Mit 1. September 2008 ist das Oö. Chancengleichheitsgesetz (Oö. ChG) als Nachfolgegesetz des Oö. Behindertengesetzes (Oö. BhG 1991) und einzelner Bestimmungen des Oö. Sozialhilfegesetzes (Oö. SHG 1998) in Kraft getreten.
Menschen mit Beeinträchtigungen (mit geistiger, körperlicher, psychischer und/oder Mehrfachbeeinträchtigung) erhalten die erforderlichen Leistungen nun nach einer einheitlichen rechtlichen Grundlage, dem Oö. ChG.
Ziel dieses Gesetzes ist es, Menschen mit Beeinträchtigungen insbesondere durch die Vermeidung des Entstehens von Beeinträchtigungen und von Behinderungen und durch die Verringerung von Beeinträchtigungen eine Eingliederung in die Gesellschaft zu ermöglichen.
Kompetenzänderung – Zugang zur Leistung
Für die Gewährung einer Hauptleistung und z.T. für die Gewährung ergänzender Leistungen ist eine Antragstellung bei den Bezirksverwaltungsbehörden (Bezirkshauptmannschaften und Magistraten) erforderlich.
Anträge können aber auch
- beim Amt der Oö. Landesregierung,
- bei der Sozialberatungsstelle, in deren Bereich sich die antragstellende Person aufhält,
- bei der Wohnsitzgemeinde oder
- bei der Einrichtung, in der eine Leistung derzeit oder künftig in Anspruch genommen wird,
eingebracht werden.
Im Rahmen der Entscheidung über die Gewährung von Leistungen wird eine Assistenzkonferenz durchgeführt. Diese erfolgt unter enger Einbindung des Menschen mit Beeinträchtigungen.