Für die Errichtung eines Brunnens zur Trinkwasserversorgung ist prinzipiell eine wasserrechtliche Bewilligung notwendig, wobei je nach Entnahmemenge die Bezirksverwaltungsbehörde oder der Landeshauptmann (über 300 l/min) zuständig ist. Notwendig sind Einreichunterlagen und ein Antrag an die zuständige Behörde, die daraufhin nach einer Vorprüfung eine mündliche Verhandlung durchführen wird. (Merkblatt: Wasserversorgungsanlagen sh. unten)
Zum Schutze des Brunnens ist ein Schutzgebiet notwendig, das von der Behörde festgelegt wird. Ein Schutzgebietsvorschlag (fachlich fundiert) ist durch den Antragsteller vorzulegen. (Trinkwasser Schutzgebiete: Leitline sh. unten)
Sollte der Brunnen lediglich für die eigene Trink- und Nutzwasserversorgung errichtet werden und die entnommene Wassermenge in einem angemessenen Verhältnis zum Grundstück stehen und keine Beeinträchtigung Anderer (Nachbarn) erfolgen, ist keine wasserrechtliche Bewilligung notwendig. Bitte beachten Sie: sobald ein Dritter durch diesen Brunnen mit versorgt wird (Nachbarhaus - im Haus getrennte Wohnung) ist für diesen Brunnen eine Bewilligung notwendig.
Für die Nutzung einer Quelle ist dann eine wasserrechtliche Bewilligung notwendig, wenn durch die Anlagen auf fremde Rechte oder infolge eines Zusammenhangs mit öffentlichen Gewässern auf das Gefälle, auf den Lauf oder die Beschaffenheit des Wassers Einfluss genommen wird. Dies bedeutet bei Ableiten von Wasser bzw. dem Verhindern des Zuleiten dieses Wassers in einen Bach, entsteht eine wasserrechtliche Bewilligungspflicht.
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