Forststraßen im Ausmaß von ca. 16.000 km auf und rund 20.000 km unbefestigte Traktorwege. Derzeit werden in Oberösterreich jährlich über 40 km Forststraßen (LKW- und Traktor-Wege) neu errichtet.
Professionelle Planung
Forststraßen sind langfristige und oft teure Investitionen in die Zukunft. Daher ist eine umfassende Planung besonders wichtig. Nach den Bestimmungen des österreichischen Forstgesetzes 1975 dürfen nur befugte Forstfachkräfte die Planung und Bauaufsicht für Forststraßen durchführen. Die Planungsorgane des Landesforstdienstes erarbeiten in partnerschaftlicher Zusammenarbeit mit den Grundeigentümern technisch einwandfreie, wirtschaftlich zweckmäßige und landschaftsschonende Erschließungsprojekte. Im Falle von kleinflächigem Waldbesitz kann zur Errichtung einer gemeinsamen Walderschließung eine sogenannte Bringungsgenossenschaft gegründet werden, die unter Aufsicht der Forstbehörde steht.
Forstrechtliche- und naturschutzrechtliche Bewilligung
In § 62 und § 64 Forstgesetz ist eine forstrechtliche Bewilligungs- bzw. Anmeldepflicht für die Errichtung von Forststraßen vorgesehen. Eine Forststraße liegt laut Forstgesetz vor, wenn es sich um eine für den Verkehr von Kraftfahrzeugen oder Fuhrwerken bestimmte nichtöffentliche Straße samt den in ihrem Zuge befindlichen dazugehörigen Bauwerken handelt, die der Bringung und dem wirtschaftlichen Verkehr innerhalb der Wälder sowie deren Verbindung zum öffentlichen Verkehrsnetz dient, die für eine Dauer von mehr als einem Jahr angelegt wird und bei der die mit der Errichtung verbundenen Erdbewegungen eine Änderung des bisherigen Niveaus von mehr als 1/2 Meter ausmachen oder mehr als ein 1/3 der Länge geschottert oder befestigt ist.
Eine Bewilligung nach dem Oö. Naturschutzgesetz ist dann notwendig, wenn Nachfolgendes zutrifft: Querung geschützter Gewässer, Anwendungsgebiet der Alpenkonvention, Landschaftsschutzgebiet, geschützter Landschaftsteil, Naturschutzgebiet, Europaschutzgebiet, Gebiet von gemeinschaftlicher Bedeutung im Sinn der FFH-Richtlinie oder Sonderwaldgesellschaft.
Forststraßen als Lebensraum – Die große Vielfalt am Wegesrand
Forststraßen sind wertvolle Waldökosysteme. Die Randbereiche entlang von Forststraßen erhöhen die Biotopvielfalt und bieten für viele Tier- und Pflanzenarten interessante neue Lebensräume. Der vermehrte Lichteinfall ermöglicht das Vorkommen anderer Pflanzengesellschaften als im geschlossenen Wald. Vor allem licht- und wärmeliebenden Schmetterlingen und Heuschrecken bieten die Böschungen neue Lebensräume. Amphibien wie Frösche und Molche profitieren von den kleinen Tümpeln und Nassstellen der Seitengräben. Auch Reptilien halten sich gerne auf den felsigen, trocken-warmen Böschungen auf. Die geschaffene Strukturvielfalt wird von Vögeln und Fledermäusen bis hin zum Schalenwild geschätzt. Greifvögel nutzen die Straßen als Flugschneisen, Rauhfußhühner die insektenreichen Offenflächen als Nahrungsquelle und auch der Fuchs legt hier gerne weite Strecken zurück.
Die biodiversitätsfreundliche Gestaltung von Forststraßen leistet somit einen aktiven Beitrag zum Naturschutz.
Zusätzlich wird seit Jahren beim Wegebau in Oberösterreich auch auf freiwillige ökologische Begleitmaßnahmen geachtet. Dabei erklären sich die Waldbesitzer bereit, im Zuge des Forststraßenprojektes z. B. Biotope anzulegen, seltene Baumarten zu setzen oder Altholzinseln stehen zu lassen.
Förderung Forststraßenbau
Forststraßenprojekte können im Rahmen des EU-kofinanzierten Programms für Ländliche Entwicklung (LE 2023-2027) durch die Fördermaßnahme Infrastruktur Wald 73-03 finanziell unterstützt werden. Gefördert werden die Errichtung und Verbesserung der Infrastruktur im Wald (Forststraßen, Anlage von Holzlagerplätzen und Wasserstellen zur Waldbrandprävention- und bekämpfung).
Ablauf der Förderung von Forstaufschließungsprojekten
1. Förderungsantrag
Die Förderung wird direkt über die Digitale Förderplattform (DFP) der AMA beantragt.
Ein gültiger Förderungsantrag hat die Mindestanforderungen (Name und Anschrift des Förderwerbers, Betriebs-/Klientennummer, Firmenbuchnummer, Geburtsdatum und Geschlecht bei nat. Personen, Bankverbindung, Angaben zu Ehegemeinschaft oder gleichgestellten Formen von Partnerschaften, Finanzierungsplan, Zeitplan für die Umsetzung) zu enthalten. Die Beantragung des Förderantrages stellt keine automatische Genehmigung oder Förderzusage dar und es besteht kein Anspruch auf Förderung.
2. Einreichung und Entgegennahme
Nach Einreichung des Förderantrags erhält die förderwerbende Person eine Bestätigung mit dem Kostenanerkennungsstichtag per E-Mail.
Rechtssicherheit über die beantragte Förderung besteht erst durch die Ausfertigung des Genehmigungsschreibens.
3. Vollständiges Projekt
Ein vollständiges Projekt besteht aus:
- Projektantrag (Anmeldung bzw. Antrag auf forstrechtliche, naturschutzrechtliche, wasserrechtliche, ... Bewilligung) mit technischem Bericht und Nutzungskonzept
- Nachweis aller erforderlichen Genehmigungen (forstrechtliche, naturschutzrechtliche, wasserrechtliche, ... Bewilligung)
- Kostenschätzung des Projektanten
- 3 Angebote
- Pläne 1:25.000 und 1:2.000 oder ähnlich und Forststraßenprofile
- zusätzlich bei Bringungsgenossenschaften (BG): Satzungsbescheid mit Vorteilsflächenverzeichnis, Satzung und Finanzamtsbestätigung
- zusätzlich bei Interessentengemeinschaften (IG): ein Vertrag, in dem die Verhältnisse innerhalb der IG geregelt sind
4. Auswahlstichtag
Ab 01.01.2024 sind Förderanträge nur mehr in der "Digitalen Förderplattform" möglich.
Am Auswahlstichtag werden die Projekte dem Auswahlverfahren unterzogen. Für den Auswahldurchgang können nur jene Projekte berücksichtigt werden, die bis zum Auswahlstichtag vollständig vorliegen. Alle anderen Projekte werden nach entsprechender Vervollständigung in den nachfolgenden Auswahldurchgang einbezogen. Es erfolgt eine genaue Prüfung durch den Oö. Landesforstdienst. Projekte, die bei der Prüfung die Mindestpunkteanzahl erreichen, werden gereiht und entsprechend dieser Reihung in Abhängigkeit vom zur Verfügung stehenden Förderungsbudget bewilligt.
Von der Förderung im Vorhinein ausgeschlossen werden:
- Einzelprojekte, welche die Möglichkeit hätten an ein Gemeinschaftsprojekt anzuschließen;
- Einzelprojekte, welche an ein bestehendes Forststraßennetz – trotz gegebener technischer Anschlussmöglichkeit – nicht anschließen.
Bekanntmachung Stichtag
Jene Förderanträge, welche vollständig bei der zuständigen Bewilligenden Stelle, dem Amt der Oö. Landesregierung, Abteilung Land- und Forstwirtschaft
über die Digitale Förderplattform der AMA vorliegen, können beim anschließenden Auswahlverfahren berücksichtigt werden.
Nächster Stichtag: 14.10.2024
Die Entgegennahme des Förderantrages in der Digitalen Förderplattform stellt keine Genehmigung oder Förderzusage dar und es besteht kein Anspruch auf Förderung.
Bis zu einer schriftlichen Förderzusage erfolgen alle finanziellen Aufwendungen auf eigene Verantwortung.
Der frühestmögliche Kostenanerkennungszeitpunkt ist das Eingangsdatum des Förderantrages.
Eine Bewilligung der Förderung kann erst nach Vorlage eines vollständigen Antrags mit allen erforderlichen Antragsunterlagen und nach dem Durchlaufen des Auswahlverfahrens stattfinden.
5. Zahlungsanträge
Zahlungen werden mittels Zahlungsanträgen mit Belegaufstellung für Investitionskosten, gegebenenfalls Belegaufstellung für unbare Eigenleistungen, Rechnungen und Zahlungsnachweisen in der DFP beantragt. Stichtag für die Eingabe von Zahlungsdaten in die Datenbank ist jeweils der 1. des Monats, die Förderungsüberweisung erfolgt dann üblicherweise am Ende des darauffolgenden Monats.
6. Durchführungszeitraum
Die Projekte sind innerhalb des Durchführungszeitraumes laut Bewilligungsschreiben umzusetzen. Nach Vorliegen der Endabrechnung erfolgt die Inaugenscheinnahme, erst danach können die entsprechenden Zahlungsdaten der Letztzahlung in die Datenbank eingegeben werden.
7. Anrechenbare Kosten Ober- und Untergrenze
Für die Errichtung von Forststraßen müssen die anrechenbaren Kosten mindestens 5.000,00 Euro je Vorhaben betragen und je begünstigten Waldbesitzer werden maximal 3.500 Laufmeter pro Jahr gefördert.
FAQ bezüglich Forststraßenförderung
- Der Oö. Landesforstdienst projektiert Forststraßen für Bringungsgenossenschaften und Traktorwege.
- Derzeit beträgt die Förderhöhe im Wirtschaftswald 35 % und im Schutzwald 50 % (70 % der Erschließungsfläche in S3 laut dem Waldentwicklungsplan).
- Nicht förderbare Leistungen sind in der Belegaufstellung darzustellen (z. B. öffentliches Gut, Anteil Traktorweg > 30 % der LKW-Straße).
- Nicht förderbar sind Schotter und Wurfsteine als Eigenleistung (seit dem Auswahlstichtag 15. 9. 2016).
- Nicht förderbar ist der Einkauf in eine Straße.
- Nicht förderbar sind Planungsbeiträge durch Planungsorgane des Landesforstdienstes.
- Kostenerhöhungen stellen eine wesentliche Änderung des Projekts dar und dürfen grundsätzlich nur bis zum Abschluss der Kontrolle des Förderantrags bei der Bewilligenden Stelle beantragt werden. Zu einem späteren Zeitpunkt werden sie nur dann berücksichtigt, wenn die Änderung aufgrund nicht vorhersehbarer Rahmenbedingungen nötig ist.
- Kostenreduktionen sind jederzeit zulässig und müssen bis spätestens mit dem Zahlungsantrag gemeldet und beantragt werden.
- In der Ausschreibung muss eine Preisbindefrist angegeben sein.
Formulare und weitere Informationen zur Forststraßenförderung